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ams AG / Einladung zur Hauptversammlung - Seite 3
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunk-tes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert
werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beur-teilung
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erhebli-chen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar
wäre. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die
Fragen können an die Gesellschaft per Post an ams AG, Tobelbader
Straße 30, 8141 Premstätten, z.H. Mag. Moritz Gmeiner, Investor
Relations, oder per E-Mail an investor@ams.com übermittelt werden.
Anträge in der Hauptversammlung Jeder Aktionär ist - unabhängig von
einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt in der Hauptversammlung
zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung
hie-für ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der
Einberufung. Ein Aktionärsan-trag auf Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige
Übermitt-lung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus:
Personen zur Wahl in den Auf-sichtsrat (Punkt 7 der Tagesordnung)
können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des
Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden.
Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 23. Mai 2016 in der oben
angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist
die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über
ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer
Befangenheit begründen könn-ten, anzuschließen.
Informationen auf der Internetseite Weitergehende Informationen über
diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG
sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft www.ams.com
zugänglich.
NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimm-rechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
Anteilsbesitz am Ende des 23. Mai 2016, 24.00 Uhr Wie-ner Zeit
(Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur
berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der
Gesellschaft nachweist. Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist
durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft
spätestens am 30. Mai 2016, ausschließlich unter einer der
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