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    EQS-News  241  0 Kommentare windeln.de SE: Insolvenzplan - Seite 2

     

    Wird diesem Insolvenzplan zugestimmt, so erhalten die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger der Schuldnerin eine Insolvenzquote von voraussichtlich 43,946 %.

     

    Wird dieser Insolvenzplan abgelehnt, wird der vorstehend genannte Investorenbeitrag nicht an die Insolvenzmasse gezahlt und würde die Schuldnerin nach der vollständigen Abwicklung und der Beendigung des Regelinsolvenzverfahrens gelöscht werden. Die Befriedigung der Gläubiger würde in diesem Fall mit einer geringeren Quote, voraussichtlich 39,515 %, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

     

    Der Insolvenzplan sieht die Bildung der folgenden drei Gruppen vor:

     

    Gruppe 1:  In diese Gruppe fallen alle öffentlich-rechtlichen Gläubiger mit ihren nicht nachrangigen Forderungen.

     

    Gruppe 2: Zu dieser Gruppe gehören alle sonstigen Insolvenzgläubiger mit ihren nicht nachrangigen Forderungen.

     

    Gruppe 3:  In diese Gruppe fallen die Aktionäre der Schuldnerin.

     

    Die Gläubiger der Gruppe 1 und 2 erhalten auf ihre festgestellten Forderungen eine Insolvenzquote. Die Höhe der Quote bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe der festgestellten oder noch feststellungsfähigen Forderungen zur Summe des Verteilungsguthabens und beläuft sich nach gegenwärtigem Stand der Prüfung auf voraussichtlich 43,946 %.

     

    Die Insolvenzquote wird in zwei Tranchen gezahlt. Die Auszahlung der ersten Tranche i.H.v. 1.000.000,00 € erfolgt innerhalb von vier Monaten nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans. Die Auszahlung des noch nicht mit der ersten Tranche ausgeschütteten Verteilungsguthabens erfolgt 15 Monate nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans.

     

    Die Beteiligten der Gruppe 3 erhalten keine Zahlung oder sonstige Leistung aus der Insolvenzmasse. Nur für den (hypothetischen) Fall, dass nach der vollständigen Befriedigung der Forderungen aller quotenberechtigten Gläubiger gegen die Schuldnerin noch Mittel zur Verfügung stehen ("Überschuss"), wird der Planüberwacher den Überschuss an die Alt-Aktionäre im Verhältnis ihrer im Zeitpunkt der Ausbuchung der Alt-Aktien vorhandenen Beteiligung am Grundkapital der Schuldnerin auskehren.

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