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    Urteil für Immobilien-Besitzer  681  0 Kommentare Nach Widerruf - Immobilienmakler muss Courtage zurückzahlen

    Das LG Traunstein hat einen Immobilienmakler zur Rückzahlung seiner Provision verurteilt. Er hatte seinen Kunden falsch über das Widerrufsrecht aufgeklärt. Auch andere Verbraucher können von dem Urteil profitieren.

    Ein aktuelles Urteil des LG Traunstein (Az. 2 O 381/21) zeigt beispielhaft, wie Kunden von Immobilienmaklern die gezahlte Maklerprovision zurückbekommen können, wenn sie der Vermittler nicht richtig über ihr Widerrufsrecht belehrt.

    Im vorliegenden Fall hatte ein Nutzer der Interessengemeinschaft Widerruf auf Rückzahlung der Provision geklagt. Das Gericht sprach ihm die Rückzahlung von mehr als 11.000 Euro zzgl. Zinsen zu.

    Worum geht es? Die Immobilienmaklerin hatte ein Objekt auf der Webseite Immobilienscout24 inseriert. Gemeinsam mit dem Exposé schickte sie dem Interessenten auch eine Widerrufsbelehrung. Doch dabei machte sie einen entscheidenden Fehler.

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    Sie fügte in der Widerrufsbelehrung weder eine Telefon-Nummer, noch eine Fax-Nummer oder eine E-Mail-Adresse ein. Stattdessen finden sich dort lediglich Name und Anschrift der Maklerin. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht auch auf elektronischem Wege Gebrauch machen kann und ihm die entsprechenden Daten in der Widerrufsbelehrung genannt werden müssen. Dass die Maklerin über die fraglichen Anschlüsse (Telefon, Fax, Mail) verfügte, ergibt sich beispielsweise aus dem Exposé, das sie an den Kunden schickte.

    Aufgrund dieses Fehlers sei die Widerrufsbelehrung unvollständig. Konsequenz: Die Widerrufsfrist von 14 Tagen fängt nicht zu laufen an. Der Kunde kann seinen Vertrag noch 12 Monate und 14 Tage nach Beauftragung widerrufen. So war es auch im vorliegenden Fall. Durch den Widerruf wird der Vertrag zwischen Kunden und Makler hinfällig und der Immobilienmakler verliert seinen Anspruch auf Provision.

    Nach unseren Erfahrungen machen viele Immobilienmakler häufig solche oder ähnliche Fehler in Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht. Wer in den vergangenen 12 Monaten als privater Käufer oder Verkäufer einen Immobilienmakler beauftragt hat und Provision gezahlt hat, kann bei der IG Widerruf kostenlos und unverbindlich prüfen lassen, ob er die Möglichkeit auf Rückforderung seiner Provision hat.


    Roland Klaus
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    Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerrufsjoker informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen, Kfz-Krediten und Lebensversicherungen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buches Wirtschaftliche Selbstverteidigung.

    Sie erreichen Ihn unter www.widerruf.info
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    Verfasst von Roland Klaus
    Urteil für Immobilien-Besitzer Nach Widerruf - Immobilienmakler muss Courtage zurückzahlen Das Landgericht Traunstein hat einen Immobilienmakler zur Rückzahlung seiner Provision verurteilt. Er hatte seinen Kunden falsch über das Widerrufsrecht aufgeklärt. Auch andere Verbraucher können von dem Urteil profitieren.