interessant informativTimo78 schrieb 29.09.23, 06:27
Das wird wohl daran liegen, dass gerichtlich zunächst nur der Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz (Unterlassung fällt in diesem Fall ja aus) geklärt wird. Erst danach wird in einem separaten Verfahren die Höhe des Schadensersatzes geklärt. Und hier steht dem Patentinhaber die Wahl der Abrechnungsmethode zu (Lizenzgebühr, entgangener Gewinn oder Abschöpfung Verletzergewinn).
Meiner Erfahrung nach entscheidet am Ende der BGH aber nicht abschließend, sondern bereits das OLG. Wird vom OLG nämlich die Revision ausgeschlossen, ist es verdammt schwer über eine Nichtzulassungsbeschwerde doch noch zum BGH zu kommen. Anders ist es da in den Nichtigkeitsverfahren - da ist der BGH nach dem BPatG ja die Beschwerdeinstanz.
Das LG Düsseldorf gilt allgemein als patentinhaberfreundlich. Ich selbst habe schon einige Verfahren dort verloren, die vom OLG Düsseldorf dann aber korrigiert wurden. Eine Aussetzung aufgrund eines fraglichen Rechtsbestandes eines Schutzrechtes, habe ich dort noch nie erreicht. Selbst bei Schutzrechten, die später durch das BPatG vernichtet wurden. Wenn das LG Düsseldorf hier aussetzt, dann müssen meiner Ansicht nach zumindest Vorabbescheide vom DPMA (Löschungsverfahren), EPA (Einspruchsverfahren) und BPatG (Nichtigkeitsverfahren) vorliegen. Das BPatG soll sich allerdings Medienberichten gemäß in der Vorabmeinung für den Rechtsbestand ausgesprochen haben.
Wichtig ist am Ende, dass Curevac nur einen Fall, BioNTech dagegen aber alle Fälle gewinnen muss. Da dies aber ein deutscher Rechtsstreit ist, wird ein möglicher Schadensersatz aber nur für in Deutschland hergestellte und von Deutschland aus vermarktete Impfstoffe gelten.
Es bleibt also spannend…
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