DGAP-WpÜG
Befreiung; - Seite 3
Zeichnung von Aktien der ersten Tranche der Kapitalerhöhung verwässerte der
Anteil am Grundkapital und den Stimmrechten der durch die Antragstellerin
nominal weiterhin gehaltenen 2.038.833 Aktien der Zielgesellschaft zu
diesem Zeitpunkt auf rd. 12,39 %. Ebenso verwässerte der Anteil am
Grundkapital und den Stimmrechten in Bezug auf diejenigen 2.758.340 Aktien
der Zielgesellschaft, die nach dem Wertpapierleihvertrag aus der ersten
Tranche der Kapitalerhöhung an die Antragstellerin nominal zurückgeführt
werden sollten, insoweit dann auf rd. 16,76 %.
5. Am 21. Dezember 2015 wurde die Wertpapierleihe nominal zurückgeführt und
es wurden 2.758.340 Neue Aktien an die Antragstellerin ausgekehrt. Seither
hielt die Antragstellerin wieder unmittelbar insgesamt 4.797.173 Aktien der
Zielgesellschaft (rd. 29,15 % der Stimmrechte).
6. Am 1. Februar 2016 wurde eine weitere Kapitalerhöhungsmaßnahme in das
Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen, die dazu führte, dass das
Grundkapital der Zielgesellschaft auf EUR 16.488.102,-, eingeteilt in
16.488.102 Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der
Zielgesellschaft in Höhe von jeweils EUR 1,00 anstieg.
7. Des Weiteren hatte auch die Antragstellerin ihr Bezugsrecht ausgeübt und
315.789 Neue Aktien gezeichnet. Diese wurden jedoch nicht im Rahmen der
ersten Tranche der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage ausgegeben, sondern im
Rahmen einer zweiten Tranche der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in Form
der Einbringung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen die Sygnis
Biotech S.L.U., Madrid, Spanien, ein hundertprozentiges Tochterunternehmen
der SYGNIS AG. Die Eintragung dieser Sachkapitalerhöhung im Handelsregister
erfolgte am 17. März 2016. Hierdurch erhöhte sich das Grundkapital der
Zielgesellschaft auf EUR 16.803.891,00, eingeteilt in 16.803.891 Aktien mit
einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von
jeweils EUR 1,00.
III. Antrag
Die Antragstellerin hat beantragt, sie im Hinblick auf die
(Wieder-)erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs.
1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und der Verpflichtung zur Abgabe eines
Angebots gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien. Dieser am 19. Februar
2016 zunächst unvollständig übermittelte Antragstext wurde am 24. Februar
2016 vervollständigt.
B. Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin ist gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG von den
Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien,
da ihr entsprechender Antrag zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit
Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung können
Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen, die dazu führte, dass das
Grundkapital der Zielgesellschaft auf EUR 16.488.102,-, eingeteilt in
16.488.102 Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der
Zielgesellschaft in Höhe von jeweils EUR 1,00 anstieg.
7. Des Weiteren hatte auch die Antragstellerin ihr Bezugsrecht ausgeübt und
315.789 Neue Aktien gezeichnet. Diese wurden jedoch nicht im Rahmen der
ersten Tranche der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage ausgegeben, sondern im
Rahmen einer zweiten Tranche der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in Form
der Einbringung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen die Sygnis
Biotech S.L.U., Madrid, Spanien, ein hundertprozentiges Tochterunternehmen
der SYGNIS AG. Die Eintragung dieser Sachkapitalerhöhung im Handelsregister
erfolgte am 17. März 2016. Hierdurch erhöhte sich das Grundkapital der
Zielgesellschaft auf EUR 16.803.891,00, eingeteilt in 16.803.891 Aktien mit
einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von
jeweils EUR 1,00.
III. Antrag
Die Antragstellerin hat beantragt, sie im Hinblick auf die
(Wieder-)erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs.
1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und der Verpflichtung zur Abgabe eines
Angebots gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien. Dieser am 19. Februar
2016 zunächst unvollständig übermittelte Antragstext wurde am 24. Februar
2016 vervollständigt.
B. Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin ist gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG von den
Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien,
da ihr entsprechender Antrag zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit
Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung können