Gold
Goldaktien: Günstig wie selten
Die aktuell weiter hohen Goldpreise haben sich nicht angemessen in den Aktienkursen von Goldförderern und Explorern niedergeschlagen. Diese haben die Rallye nicht in der Form mitgemacht wie der Goldpreis.
Entsprechend halten Experten den Einstieg in Goldaktien auf dem derzeitigen Niveau für eine ausgezeichnete Möglichkeit. John Embry, Experte bei Sprott Asset Management, glaubt, dass die Gelegenheit derzeit besser als je zuvor ist. Die Perspektiven beim Goldpreis sollten sich auch in den Anteilsscheinen der Bergwerksunternehmen niederschlagen. Vor allem Junioraktien und reifere Explorer haben es ihm angetan, diese sind zuletzt besonders unter die Räder gekommen. Entsprechend sind sie jetzt deutlich günstiger als die Papiere der großen Goldkonzerne.
Wenn Ihr mehr spannende Informationen zu Explorern und anderen interessanten Werten erfahren möchtet, würde ich mich über die Teilnahme an meinen Diskussionen freuen!
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1162392-1-10/timluca-und-fr ...
Viel Erfolg beim Handeln wünscht Euch
Lesen Sie auch
TimLuca
Dieser Artikel wurde i.A. Miningscout.de/IMP UG erstellt. Die in diesem Artikel enthaltenen Angaben stellen keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar, sondern spiegelt nur
die Meinung des Autors wieder. Ich übernehme keinerlei Haftung für finanzielle Verluste, Irrtümer sind vorbehalten! Börsengeschäfte, besonders Termingeschäfte, beinhalten Risiken, die zu einem
Totalverlust des eingesetzten Kapitals und darüber hinaus führen können! Alle Angaben und Quellen werden sorgfältig recherchiert. Für die Richtigkeit sämtlicher Inhalte wird jedoch keine Garantie
übernommen, ich behalte mir trotz größter Sorgfalt einen Irrtum insbesondere in Bezug auf Zahlenangaben und Kurse ausdrücklich vor. Die enthaltenen Informationen stammen aus Quellen, die
fürzuverlässig erachtet werden, erheben jedoch keineswegs den Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Aufgrund gerichtlicher Urteile sind die Inhalte verlinkter externer Seiten mit zu verantworten (so u.a. Landgericht Hamburg, im Urteil vom 12.05.1998 – 312 O 85/98), solange keine
ausdrückliche