Steuerfalle Progressionsvorbehalt
Vielen Kurzarbeitern droht Steuernachzahlung
Berlin/Essen (ots) - Arbeitnehmern, die in diesem Jahr Kurzarbeitergeld bezogen
haben, droht unter Umständen im nächsten Jahr das böse Erwachen. "Denn der Bezug
von Kurzarbeitergeld verpflichtet nicht nur zur Abgabe einer Steuererklärung,
sondern bedeutet oft auch erhebliche Steuernachzahlungen. Grund hierfür ist der
Progressionsvorbehalt", erklärt Steuerberater Marc Müller, Vorstand von
Deutschlands größter Steuerberatungsgruppe ETL.
Gleich zu Beginn der Coronakrise hatte die Bundesregierung den Zugang zum
Kurzarbeitergeld erleichtert mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten. Das
Prinzip: Der Arbeitgeber gewährt hierbei das Kurzarbeitergeld, das ihm später
von der Bundesagentur für Arbeit erstattet wird. Während Arbeitnehmer in
Kurzarbeit normalerweise 60 % des ausfallenden Nettolohns erhalten (Eltern 67
%), wurde dies auf die besondere Situation in Corona-Zeiten auf bis zu 80 % (87
%) angepasst. Diese Regelung wurde nun sogar bis Ende 2021 für alle
Beschäftigten verlängert, die bis März 2021 in Kurzarbeit gehen.
haben, droht unter Umständen im nächsten Jahr das böse Erwachen. "Denn der Bezug
von Kurzarbeitergeld verpflichtet nicht nur zur Abgabe einer Steuererklärung,
sondern bedeutet oft auch erhebliche Steuernachzahlungen. Grund hierfür ist der
Progressionsvorbehalt", erklärt Steuerberater Marc Müller, Vorstand von
Deutschlands größter Steuerberatungsgruppe ETL.
Gleich zu Beginn der Coronakrise hatte die Bundesregierung den Zugang zum
Kurzarbeitergeld erleichtert mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten. Das
Prinzip: Der Arbeitgeber gewährt hierbei das Kurzarbeitergeld, das ihm später
von der Bundesagentur für Arbeit erstattet wird. Während Arbeitnehmer in
Kurzarbeit normalerweise 60 % des ausfallenden Nettolohns erhalten (Eltern 67
%), wurde dies auf die besondere Situation in Corona-Zeiten auf bis zu 80 % (87
%) angepasst. Diese Regelung wurde nun sogar bis Ende 2021 für alle
Beschäftigten verlängert, die bis März 2021 in Kurzarbeit gehen.
Das Kurzarbeitergeld ist zwar grundsätzlich steuerfrei, doch das schützt nicht
vor späteren Steuernachforderungen durch das Finanzamt. Grund hierfür ist der
Progressionsvorbehalt. Denn das ursprünglich steuerfreie Kurzarbeitergeld wird
am Jahresende zum Einkommen addiert, wodurch sich ein höherer prozentualer
Steuersatz ergibt, der dann auf das gesamte zu versteuernde Einkommen angewendet
wird. Das Problem dabei ist, dass viele Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld
beziehen, nicht wissen, dass mit der Einkommensteuererklärung für 2020, die sie
im Jahr 2021 abgeben müssen, zur Kasse gebeten werden.
"Vor allem für berufstätige Ehepaare, bei denen der Partner des Kurzarbeiters
ebenfalls gut verdient, kann das zur Steuerfalle werden", warnt Steuerberater
Marc Müller. "Denn der Steuersatz auf das gesamte Einkommen der Familie kann
durch den Progressionsvorbehalt deutlich steigen."
Abmildern kann diese Auswirkung nur, wer Aufwendungen wie beispielsweise Dienst-
und Handwerkerleistungen oder Vorsorgeaufwendungen und Spenden getragen hat. In
einigen Fällen ist auch der Wechsel von der steuerlichen Zusammenveranlagung zur
getrennten Veranlagung überlegenswert. Ob sich das lohnt, kann letztlich nur im
Einzelfall vom Steuerberater durchgerechnet werden. Die Entscheidung für oder
gegen eine getrennte Veranlagung dürfen Ehepaare jedoch jährlich neu treffen.
Wer heute also Kurzarbeitergeld bezieht, tut gut daran, sich nicht erst im
nächsten Jahr Gedanken über eine mögliche Steuernachzahlung zu machen, sondern
bereits jetzt zu handeln.
Die ETL-Gruppe ist in Deutschland mit über 870 Kanzleien vertreten und darüber
hinaus in 50 Ländern weltweit mit 250 Kanzleien präsent. ETL ist Marktführer im
Bereich Steuerberatung und gehört zu den Top 5 der Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland.
Pressekontakt:
Danyal Alaybeyoglu, Leiter Unternehmenskommunikation ETL AG |
Mauerstraße 86-88 | 10117 Berlin Tel. +49 30 2264 0230 | Mobil: +49 172 2403359
E-Mail: mailto:danyal.alaybeyoglu@etl.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/126481/4759306
OTS: ETL-Gruppe
vor späteren Steuernachforderungen durch das Finanzamt. Grund hierfür ist der
Progressionsvorbehalt. Denn das ursprünglich steuerfreie Kurzarbeitergeld wird
am Jahresende zum Einkommen addiert, wodurch sich ein höherer prozentualer
Steuersatz ergibt, der dann auf das gesamte zu versteuernde Einkommen angewendet
wird. Das Problem dabei ist, dass viele Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld
beziehen, nicht wissen, dass mit der Einkommensteuererklärung für 2020, die sie
im Jahr 2021 abgeben müssen, zur Kasse gebeten werden.
"Vor allem für berufstätige Ehepaare, bei denen der Partner des Kurzarbeiters
ebenfalls gut verdient, kann das zur Steuerfalle werden", warnt Steuerberater
Marc Müller. "Denn der Steuersatz auf das gesamte Einkommen der Familie kann
durch den Progressionsvorbehalt deutlich steigen."
Abmildern kann diese Auswirkung nur, wer Aufwendungen wie beispielsweise Dienst-
und Handwerkerleistungen oder Vorsorgeaufwendungen und Spenden getragen hat. In
einigen Fällen ist auch der Wechsel von der steuerlichen Zusammenveranlagung zur
getrennten Veranlagung überlegenswert. Ob sich das lohnt, kann letztlich nur im
Einzelfall vom Steuerberater durchgerechnet werden. Die Entscheidung für oder
gegen eine getrennte Veranlagung dürfen Ehepaare jedoch jährlich neu treffen.
Wer heute also Kurzarbeitergeld bezieht, tut gut daran, sich nicht erst im
nächsten Jahr Gedanken über eine mögliche Steuernachzahlung zu machen, sondern
bereits jetzt zu handeln.
Die ETL-Gruppe ist in Deutschland mit über 870 Kanzleien vertreten und darüber
hinaus in 50 Ländern weltweit mit 250 Kanzleien präsent. ETL ist Marktführer im
Bereich Steuerberatung und gehört zu den Top 5 der Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland.
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