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    DGAP-Adhoc  546  0 Kommentare Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet über Bußgeldhöhe im deutschen Kartell-verfahren





    DGAP-Ad-hoc: A.S. Création Tapeten AG / Schlagwort(e): Rechtssache


    Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet über Bußgeldhöhe im deutschen Kartell-verfahren


    12.10.2017 / 11:44 CET/CEST


    Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.


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    Das Bundeskartellamt hatte im Februar 2014 Bußgeldbescheide gegen die A.S. Création Tapeten AG sowie gegen Verantwortliche des Unternehmens erlassen. Das seinerzeit festgesetzte Bußgeld gegen die A.S. Création Tapeten AG belief sich auf 10,0 Mio. EUR und die Bußgelder gegen die betroffenen Personen auf insgesamt 0,5 Mio. EUR. Im März 2014 hatten die A.S. Création Tapeten AG sowie die betroffenen Personen Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide eingelegt.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat heute das Urteil in dem Berufungsverfahren verkündet und das von der A.S. Création Tapeten AG zu zahlende Bußgeld auf 13,0 Mio. EUR erhöht und die Bußgelder für die betroffenen Personen auf insgesamt 0,9 Mio. EUR festgesetzt. Die A.S. Création Tapeten AG hatte im Hinblick auf eine bestmögliche Verteidigung gegen die Bußgeldbescheide -mit Zustimmung der Hauptversammlung vom 3. Mai 2013 - die betroffenen Personen von Bußgeldzahlungen in diesem Verfahren freigestellt, so dass der gesamte Betrag aus dem Kartellverfahren in Höhe von 13,9 Mio. EUR vom Unternehmen zu tragen ist.



    Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts kann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anträge und Begründung müssten innerhalb eines Monats ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erfolgen.



    Sollte das Urteil rechtskräftig werden, wird die A.S. Création Tapeten AG einen Aufwand und Liquiditätsabfluss in Höhe von 11,9 Mio. EUR verzeichnen, da das Unternehmen im Jahresabschluss 2013 lediglich eine Rückstellung in Höhe von 2,0 Mio. EUR gebildet und im Jahr 2014 diesen Betrag aus kaufmännischen Erwägungen, um eine Verzinsungspflicht eines möglichen Bußgelds zu vermeiden, bereits an die Behörde gezahlt hatte.

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