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    LG-Urteil zur Eigensperre - Spieler erhält von Bayern über 40.000 € zurück!

    Das LG München I hat entschieden, dass der Freistataat Bayern der Frau eines Spielers Schadensersatz in Höhe von über 40.000 € zu zahlen hat. Warum, das erfahren Sie hier im Folgenden!

     

    Mann spielte in Casinos trotz unbefristeter Eigensperre!

    Im vorliegenden Fall vor dem Landgericht (LG) München I klagte die Frau eines Handwerkers, der über Jahre hinweg in staatlichen bayerischen Spielbanken Geld verlor, gegen den Freistaat Bayern auf Schadensersatz und bekam recht. Bayern muss der Klägerin nun 40.670 € zahlen.

    Er hatte bereits im Jahr 1996 in der Spielbank Garmisch-Partenkirchen aufgrund seiner Spielsucht eine unbefristete Eigensperre beantragt und diese auch erhalten. Obwohl das Dokument an alle anderen bayerischen Spielbanken gefaxt wurde, wurde er in Casinos reingelassen.

    Bis 2012 verspielte der Mann hohe Summen. Allerdings können diese in Folge der Verjährung des Anspruchs nicht zurückverlangt werden. Zwischen 2012 und 2015 verzockte der Mann 67.000 € in Bad Wiese und 3.000 € in Garmisch-Partenkirchen. Seine Frau kam teilweise mit ihm ins Casino mit. Anschließend begab sich der Spieler in Behandlung.

    Die Ehefrau forderte deshalb insgesamt 71.000 € Schadensersatz vom Freistaat aus abgetretenem Recht ihres Mannes.

     

    Liegt ein Versäumnis der Spielbanken vor?

    Das LG München I verneinte teilweise ein Versäumnis der Spielbanken. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Mann habe die Casinos teils nicht unter seinem Geburtsnamen besucht, auf den die Eigensperre beantragt war, sondern mit einem Dokument den bei der Heirat angenommenen Namen seiner Frau.

    Demzufolge sprach das LG der Klägerin nur einen Teil der geforderten Summe zu. Zwei-Fünftel der Verfahrenskosten muss die Frau selbst übernehmen. Der Freistaat trägt den Rest.

    Noch ist das Urteil des LG München I nicht rechtskräftig.

     

    Kein Mitverschulden des Spielers bei Spielsucht!

    Zwar sei die Frau des spielsüchtigen Mannes oft bei den Besuchen im Casino dabei gewesen. Das Gericht sehe darin allerdings kein Mitverschulden, da sie nicht die gesetzliche Vertreterin des Mannes sei. Auch den Spieler treffe keine Mitschuld. Laut dem LG diene die Eigensperre dazu, den Spieler abzuhalten, selbst wenn er die Spielbank betreten möchte. Die Tatsache, dass er bei Einlass nicht erwähne, dass gegen ihn eine Sperre vorliege, könne ihm nicht angelastet werden.

     

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    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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