Die große Gesetzesnovelle für Bußgelder im Straßenverkehr - Seite 2
Wie ist das Punktesystem aufgebaut:
Gerald Assner: Grundsätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg bei kleineren Vergehen, die eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nach sich ziehen. Dabei handelt es sich insbesondere um einen Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln, Überfahren einer roten Ampel (unter einer Sekunde), rechtswidriges Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren, Missachtung von Verkehrshindernissen, Handy am Steuer oder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h.
2 Punkte werden zumeist bei sehr schweren Verstößen fällig, welche die Straßenverkehrssicherheit in besonderem Maße beeinträchtigen. Dabei handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die ein Fahrverbot zur Folge haben. Der Bußgeldkatalog nennt hier z.B. Drogen am Steuer (ohne Fahrfehler), Alkohol am Steuer (zwischen 0,5 und 1,1 Promille und ohne Fahrfehler), Geschwindigkeitsüberschreitungen über 31 km/h innerorts bzw. über 41 km/h außerorts, Überfahren einer roten Ampel (über einer Sekunde) oder z.B. die Unterschreitung des Mindestabstands von 3/10 des halben Tachowertes zum vorausfahrenden Fahrzeug. Auch werden leichtere Straftaten, die nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis als Folge haben, (nur) mit Fahrverbot geahndet. Paradebeispiel ist hier die Fahrerflucht mit (nur) kleinerem Sachschaden beim Unfallgegner. Beim Fahrverbot gibt der Betroffene den Führerschein regelmäßig bei der nächsten Polizeidienststelle ab, und bekommt den Führerschein nach Ablauf der Frist wieder zurück
Grundsätzlich werden bei Straftaten im Straßenverkehr 3 Punkte verhängt. Dann bleibt es in diesen Fällen auch nicht bei einem Fahrverbot, sondern es wird die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen; eine neue Fahrerlaubnis muss dann neu beantragt werden; der Antrag auf Neuerteilung kann 6 Monate vor Ablauf der Sperre bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Häufige Delikte sind in diesem Zusammenhang Drogen (plus Fahrfehler) am Steuer, Alkohol am Steuer ab 1,1 Promille, fahrlässige (erhebliche) Körperverletzung oder Tötung, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Fahrerflucht mit höherem Schaden.