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    Inflationsausgleichsprämie  121  0 Kommentare Steuerfreie Auszahlung 2024 noch möglich (FOTO)

    Neustadt a. d. W. (ots) - Seit Oktober 2022 können Arbeitnehmende eine
    steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro erhalten. Und die
    Mehrheit der Tarifbeschäftigten in Deutschland hat eine solche freiwillige
    Sonderzahlung auch schon bekommen. Wer bislang leer ausgegangen ist, muss das
    Thema aber noch nicht abhaken: Bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgebende
    eine Inflationsausgleichsprämie gewähren. Was dabei zu beachten ist, erläutert
    der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

    Bis zu 3.000 Euro auf einen Schlag oder gestaffelt

    Wegen der stark steigenden Lebenshaltungskosten hat die Bundesregierung im
    Oktober 2022 per Gesetz die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgebende ihren
    Mitarbeitenden auf freiwilliger Basis eine steuerfreie und abgabenfreie
    Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro auszahlen können. Nach Angaben des
    Statistischen Bundesamts vom 14. März 2024 ist eine solche Sonderzahlung bei
    mehr als drei Vierteln der Tarifbeschäftigten in Deutschland bereits auf dem
    Konto gelandet oder wird laut Tarifvertrag bis zum Jahresende ausgezahlt.

    Der durchschnittliche Auszahlungsbetrag lag laut Statistischem Bundesamt bei
    2.761 Euro. Zur Erklärung: Arbeitgebende können frei entscheiden, in welcher
    Höhe sie eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, solange diese höchstens 3.000
    Euro beträgt. Die steuerfreie Sonderzahlung muss auch nicht auf einen Schlag
    ausgezahlt werden: Hat beispielsweise eine Arbeitnehmerin 2022 eine Prämie von
    1.000 Euro und 2023 eine von 1.500 Euro erhalten, kann sie 2024 nochmals 500
    Euro steuerfrei erhalten. Auch eine Auszahlung in kleineren Teilbeträgen ist
    möglich, beispielsweise zehnmal 300 Euro.

    Zahlung der Prämie bis 31. Dezember 2024 möglich

    Wer also bereits eine Sonderzahlung oder sogar mehrere Sonderzahlungen als
    Inflationsausgleichsprämie erhalten hat, die zusammen keine 3.000 Euro ergeben,
    kann bis zum 31. Dezember 2024 nochmals eine steuerfreie Zahlung erhalten - oder
    auch mehrere Zahlungen. Und hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber noch gar
    keine Prämie überwiesen, können bis Ende des laufenden Jahres noch 3.000 Euro
    fließen.

    Wichtig: Die Sonderzahlung muss zum Beispiel auf der Gehaltsabrechnung als
    Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein. Denn sie muss zusätzlich zum
    ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Soll heißen: Sie darf nicht als
    Ersatz für den Lohn, der den Arbeitnehmenden zusteht, ausgezahlt werden.
    Arbeitgebende müssen die Prämie im Lohnkonto entsprechend kenntlich machen. Ein
    Recht auf die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie besteht für
    Arbeitnehmende allerdings nicht.

    Wer die Inflationsausgleichsprämie erhalten darf

    Erhalten können die Inflationsausgleichsprämie alle Vollzeit- und
    Teilzeitbeschäftigen, aber beispielsweise auch geringfügig und kurzfristig
    Beschäftigte wie Minijobber/innen und Aushilfskräfte, Auszubildende,
    Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst und Arbeitnehmende, die sich in
    Altersteilzeit befinden oder Vorruhestandsgeld beziehen.

    In der Einkommensteuererklärung muss die Inflationsausgleichsprämie nicht
    angegeben werden. Denn wie gesagt: Es fallen darauf weder Steuern noch
    Sozialversicherungsbeiträge an. Die Prämie erhöht also nicht das zu versteuernde
    Einkommen.

    Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

    Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
    als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
    Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
    VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.

    Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
    sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im
    Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

    Pressekontakt:

    Steffen Gall
    Lohnsteuerhilfeverein
    Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
    Fritz-Voigt-Str. 13
    67433 Neustadt a.d. Weinstraße

    Tel.: 06321 4901-0
    Fax: 06321 4901-49

    E-Mail: mailto:presse@vlh.de
    Web: http://www.vlh.de/presse

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/69585/5769143
    OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH


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