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    DGAP-Adhoc  575  0 Kommentare Air Berlin PLC: Air Berlin teilt das Ergebnis des Umtauschangebots für ihre bestehenden Wandelschuldverschreibungen fällig am 6. März 2019 und die Platzierung neuer, am 6. März 2019 fälliger Wandelschuldverschreibungen mit - Seite 3


    Wertpapierbörse und Euro MTF Markt der Luxembourg Stock Exchange; ISIN
    DE000A1HGM38 (Wandelanleihe 2013), Freiverkehr der Frankfurter
    Wertpapierbörse; ISIN XS1051719786 (EUR-Anleihe Mai 2014), Euro MTF Markt
    der Luxembourg Stock Exchange; ISIN XS1051723895 (CHF-Anleihe Mai 2014),
    SIX Swiss Exchange und Euro MTF Markt der Luxembourg Stock Exchange

    Nicht zur Verteilung, Veröffentlichung oder Weiterleitung in den USA,
    Kanada, Australien und Japan sowie in Rechtsordnungen, in denen das Angebot
    oder der Verkauf von Wertpapieren der Air Berlin PLC (die "Wertpapiere")
    unzulässig sind. Dieses Dokument stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch
    eine Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren der Air Berlin PLC dar. Die
    Wertpapiere dürfen in den USA oder an US-Personen, wie in Regulation S
    unter dem U.S. Securities Act von 1933 in seiner geltenden Fassung (der
    "Securities Act") definiert, nur nach vorheriger Registrierung oder
    aufgrund einer Ausnahme vom Registrierungserfordernis angeboten oder
    verkauft werden. Es findet kein öffentliches Angebot von Wertpapieren in
    den USA statt.

    Das Umtauschangebot und das Angebot erfolgen nicht (und wird nicht
    erfolgen), weder unmittelbar noch mittelbar, in den oder in die Vereinigten
    Staaten und auch weder durch die Verwendung von Postsendungen oder anderen
    Formen der Übermittlung (einschließlich einer Übermittlung per Fax, Telefon
    oder Internet) im zwischenstaatlichen oder ausländischen Geschäftsverkehr
    noch über irgendwelche Einrichtungen einer inländischen Börse der
    Vereinigten Staaten, und das Umtauschangebot und das Angebot können nicht
    durch eine solche Verwendung oder derartige Mittel oder Einrichtungen oder
    aus den Vereinigten Staaten angenommen werden.

    Dieses Dokument ist nicht zur allgemeinen Veröffentlichung, Verteilung oder
    Weiterleitung im Vereinigten Königreich bestimmt und darf im Vereinigten
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    Investitionen im Sinne von Artikel 19 (5) der U.K. Financial Services and
    Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (in ihrer jetzigen
    Fassung) (die "Order") haben oder (ii) die von Artikel 49 (2) (a) bis (d)
    der Order ("high net worth entities, unincorporated associations etc.")
    erfasst sind (alle solche Personen im folgenden "Relevante Personen"

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