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    DGAP-Adhoc  391  0 Kommentare PREOS Real Estate AG schlägt der Hauptversammlung die Beschlussfassung über den Erwerb von bis zu 94,9 % an der publity Investor GmbH im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung gegen Ausgabe neuer Aktien vor





    DGAP-Ad-hoc: PREOS Real Estate AG / Schlagwort(e): Strategische Unternehmensentscheidung


    PREOS Real Estate AG schlägt der Hauptversammlung die Beschlussfassung über den Erwerb von bis zu 94,9 % an der publity Investor GmbH im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung gegen Ausgabe neuer Aktien vor


    19.07.2019 / 13:04 CET/CEST


    Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.


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    Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR



    PREOS Real Estate AG schlägt der Hauptversammlung die Beschlussfassung über den Erwerb von bis zu 94,9 % an der publity Investor GmbH im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung gegen Ausgabe neuer Aktien vor



    Leipzig, 19. Juli 2019 - Vorstand und Aufsichtsrat der PREOS Real Estate AG ("PREOS") (m:access, ISIN DE000A2LQ850) haben heute beschlossen, der Hauptversammlung der PREOS die Beschlussfassung über den Erwerb von bis zu 94,9 % am Stammkapital der publity Investor GmbH ("Investor"), einer 100 %igen Tochtergesellschaft der publity AG ("publity"), im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vorzuschlagen ("Transaktion"). Unmittelbar vorausgegangen war die Verständigung mit dem Vorstand der publity über die wesentlichen Eckpunkte und die Durchführung der Transaktion. Die Sachkapitalerhöhung soll gegen Gewährung von bis zu Stück 47.450.000 neuen Aktien zu einem Wert von EUR 8,00 je Aktie an die publity erfolgen. Das Austauschverhältnis soll 5:2 betragen, d.h. für je zwei Geschäftsanteile an der Investor soll die publity fünf neue Aktien an der PREOS erhalten. Dem Austauschverhältnis zugrunde liegt eine Bewertung der Investor mit EUR 400 Mio. Die Sachkapitalerhöhung soll in dem maximal möglichen Umfang durchgeführt werden, bei dem der prozentuale Anteil der einzubringenden Geschäftsanteile an der Investor noch unterhalb der dann geltenden Beteiligungsschwelle liegt, ab der die Einbringung den Anfall von Grunderwerbsteuer auslösen würde. Der Abschluss eines Einbringungsvertrages soll im Nachgang der Beschlussfassung der Hauptversammlung erfolgen.

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