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    DGAP-News  164  0 Kommentare Norddeutsche Landesbank Girozentrale: Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung gemäß § 37q Abs. 2 WpHG - Seite 3


        hoch ausgewiesen, weil der von der Norddeutschen Landesbank
        -Girozentrale- angenommene Wert der 49%igen-Beteiligung an der Bank DnB
        NORD A/S, Kopenhagen, von 343 Mio EUR um mindestens 100 Mio EUR hätte
        wertberichtigt werden müssen.

    Die unterlassene Wertberichtigung verstößt gegen § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB
    (i. d. F. v. 24.06.1994), wonach bei einer voraussichtlich dauernden
    Wertminderung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige
    Abschreibungen vorzunehmen sind, um die Vermögensgegenstände mit dem
    niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist.

    2. Im Jahresabschluss der Norddeutschen Landesbank -Girozentrale- ist in
    der Bilanz die Bilanzposition ´Forderungen an Kunden´ zu hoch ausgewiesen,
    weil

    a) eine Abschreibung auf Forderungen an Kunden unterblieben ist. Die
    Norddeutsche Landesbank -Girozentrale- hätte auf ein Kreditengagement
    bereits zum 31. Dezember 2009 eine Abschreibung vornehmen müssen, die
    fälschlich erst am 12. Mai 2010 mit Wirkung zum 31. März 2010 in Höhe von
    14,2 Mio EUR vorgenommen worden ist;

    b) eine weitere Abschreibung wegen eines drohenden Forderungsausfalls auf
    Forderungen an Kunden in Höhe von 4,1 Mio EUR unterblieben ist.

    Dadurch sind jeweils in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung die ´Abschreibungen
    und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie
    Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft´ mit einem direkten
    Ergebniseffekt gleichfalls zu niedrig ausgewiesen.

    Das Unterlassen der Abschreibung verstößt jeweils gegen § 253 Abs. 3 Satz 2
    HGB (i. d. F. v. 24.06.1994) wonach Vermögensgegenstände des
    Unlaufvermögens auf den Wert, der den Vermögensgegenständen am
    Abschlussstichtag beizulegen ist, abzuschreiben sind, wenn ein Börsen- oder
    Marktpreis nicht festzustellen sind und die Anschaffungskosten oder
    Herstellungskosten den beizulegenden Wert übersteigen.

    Ende der Corporate News




    04.04.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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    163884 04.04.2012                                                      
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