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    Messtechnik  2236  0 Kommentare Smart-Meter-Rollout: Was Immobilieneigentümer bei den Fristen beachten sollten

    Von Christian Hasiewicz, Principal, Argentus GmbH

    "Smart-Meter" werden in Zukunft die bestehenden mechanischen Messsysteme der Verteilnetzbetreiber ablösen. Das wurde im Rahmen des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende 2016 durch den deutschen Gesetzgeber beschlossen. Smart-Meter sind intelligente Messeinrichtungen, die Daten zum Stromverbrauch und andere Kennzahlen erfassen. Die gesammelten Daten werden mithilfe des Kommunikationsmoduls Smart-Meter-Gateway dem Verteilnetzbetreiber und dem jeweiligen Energielieferanten zur Verfügung gestellt. Neben den intelligenten Messeinrichtungen, welche den Energieverbrauch und weitere Kennzahlen erfassen, werden im Rahmen des Smart-Meter-Rollouts weitere moderne Messeinrichtungen bei den Kleinstverbrauchern (bis 6.000 kWh/a) verbaut.

    Durch die Einführung intelligenter Messtechnik sind beispielsweise die Einführung variabler Stromtarife und die Visualisierung von Verbrauchsdaten möglich. Der Smart-Meter-Rollouts legt den Grundstein für die notwendige technische Infrastruktur der Energiewende. Ziel ist es, mit elektrischer Energie effizienter umzugehen und sie trotz der zunehmenden Dezentralisierung der Energieerzeugung immer dort verfügbar zu haben, wo sie gerade benötigt wird.

    Die Durchführung des Smart-Meter-Rollouts unterliegt dem "Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen", das zudem die Fristen und Pflichten für den Austausch alter Zähler durch neue Smart-Meter regelt.

    Abbildung 1: Zeitplan für Smart-Meter-Rollout

    Rahmenbedingungen des Smart-Meter-Rollouts
    Anhand des Zeitplans ist zu erkennen, dass sich der Smart-Meter-Rollout primär auf die Stromversorgung bezieht. Bei der Gasversorgung existieren bisher noch keine einheitlichen Gesetze, Regeln und Fristen zu intelligenten Messsystemen. Ende 2024 endet die erste Frist zum Austausch alter Zähler durch neue Smart-Meter. Diese Frist ist ausschließlich relevant für Verbrauchsstellen mit einem Jahresverbrauch zwischen 10.000 kWh und 100.000 kWh.

    Für Eigentümer und Endverbraucher besteht keine Pflicht, eigenständig den Zählerwechsel durchführen zu lassen. Innerhalb der bestehenden Fristen kann der Verteilnetzbetreiber mit dem Smart-Meter-Rollout und dem damit verbundenem Austausch der Zähler starten. Sobald er das tut, ist er verpflichtet, den Endverbraucher ein Jahr vor dem Austausch darüber zu informieren. In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit den Messstellenbetrieb an ein externes zertifiziertes Unternehmen zu vergeben.

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    Obwohl der Zeitplan für den Smart-Meter-Rollout bereits feststeht, zögern aktuell viele Verteilnetzbetreiber beim Umbau der bestehenden Messtechnik auf Smart-Meter. Grund dafür sind nicht eindeutig definierte technische Rahmenbedingungen, die seitens des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu zertifizieren wären. Derzeit wird eine Aktualisierung des Messstellenbetriebsgesetzes erwartet, um die aktuellen Unklarheiten zu beheben.

    Worauf Eigentümer jetzt achten sollten
    Aufgrund des Zeitplans und der aktuellen Rahmenbedingungen für den Smart-Meter-Rollout, ist zu empfehlen, die Aktualisierung des Messstellenbetriebsgesetzes und die abschließende Zertifizierung von Smart-Metern durch das BSI abzuwarten. Des Weiteren ist festzuhalten, dass basierend auf dem "Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende 2016" und dem Messstellenbetriebsgesetz keine Pflicht und somit kein Handlungsbedarf für Immobilieneigentümer beim Umbau der Messtechnik besteht.

    Sobald der jeweilige ortsansässige Verteilnetzbetreiber mit dem Smart-Meter-Rollout startet, ist dieser verpflichtet, mit einem Vorlauf von einem Jahr die jeweiligen Immobilieneigentümer über den Wechsel der Messtechnik zu informieren und die künftigen Messstellenbetriebskosten offenzulegen. Sobald ein solches Informationsschreiben beim Immobilieneigentümer eintrifft, hat dieser die Möglichkeit, das Angebot des Verteilnetzbetreibers auszuschlagen und sich für einen anderen Dienstleister zu entscheiden. Sofern der Immobilieneigentümer nicht reagiert, erfolgt der Wechsel der Messtechnik durch den jeweiligen Verteilnetzbetreiber.




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