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    Cloppenburg Automobil AG (Seite 12)

    eröffnet am 25.05.05 11:32:40 von
    neuester Beitrag 12.04.24 18:07:30 von
    Beiträge: 292
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      schrieb am 29.12.10 17:02:33
      Beitrag Nr. 182 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.732.181 von Muckelius am 18.12.10 10:03:50...was soll das denn? Heute wurden insgesamt 5 Aktien gehalndelt. 2 bei 21,05 Euro und 3 bei 25 Euro. :confused:
      Avatar
      schrieb am 18.12.10 10:03:50
      Beitrag Nr. 181 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.715.344 von Muckelius am 15.12.10 15:20:52So nun ist Wochenende. Zeit sich mit Details des Geschäftsberichts zu beschäftigen.

      Der Jahresüberschuss der CA SE beträgt 2,368 Mio Euro (1,69 euro pro Aktie) im Konzern 2,752 Mio Euro (oder ca. 1,97 pro Aktie). Bei einem Blick in die Konzern GUV fällt im diesjährigen Abschluss die enorme Steuerqoute ins Auge, die ein besseres Ergebnis verhagelt hat…

      Im Abschluss der CA SE findet sich im der GUV eine nicht weiter erläutete außerordentliche Aufwendung von ca. 601000 Euro, ohne die das Ergebnis im Einzelabschluss höher ausgefallen wäre. Bei näherer Betrachtung des Beteiligungsergebnisses fällt auf, dass sich dieses überwiegend aus Erträgen aus Gewinnabführungsverträgern speist. Weder das Ergebnis der belgischen Tochtergesellschaft, noch der Überschuss der Tochter in Bielefeld sind damit im Einzelabschluss „angekommen“.

      Bemerkenswert ist weiterhin ,dass es der CA SE gelungen ist im abgelaufenen Geschäftsjahr weitere 1684 eigene Aktien zu erwerben. Dem Verlauf des Aktienkurses merkt man diese Transaktionen allerdings nicht an! Vermutlich befinden sich nur noch knapp über 100000 Aktien im Streubesitz!

      Die Bewertung der Aktie erscheint günstig zu sein: Im Konzern steht ein EK von fast 31 Euro (vor Dividendenauschüttung) in der Bilanz. Die liquiden Mittel und Wertpapiere des Umlaufvermögen machen fast 18 Euro pro Aktie aus. (Mittel für weitere Expansion sind also vorhanden). Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten wurden im abgelaufenen Geschäftsjahr um über 11 Mio Euro zurückgeführt und belaufen sich nun auf noch ca. 54,4 Mio Euro. Das KUV bei einer Marktkapitalisierung von 27,912 Mio Euro und einem Konzernumsatz von 512,485 Mio Euro liegt bei 0,0545
      1 Antwort
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      schrieb am 15.12.10 15:20:52
      Beitrag Nr. 180 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.707.716 von Muckelius am 14.12.10 15:31:37..die Einladung zur Hauptversammlung wurde heute nun auch im elektr. Bundesanzeiger veröffentlicht:



      Cloppenburg Automobil SE
      Chamissostraße 12, 40237 Düsseldorf
      Hauptversammlung

      Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
      Mittwoch, dem 26. Januar 2011, 10.00 Uhr

      im Holiday Inn, Graf-Adolf-Platz 8–10, 40213 Düsseldorf, stattfindenden
      114. ordentlichen Hauptversammlung

      ein.
      Tagesordnung

      TOP 1:
      Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses der Cloppenburg Automobil SE für das Geschäftsjahr 2009/2010, des gebilligten Konzernabschlusses der Cloppenburg Automobil SE für das Geschäftsjahr 2009/2010, des zusammengefassten Lageberichts der Cloppenburg Automobil SE und des Konzerns der Cloppenburg Automobil SE sowie des Berichts des Aufsichtsrats.

      Diese Vorlagen sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internet-Adresse der Gesellschaft unter www.ca-se.com zugänglich.

