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    DGAP-News  120  0 Kommentare tmc Content Group AG: Veröffentlichung nach § 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG (deutsch)

    tmc Content Group AG: Veröffentlichung nach § 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG

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    DGAP-News: tmc Content Group AG / Schlagwort(e): Sonstiges tmc Content Group AG: Veröffentlichung nach § 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG

    13.03.2020 / 13:24
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    1. Die Werthaltigkeit des im Konzernabschluss der tmc Content Group AG zum 31.12.2017 ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwertes sowie anderer immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer mit einem Buchwert von insgesamt CHF 8,6 Mio. konnte aufgrund mehrerer methodischer Fehler in den zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung vorliegenden Werthaltigkeitstests nicht nachgewiesen werden.
    Zum einen wurde der Geschäfts- oder Firmenwert entgegen der Aussage im Anhang nicht auf der Ebene der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, welcher er zugeordnet wurde, auf Werthaltigkeit getestet, sondern auf Konzernebene. Zum anderen war der getestete Buchwert um ein Vielfaches zu gering bemessen, da nicht alle Vermögenswerte und Schulden, die der Nutzungswertbestimmung zugrunde lagen, im Buchwert enthalten waren. Darüber hinaus war die Kalkulation der Nutzungswerte der anderen immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer fehlerhaft, weil beispielsweise der Wert der ewigen Rente nicht diskontiert wurde.

    Die Mängel bei der Werthaltigkeitsprüfung stellen - bezogen auf den Geschäfts- oder Firmenwert - Verstösse gegen IAS 36.80 und IAS 36.75 ff. sowie - bezogen auf die anderen immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer - einen Verstoss gegen IAS 36.31(b) dar. 2. Im Konzernabschluss zum 31.12.2017 wurden die im vergangenen Geschäftsjahr zugegangenen «übrigen immateriellen Anlagen» in Höhe von CHF 1,7 Mio. nicht sachgerecht bilanziert und erläutert.
    Erstens wurde dieser Erwerb trotz des Vorliegens der Voraussetzung des IFRS 3.B7 nicht als Unternehmenszusammenschluss im Sinne des IFRS 3.3 bilanziert. Insoweit wurde kein Ansatz der einzelnen erworbenen Vermögenswerte (beispielsweise Kundenbeziehungen) und übernommenen Schulden getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert und auch keine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt vorgenommen, so dass auch keine geeigneten Nachweise für eine IFRS konforme Folgebilanzierung der erworbenen Vermögenswerte zum 31.12.2017 vorlagen. Dies ist ein Verstoss gegen IFRS 3.54 i.V.m. IFRS 3.4, IFRS 3.10 und IFRS 3.18.

    Zweitens wurde im Konzernanhang die Entwicklung der Buchwerte der «übrigen immateriellen Anlagen» im Geschäftsjahr und im Vorjahr nicht dargestellt und es wurden keine Angaben im Zusammenhang mit erworbenen immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer und wesentlicher Bedeutung für den Abschluss (Markenrechte «Beate Uhse TV») vorgenommen. Dies ist ein Verstoss gegen IAS 38.118(c) und (e) i.V.m. IAS 1.38 ff. und gegen IAS 38.122(a) und (b).

    Drittens wurden im Konzernanhang nicht offengelegt, dass es sich um eine Transaktion mit einem nahestehenden Unternehmen handelte. Dies verstösst gegen IAS 24.18 i.V.m. IAS 24.9(b)(ii) und IAS 1.38 ff. 3. Die historischen Anschaffungskosten und die kumulierten Abschreibungen der Filmlizenzen sind um CHF 52 Mio. zu hoch ausgewiesen, da in diesem Umfang bereits im Geschäftsjahr und in Vorjahren ein Abgang zu erfassen gewesen wäre. Dies Verstösst gegen IAS 38.112.
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