Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer 2020 durch Corona-Krise um 70,6 % gesunken
WIESBADEN (ots) - Im April und Mai 2020 aufgrund von Corona-Einschränkungen fast
kein Passagierflugverkehr
Im Jahr 2020 fielen in Deutschland laut Steueranmeldungen der Fluggesellschaften
349,8 Millionen Euro Luftverkehrsteuer - auch bekannt als Flugticketsteuer - an.
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sind die Einnahmen
aus dieser Steuer aufgrund der Corona-Krise um 838,3 Millionen Euro
beziehungsweise 70,6 % gegenüber dem Vorjahr gesunken (2019: 1,2 Milliarden
Euro). 2020 fiel damit für 24,7 Millionen Fluggäste Luftverkehrsteuer an, das
waren fast drei Viertel (-74,4 %) weniger als 2019. Die Luftverkehrsteuer gilt
für alle Passagierflüge, die von deutschen Flughäfen starten.
Gestrichene Flüge und weltweite Reisebeschränkungen ließen aufgrund der
Corona-Pandemie die Nachfrage nach Flugreisen stark sinken. Nach dem ersten
Lockdown im März 2020 brach die Zahl der beförderten Fluggäste, für die
Luftverkehrsteuer anfiel, drastisch ein. Die höchsten Rückgänge im
steuerpflichtigen Passagieraufkommen waren in den Monaten April (-99,2%) und Mai
(-98,3 %) zu verzeichnen, als der Flugverkehr fast zum Erliegen kam. Auch in den
Sommermonaten wurden im Durchschnitt etwa drei Viertel Passagierinnen und
Passagiere weniger befördert als im Vorjahreszeitraum.
kein Passagierflugverkehr
Im Jahr 2020 fielen in Deutschland laut Steueranmeldungen der Fluggesellschaften
349,8 Millionen Euro Luftverkehrsteuer - auch bekannt als Flugticketsteuer - an.
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sind die Einnahmen
aus dieser Steuer aufgrund der Corona-Krise um 838,3 Millionen Euro
beziehungsweise 70,6 % gegenüber dem Vorjahr gesunken (2019: 1,2 Milliarden
Euro). 2020 fiel damit für 24,7 Millionen Fluggäste Luftverkehrsteuer an, das
waren fast drei Viertel (-74,4 %) weniger als 2019. Die Luftverkehrsteuer gilt
für alle Passagierflüge, die von deutschen Flughäfen starten.
Gestrichene Flüge und weltweite Reisebeschränkungen ließen aufgrund der
Corona-Pandemie die Nachfrage nach Flugreisen stark sinken. Nach dem ersten
Lockdown im März 2020 brach die Zahl der beförderten Fluggäste, für die
Luftverkehrsteuer anfiel, drastisch ein. Die höchsten Rückgänge im
steuerpflichtigen Passagieraufkommen waren in den Monaten April (-99,2%) und Mai
(-98,3 %) zu verzeichnen, als der Flugverkehr fast zum Erliegen kam. Auch in den
Sommermonaten wurden im Durchschnitt etwa drei Viertel Passagierinnen und
Passagiere weniger befördert als im Vorjahreszeitraum.
Methodische Hinweise:
Die Luftverkehrsteuer gilt für Passagierflüge, die von deutschen Flughäfen
starten, und entsteht mit dem Abflug des Fluggastes. Anzumelden ist die Steuer
von den Luftverkehrsunternehmen bis zum 10. und fällig wird sie am 20. Tag nach
Ablauf des Kalendermonats der Entstehung. Die Zahl der Fluggäste, die auf diese
Weise ermittelt wird, unterscheidet sich von der Zahl der Fluggäste aus der
Luftverkehrsstatistik unter anderem deswegen, weil diese auch die nur in
Deutschland umsteigenden Fluggäste erfasst, für die jedoch keine
Luftverkehrsteuer anfällt.
Die Steuersätze unterscheiden sich je nach Flugentfernung. Bis Ende März 2020
betrug der Steuerbetrag auf Kurzstreckenflüge 7,37 Euro pro Flugticket (seit 1.
April 2020: 12,90 Euro), auf Mittelstrecken 23,01 Euro (seit 1. April 2020:
32,67 Euro) und auf Langstrecken 41,43 Euro (seit 1. April 2020: 58,82 Euro).
Basisdaten und lange Zeitreihen können über die Tabelle Geschäftsstatistik zur
Luftverkehrsteuer (73991) in der Datenbank GENESIS-Online abgerufen werden.
Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen
sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter
https://www.destatis.de/pressemitteilungen zu finden
Weitere Auskünfte:
Verbrauchsteuern,
Telefon: +49 (0) 611 / 75 4133
www.destatis.de/kontakt
Pressekontakt:
Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: +49 611-75 34 44
www.destatis.de/kontakt
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/32102/4890379
OTS: Statistisches Bundesamt
Die Luftverkehrsteuer gilt für Passagierflüge, die von deutschen Flughäfen
starten, und entsteht mit dem Abflug des Fluggastes. Anzumelden ist die Steuer
von den Luftverkehrsunternehmen bis zum 10. und fällig wird sie am 20. Tag nach
Ablauf des Kalendermonats der Entstehung. Die Zahl der Fluggäste, die auf diese
Weise ermittelt wird, unterscheidet sich von der Zahl der Fluggäste aus der
Luftverkehrsstatistik unter anderem deswegen, weil diese auch die nur in
Deutschland umsteigenden Fluggäste erfasst, für die jedoch keine
Luftverkehrsteuer anfällt.
Die Steuersätze unterscheiden sich je nach Flugentfernung. Bis Ende März 2020
betrug der Steuerbetrag auf Kurzstreckenflüge 7,37 Euro pro Flugticket (seit 1.
April 2020: 12,90 Euro), auf Mittelstrecken 23,01 Euro (seit 1. April 2020:
32,67 Euro) und auf Langstrecken 41,43 Euro (seit 1. April 2020: 58,82 Euro).
Basisdaten und lange Zeitreihen können über die Tabelle Geschäftsstatistik zur
Luftverkehrsteuer (73991) in der Datenbank GENESIS-Online abgerufen werden.
Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen
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