      TOP 2:
      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2009/2010 von 25.956.187,73 €, der sich aus dem Jahresüberschuss von 2.369.241,81 €, der Einstellung in die Rücklage für eigene Anteile in Höhe von 35.512,11 € und dem Gewinnvortrag von 23.622.458,03 € zusammensetzt, wie folgt zu verwenden:
      Zahlung einer Dividende von 0,70 € je dividendenberechtigte Stückaktie € 974.819,30
      Vortrag auf neue Rechnung € 24.981.368,43
      Bilanzgewinn € 25.956.187,73

      TOP 3:
      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009/2010 Entlastung zu erteilen.

      TOP 4:
      Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009/2010 Entlastung zu erteilen.

      TOP 5:
      Beschlussfassung über die Neuwahl des Aufsichtsrats

      Mit Ablauf dieser Hauptversammlung enden die Ämter der amtierenden Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Cloppenburg Automobil SE.

      Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 12 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die gemäß § 96 Abs. 1 AktG alle von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bisherigen Mitglieder,
      Herrn Heinrich Meier-Tesch, Wuppertal Unternehmensberater – jetzt im Ruhestand
      Herrn Dr. Matthias Söffing, Düsseldorf Rechtsanwalt bei S&P Söffing Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
      Herrn Norbert Massfeller, Lehre Selbstständiger Unternehmensberater
      Herrn Marc Schauenburg, Heiligenhaus Verwaltungsratsvorsitzender der Schauenburg SE
      Frau Nina Trowe, Düsseldorf Zur Zeit Hausfrau
      und Herrn Dr. Ernst Wunderbaldinger, Innsbruck und Wien Selbstständiger Rechtsanwalt

      für eine Amtszeit gemäß § 12 Abs. 4 der Satzung in den Aufsichtsrat zu wählen.

      TOP 6:
      Beschlussfassung über die Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Cloppenburg Automobil SE

      Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Cloppenburg Automobil SE sind mit Wirksamwerden des Formwechsels der Cloppenburg Automobil AG in eine SE am 15. April 2010 Mitglieder des Aufsichtsrats geworden. Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der Cloppenburg Automobil SE kann gemäß § 113 Absatz 2 Satz 1 AktG nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Die Bewilligung soll durch die zum 26. Januar 2011 einberufene Hauptversammlung nach Maßgabe der Regelung in § 14 der Satzung der Gesellschaft erteilt werden, die eine jährliche Vergütung des Vorsitzenden in Höhe von EUR 7.000,00 und der weiteren Mitglieder in Höhe von EUR 5.000,00 vorsieht.

      Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 14. April 2010 bemisst sich nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 der in diesem Zeitraum geltenden Fassung der Satzung der Cloppenburg Automobil AG.

      Entsprechend schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

      Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit im ersten Aufsichtsrat der Cloppenburg Automobil SE eine Vergütung entsprechend der Regelung in § 14 der Satzung der Cloppenburg Automobil SE. Die danach für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Cloppenburg Automobil SE ab 15. April 2010 zu gewährende Vergütung beträgt für den Vorsitzenden EUR 3.208,33 und für die weiteren Mitglieder EUR 2.291,67.

      Für das Geschäftsjahr 2010/2011 wird die Vergütung in der Weise gewährt, dass § 14 der Satzung der Cloppenburg Automobil SE einheitlich für das ganze Geschäftsjahr anzuwenden ist.

      Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.

      TOP 7:
      Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

      Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie führt u.a. zu Änderungen der Vorschriften des Aktiengesetzes betreffend die Fristen der Einberufung der Hauptversammlung, die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Durch die nachstehend vorgeschlagenen Satzungsänderungen soll die Satzung der Gesellschaft an die neue Rechtslage angepasst werden.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:

      § 15 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:

      "Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt, soweit das Gesetz keine abweichende Frist bestimmt, durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger mit einer Frist von mindestens 36 Tagen vor dem Tage der Hauptversammlung. Dabei werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung nicht mitgerechnet."

