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     273  0 Kommentare Reisemangel ja oder nein? - BGH verhandelt zu Reiserücktritt

    KARLSRUHE (dpa-AFX) - Welcher Reisemangel ist zumutbar und welcher eine Zumutung? Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt sich seit Dienstag mit der Kostenerstattung für eine China-Rundreise, die eine Woche vor Reisebeginn von den beiden Klägern storniert worden war. Grund für die kurzfristige Absage im Sommer 2015 war die ebenso kurzfristige Mitteilung des Düsseldorfer Reiseveranstalters, dass ausgerechnet die zwei Hauptsehenswürdigkeiten Pekings nicht besichtigt werden könnten: Wegen einer Militärparade waren der Platz des Himmlischen Friedens und die Verbotenen Stadt gesperrt.

    Die beiden Kläger sagten die für Sommer 2015 geplante Reise daraufhin ab und wollen nun vom Anbieter die dafür bezahlten 3298 Euro zurück. (Az.: X ZR 44/17). Beide Vorinstanzen hatten ihnen dies bereits zugesprochen.

    Zur Debatte stehen mehrere Rechtsfragen: Zum einen muss geklärt werden, ob diese drastische Änderung des Reiseprogramms ohnehin ein so erheblicher Mangel ist, dass der Anbieter den Reisepreis zurückzahlen muss. Die Verbotene Stadt stelle schon eine ganz wesentliche Sehenswürdigkeit Pekings dar, sagte der Vorsitzende Richter am BGH, Peter Meier-Beck. "Ohne die kommt eigentlich keine Reise nach Peking aus."

    Der BGH-Anwalt des Reiseveranstalters, Norbert Tretter, argumentierte hingegen mit dem "Gesamtcharakter" der Reise, der nicht dramatisch verändert worden sei. "Schließlich war es keine Städtereise, sondern eine Rundreise mit Flusskreuzfahrt." Die Besichtigung der beiden Pekinger Sehenswürdigkeiten hätte nur zwei bis drei Stunden beansprucht - mithin einen zeitlich sehr geringen Anteil an der 14-tägigen Tour.

    Laut BGH und dem BGH-Anwalt der Kläger ist aber auch fraglich, ob der Veranstalter zu dieser Änderung formal überhaupt berechtigt war. Schon an der Wirksamkeit der entsprechenden Klausel im zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag gebe es große Zweifel, so BGH-Richter Meier-Beck. Eine Entscheidung sollte am späten Nachmittag verkündet werden.

    Ein Grundsatzurteil ist nach Ansicht von Experten eher nicht zu erwarten. Denn im Gesetz stehe keine Definition dessen, was als "erheblicher Mangel" einzustufen ist, sagt der Jurist und Reiserechtsexperte Paul Degott vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Das obliege jeweils der Betrachtung im Einzelfall. Nach seiner Einschätzung könnten die BGH-Richter dem Urteil der Vorinstanz folgen. Danach ist eine Chinareise wertlos, wenn trotz vorheriger Zusicherung so wichtige Sehenswürdigkeiten vom Programm gestrichen werden./avg/DP/das





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