Fiskus arbeitet Missbrauch von 'Cum-Cum'-Aktiengeschäften auf
BERLIN (dpa-AFX) - Banken und Anleger müssen sich auf Rückzahlungen an den Fiskus aus umstrittenen "Cum-Cum"-Aktiengeschäften zulasten der Staatskasse einstellen. Zwar wurde dieses Steuerschlupfloch Anfang 2016 geschlossen. Für die Aufarbeitung der "Cum-Cum"-Altfälle vor dem 31. Dezember 2015 haben die Finanzämter aber nun Anleitungen bekommen, wie sie bei einem Missbrauch solcher Geschäfte vorgehen sollen. Das geht aus einem am Montag bekanntgewordenen Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzbehörden hervor. Der Fiskus kann damit flächendeckend und einheitlich "Cum-Cum"-Transaktionen aufgreifen, die vor der Gesetzesänderung Ende 2015 erfolgten.
Über "Cum-Cum"-Aktiengeschäfte konnten große Kunden aus dem Ausland Steuern auf Dividenden von deutschen Unternehmen umgehen. Zuvor hatten sich Bund und Länder nach längerem Streit auf Kriterien zur Aufarbeitung verständigt. Es geht um die unrechtmäßige Anrechnung beziehungsweise Erstattung von Kapitalertragsteuer.
Bei "Cum-Cum"-Geschäften wurden von ausländischen Anlegern gehaltene Anteile kurz vor dem Dividenden-Stichtag an inländische Anteilseigner übertragen, etwa an Banken. An diese wird die Dividende dann ausgeschüttet, darauf wird eine Kapitalertragsteuer fällig. Die inländische Bank konnte sich dann - anders als die ausländischen Investoren - die Kapitalertragsteuer anrechnen beziehungsweise vom Staat erstatten lassen. Danach wurden die Aktien samt Dividende zurückgereicht, die gesparte Steuer zulasten des Staates wurde unter Banken und Investoren aufgeteilt.
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Das Schlupfloch wurde 2016 geschlossen. Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer wird seitdem nur noch gewährt, wenn ein Aktienerwerber während eines Zeitraumes von 91 Tagen um den Dividendenstichtag die Aktie mindestens 45 Tage gehalten und dabei ein erhebliches Kursrisiko getragen hat./sl/DP/fbr