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    EANS-Hauptversammlung  720  0 Kommentare Ottakringer Getränke AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG - Seite 3



    IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE
    VERFAHREN
    Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und
    dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III
    nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des
    Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der
    Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer
    natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG)
    erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.
    Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
    Hauptversammlung möglich. Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir
    folgende Kommunikationswege und Adressen an:
    Per Post oder Boten:
    Ottakringer Getränke AG
    c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
    8242 St. Lorenzen am Wechsel,Köppel 60

    Per Telefax:
    +43 (1) 8900 500 - 63
    Per E-Mail:
    anmeldung.ottakringer@hauptversammlung.at
    (Dabei können die Vollmachten im Format PDF Berücksichtigung finden.)

    Die Vollmachten müssen spätestens bis 27. Juni 2017, 16:00 Uhr, bei einer der
    zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung
    an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden.

    Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf
    der Internetseite der Gesellschaft unter www.ottakringerkonzern.com abrufbar.
    Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die
    bereitgestellten Formulare zu verwenden. Einzelheiten zur Bevollmächtigung,
    insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den
    Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular. Hat der Aktionär seinem
    depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn
    dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die
    Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt
    wurde. Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
    Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
    Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht. Die vorstehenden Vorschriften über
    die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

    Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der erfahrungsgemäß großen Zahl an
    Teilnehmern zu unserer Hauptversammlung aus organisatorischen Gründen im
    Zusammenhang mit der Vorbereitung des Buffets pro Depotbestätigung grundsätzlich
    maximal zwei Personen (ein Aktionär und ein Bevollmächtigter oder anstelle des
    Aktionärs zwei Bevollmächtigte) zugelassen werden können.
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