checkAd

    DGAP-WpÜG  557  0 Kommentare Befreiung; - Seite 4


    1. Die Anträge sind gemäß § 8 WpÜG-AngebV zulässig.

    Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AngebV kann ein Antrag auch vor Kontrollerlangung
    über die Zielgesellschaft gestellt werden. Die Anträge der
    Antragstellerinnen vom 30. Juli 2014 sind vor der mit Schreiben vom 24.
    September 2014 angezeigten Kontrollerlangung vom 23. September 2014
    erfolgt. Damit waren die Anträge rechtzeitig gestellt. Die
    Kontrollerlangung sämtlicher Antragstellerinnen beruht auf dem gleichen
    Lebenssachverhalt, da der mittelbare Kontrollerwerb der Antragstellerinnen
    zu 1 bis 13 jeweils aufgrund des Erwerbs der A3M Holdings durch die
    Antragstellerin zu 1 erfolgte. Die Antragstellerin zu 1 ist ein
    Tochterunternehmen sämtlicher weiterer Antragstellerinnen.

    Die Formerfordernisse wie Schriftlichkeit nach § 45 WpÜG sind eingehalten.

    2. Die Anträge sind begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung
    nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV
    vorliegen und das Interesse der Antragstellerinnen an einer Befreiung von
    den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das
    Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot
    überwiegt.

    2.1 Die Antragstellerinnen zu 1 bis 13 haben mit Vollzug des Kaufvertrages
    über die A3M Holdings am 23. September 2014 die Kontrolle über die
    Zielgesellschaft erlangt. Die unmittelbar von der A3M GmbH gehaltenen
    10.703.877 Aktien der Zielgesellschaft vermitteln rund 93% der Stimmrechte
    an der Zielgesellschaft; diese Stimmrechte werden den Antragstellerinnen
    jeweils gemäß der § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG, § 290
    Abs. 1 und Abs. 2 HGB bzw. §§ 16, 17 AktG zugerechnet.

    2.2 Zugunsten der Antragstellerinnen ist der Befreiungsgrund nach § 9 Satz
    2 Nr. 3 WpÜG-AngebV erfüllt.

    2.2.1 Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der
    Zielgesellschaft durch die Antragstellerinnen handelt es sich um eine von §
    9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV umfasste Konstellation, in der ein Antragsteller
    befreiungsfähig ist, wenn der Buchwert der Beteiligung an der
    Zielgesellschaft, hier der MME, bei der vom Antragsteller erworbenen
    Gesellschaft weniger als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der relevanten
    erworbenen Gesellschaft beträgt.

    Sofern ein Antragsteller unmittelbar die Gesellschaft erworben hat, welche
    die Anteile an der Zielgesellschaft hält, ist die Festlegung, wessen
    Aktivvermögen für den Buchwert-Test heranzuziehen ist, trivial. Hat der
    Seite 4 von 7



    EQS Group AG
    0 Follower
    Autor folgen

    Verfasst von EQS Group AG
    DGAP-WpÜG Befreiung; - Seite 4 Zielgesellschaft: MME Moviement AG; Bieter: DLG Acquisitons Limited WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. …