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    DGAP-WpÜG  810  0 Kommentare Befreiung; - Seite 3


    Zeichnung von Aktien der ersten Tranche der Kapitalerhöhung verwässerte der
    Anteil am Grundkapital und den Stimmrechten der durch die Antragstellerin
    nominal weiterhin gehaltenen 2.038.833 Aktien der Zielgesellschaft zu
    diesem Zeitpunkt auf rd. 12,39 %. Ebenso verwässerte der Anteil am
    Grundkapital und den Stimmrechten in Bezug auf diejenigen 2.758.340 Aktien
    der Zielgesellschaft, die nach dem Wertpapierleihvertrag aus der ersten
    Tranche der Kapitalerhöhung an die Antragstellerin nominal zurückgeführt
    werden sollten, insoweit dann auf rd. 16,76 %.

    5. Am 21. Dezember 2015 wurde die Wertpapierleihe nominal zurückgeführt und
    es wurden 2.758.340 Neue Aktien an die Antragstellerin ausgekehrt. Seither
    hielt die Antragstellerin wieder unmittelbar insgesamt 4.797.173 Aktien der
    Zielgesellschaft (rd. 29,15 % der Stimmrechte).

    6. Am 1. Februar 2016 wurde eine weitere Kapitalerhöhungsmaßnahme in das
    Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen, die dazu führte, dass das
    Grundkapital der Zielgesellschaft auf EUR 16.488.102,-, eingeteilt in
    16.488.102 Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der
    Zielgesellschaft in Höhe von jeweils EUR 1,00 anstieg.

    7. Des Weiteren hatte auch die Antragstellerin ihr Bezugsrecht ausgeübt und
    315.789 Neue Aktien gezeichnet. Diese wurden jedoch nicht im Rahmen der
    ersten Tranche der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage ausgegeben, sondern im
    Rahmen einer zweiten Tranche der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in Form
    der Einbringung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen die Sygnis
    Biotech S.L.U., Madrid, Spanien, ein hundertprozentiges Tochterunternehmen
    der SYGNIS AG. Die Eintragung dieser Sachkapitalerhöhung im Handelsregister
    erfolgte am 17. März 2016. Hierdurch erhöhte sich das Grundkapital der
    Zielgesellschaft auf EUR 16.803.891,00, eingeteilt in 16.803.891 Aktien mit
    einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von
    jeweils EUR 1,00.

    III. Antrag

    Die Antragstellerin hat beantragt, sie im Hinblick auf die
    (Wieder-)erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs.
    1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung
    nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und der Verpflichtung zur Abgabe eines
    Angebots gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien. Dieser am 19. Februar
    2016 zunächst unvollständig übermittelte Antragstext wurde am 24. Februar
    2016 vervollständigt.

    B. Entscheidungsgründe

    Die Antragstellerin ist gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG von den
    Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien,
    da ihr entsprechender Antrag zulässig und begründet ist.

    I. Zulässigkeit

    Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung können
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