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Monument Mining berichtet über den neuesten Stand der Phase-IV-Entwicklung auf Selinsing und des Selinsing-Rechtsstreits - Seite 3
Berater.
Neuester Stand des Selinsing-Rechtsstreites - Selinsing Mine Sdn Bhd (der
"Kläger") gegen Selinsing Gold Mine Manager Sdn Bhd, Able Return Sdn Bhd
und Monument Mining Limited ("SMSB gegen Monument") über eine Forderung für
einen 5%-JV Anteil an Selinsing.
Eine vollständige Verhandlung dieser Angelegenheit wurde im Obersten
Gerichtshof in Shah Alam, Malaysia, für Oktober 2014 festgelegt, nachdem
das Berufungsgericht im Juli 2013 ein zusammenfassendes Urteil, das vom
Obersten Gerichtshof in Shah Alam im März 2013 zugunsten des Klägers gegen
Monument gefällt wurde, einschließlich eines bedingten Aufschubs des
Urteils für Monument gegen Barzahlung von ca. 10 Mio. USD in ein von
Anwälten beider Parteien gemeinsam unterhaltenes Bankkonto, kostenpflichtig
abgewiesen hat.
Der Kläger hat jedoch vor Kurzem beim Obersten Gerichtshof in Shah Alam
einen neuen Antrag auf einen einstweiligen Unterlassungsanspruch
eingereicht, einschließlich, und unter anderem, zur Verhinderung und
Unterbindung der Veräußerung und/oder der Übertragung des 5-%-Anteils des
Klägers an den Gewinnen der Selinsing-Mine an Monuments Tochtergesellschaft
Able Return Sdn Bhd (100 % Monument), Monument oder an andere dritte
Parteien durch Monuments Tochtergesellschaft Selinsing Gold Mine Manager
Sdn Bhd (100 % Monument) gemäß des vom Kläger behaupteten angeblichen
Joint-Venture-Abkommens. Ferner wird verlangt, dass 9,4 Mio. USD innerhalb
von 30 Tagen in ein gemeinsames Konto eingezahlt werden, das von den
Anwälten der entsprechenden Parteien des Rechtsstreits verwaltet wird in
Erwartung der Anhörung und des Beschlusses der kommenden
Gerichtsverhandlung. Der einstweilige Unterlassungsanspruch wurde vom
Obersten Gerichtshof in Shah Alam gewährt.
Monument hat noch nicht die schriftliche gerichtliche Anordnung erhalten.
Dementsprechend sind dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt die Gründe für die
Gewährung des einstweiligen Unterlassungsanspruchs nicht bekannt und
unüberschaubar. Monument hat beim Berufungsgericht in Putrajaya am 23. Juli
2014 Berufung eingelegt und ebenfalls beim Obersten Gerichtshof in Shah
Alam einen Antrag auf Aussetzung des Unterlassungsanspruchs eingereicht.
Das Unternehmen vertritt weiterhin seine Auffassung, die auf der
Rechtsberatung und den Tatsachen der Angelegenheit beruht, dass die
Forderung des Klägers unbegründet ist.
Der Oberste Gerichtshof in Shah Alam hat ebenfalls unter anderem eine
einstweilige Verfügung gewährt, die SMSB daran hindert, die Leitung des
Geschäftsbetriebs auf MC 1/113 und MC 1/124 zu stören und zu unterbrechen
und mit irgendwelchen dritten Parteien über diese Angelegenheit zu
korrespondieren.
Hintergrund: Am 10. Oktober 2012 reichte der Kläger, Selinsing Mine Sdn
einen neuen Antrag auf einen einstweiligen Unterlassungsanspruch
eingereicht, einschließlich, und unter anderem, zur Verhinderung und
Unterbindung der Veräußerung und/oder der Übertragung des 5-%-Anteils des
Klägers an den Gewinnen der Selinsing-Mine an Monuments Tochtergesellschaft
Able Return Sdn Bhd (100 % Monument), Monument oder an andere dritte
Parteien durch Monuments Tochtergesellschaft Selinsing Gold Mine Manager
Sdn Bhd (100 % Monument) gemäß des vom Kläger behaupteten angeblichen
Joint-Venture-Abkommens. Ferner wird verlangt, dass 9,4 Mio. USD innerhalb
von 30 Tagen in ein gemeinsames Konto eingezahlt werden, das von den
Anwälten der entsprechenden Parteien des Rechtsstreits verwaltet wird in
Erwartung der Anhörung und des Beschlusses der kommenden
Gerichtsverhandlung. Der einstweilige Unterlassungsanspruch wurde vom
Obersten Gerichtshof in Shah Alam gewährt.
Monument hat noch nicht die schriftliche gerichtliche Anordnung erhalten.
Dementsprechend sind dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt die Gründe für die
Gewährung des einstweiligen Unterlassungsanspruchs nicht bekannt und
unüberschaubar. Monument hat beim Berufungsgericht in Putrajaya am 23. Juli
2014 Berufung eingelegt und ebenfalls beim Obersten Gerichtshof in Shah
Alam einen Antrag auf Aussetzung des Unterlassungsanspruchs eingereicht.
Das Unternehmen vertritt weiterhin seine Auffassung, die auf der
Rechtsberatung und den Tatsachen der Angelegenheit beruht, dass die
Forderung des Klägers unbegründet ist.
Der Oberste Gerichtshof in Shah Alam hat ebenfalls unter anderem eine
einstweilige Verfügung gewährt, die SMSB daran hindert, die Leitung des
Geschäftsbetriebs auf MC 1/113 und MC 1/124 zu stören und zu unterbrechen
und mit irgendwelchen dritten Parteien über diese Angelegenheit zu
korrespondieren.
Hintergrund: Am 10. Oktober 2012 reichte der Kläger, Selinsing Mine Sdn
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