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    Steuerfalle Progressionsvorbehalt  2678  0 Kommentare Vielen Kurzarbeitern droht Steuernachzahlung

    Berlin/Essen (ots) - Arbeitnehmern, die in diesem Jahr Kurzarbeitergeld bezogen
    haben, droht unter Umständen im nächsten Jahr das böse Erwachen. "Denn der Bezug
    von Kurzarbeitergeld verpflichtet nicht nur zur Abgabe einer Steuererklärung,
    sondern bedeutet oft auch erhebliche Steuernachzahlungen. Grund hierfür ist der
    Progressionsvorbehalt", erklärt Steuerberater Marc Müller, Vorstand von
    Deutschlands größter Steuerberatungsgruppe ETL.

    Gleich zu Beginn der Coronakrise hatte die Bundesregierung den Zugang zum
    Kurzarbeitergeld erleichtert mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten. Das
    Prinzip: Der Arbeitgeber gewährt hierbei das Kurzarbeitergeld, das ihm später
    von der Bundesagentur für Arbeit erstattet wird. Während Arbeitnehmer in
    Kurzarbeit normalerweise 60 % des ausfallenden Nettolohns erhalten (Eltern 67
    %), wurde dies auf die besondere Situation in Corona-Zeiten auf bis zu 80 % (87
    %) angepasst. Diese Regelung wurde nun sogar bis Ende 2021 für alle
    Beschäftigten verlängert, die bis März 2021 in Kurzarbeit gehen.

    Das Kurzarbeitergeld ist zwar grundsätzlich steuerfrei, doch das schützt nicht
    vor späteren Steuernachforderungen durch das Finanzamt. Grund hierfür ist der
    Progressionsvorbehalt. Denn das ursprünglich steuerfreie Kurzarbeitergeld wird
    am Jahresende zum Einkommen addiert, wodurch sich ein höherer prozentualer
    Steuersatz ergibt, der dann auf das gesamte zu versteuernde Einkommen angewendet
    wird. Das Problem dabei ist, dass viele Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld
    beziehen, nicht wissen, dass mit der Einkommensteuererklärung für 2020, die sie
    im Jahr 2021 abgeben müssen, zur Kasse gebeten werden.

    "Vor allem für berufstätige Ehepaare, bei denen der Partner des Kurzarbeiters
    ebenfalls gut verdient, kann das zur Steuerfalle werden", warnt Steuerberater
    Marc Müller. "Denn der Steuersatz auf das gesamte Einkommen der Familie kann
    durch den Progressionsvorbehalt deutlich steigen."

    Abmildern kann diese Auswirkung nur, wer Aufwendungen wie beispielsweise Dienst-
    und Handwerkerleistungen oder Vorsorgeaufwendungen und Spenden getragen hat. In
    einigen Fällen ist auch der Wechsel von der steuerlichen Zusammenveranlagung zur
    getrennten Veranlagung überlegenswert. Ob sich das lohnt, kann letztlich nur im
    Einzelfall vom Steuerberater durchgerechnet werden. Die Entscheidung für oder
    gegen eine getrennte Veranlagung dürfen Ehepaare jedoch jährlich neu treffen.

    Wer heute also Kurzarbeitergeld bezieht, tut gut daran, sich nicht erst im
    nächsten Jahr Gedanken über eine mögliche Steuernachzahlung zu machen, sondern
    bereits jetzt zu handeln.

    Die ETL-Gruppe ist in Deutschland mit über 870 Kanzleien vertreten und darüber
    hinaus in 50 Ländern weltweit mit 250 Kanzleien präsent. ETL ist Marktführer im
    Bereich Steuerberatung und gehört zu den Top 5 der Wirtschaftsprüfungs- und
    Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland.

    Pressekontakt:

    Danyal Alaybeyoglu, Leiter Unternehmenskommunikation ETL AG |
    Mauerstraße 86-88 | 10117 Berlin Tel. +49 30 2264 0230 | Mobil: +49 172 2403359
    E-Mail: mailto:danyal.alaybeyoglu@etl.de

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/126481/4759306
    OTS: ETL-Gruppe



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