      § 15 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:

      "Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine vom depotführenden Institut in Textform erstellte, in deutscher oder in englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung jeweils mitgeteilten Adresse zugehen. Dabei werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet. Im Übrigen gilt § 121 Abs. 7 AktG."

      TOP 8:
      Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit der Servicegesellschaft ASG GmbH, Düsseldorf

      Die Cloppenburg Automobil SE hat mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft, der ASG Allgemeine Service GmbH in Düsseldorf (nachfolgend OG), am 03.12.2010 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:


      Die OG verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Gewinn in voller Höhe des nach § 301 AktG (in seiner jeweiligen Fassung) zulässigen Höchstbetrages an die Cloppenburg Automobil SE abzuführen.


      Die OG kann Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in Gewinnrücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet und handelsrechtlich zulässig ist.


      Beträge, die während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages in Gewinnrücklagen eingestellt worden sind, sind auf Verlangen den Rücklagen zu entnehmen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.


      Beträge, die während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages in die Kapitalrücklagen eingestellt worden sind, können aufgelöst und an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Diese Beträge unterliegen nicht der Gewinnabführung.


      Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Rücklagen, die vor Beginn des Gewinnabführungsvertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Diese können an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.


      Die Cloppenburg Automobil SE ist gegenüber der OG zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, soweit der Verlust nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den Rücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.


      Der OG steht ein unbeschränktes Nachprüfungsrecht und Auskunftsrecht in sämtlichen Angelegenheiten der OG zu.


      Der Gewinnabführungsvertrag ist unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft und der Muttergesellschaft geschlossen worden. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Beteiligungsgesellschaft und gilt rückwirkend auf den Beginn des im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung laufenden Geschäftsjahres der OG zurück.


      Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsteilen ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der OG gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ablauf eines Zeitraums von fünf Zeitjahren seit Beginn des Geschäftsjahres der OG, in dem der Vertrag erstmals wirksam geworden ist. Sollten nach den jeweils anzuwendenden steuerlichen Bestimmungen die vertraglichen Kündigungsklauseln zur steuerlichen Nichtanerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft führen, ist die Kündigung erst zu dem Termin möglich, zu dem die Kündigung nicht zur Versagung der steuerlichen Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft führt.


      Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn


      bei einer der Vertragsparteien das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;


      Anteile an der OG veräußert oder eingebracht werden und der Cloppenburg Automobil SE dadurch nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der OG zusteht;


      eine der Vertragsparteien verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages mit der ASG Allgemeine Service GmbH zuzustimmen.

      Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Cloppenburg Automobil SE in Düsseldorf, Chamissostraße 12, und in den Geschäftsräumen der OG zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:


      Gewinnabführungsvertrag vom 03.12.2010;


      die gemeinsamen Berichte des Vorstands der Cloppenburg Automobil SE einerseits und der Geschäftsführung der OG andererseits gemäß § 293 a AktG;


      die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Cloppenburg Automobil SE und der OG für die letzten drei Geschäftsjahre.

      Die vorstehend genannten Unterlagen werden während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenfrei zugesandt.

      TOP 9:
      Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit der Royal Motors GmbH

      Die Cloppenburg Automobil SE hat mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft, der Royal Motors GmbH in Düsseldorf (nachfolgend OG), am 03.12.2010 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:


      Die OG verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Gewinn in voller Höhe des nach § 301 AktG (in seiner jeweiligen Fassung) zulässigen Höchstbetrages an die Cloppenburg Automobil SE abzuführen.


      Die OG kann Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in Gewinnrücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet und handelsrechtlich zulässig ist.


      Beträge, die während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages in Gewinnrücklagen eingestellt worden sind, sind auf Verlangen den Rücklagen zu entnehmen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.


      Beträge, die während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages in die Kapitalrücklagen eingestellt worden sind, können aufgelöst und an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Diese Beträge unterliegen nicht der Gewinnabführung.


      Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Rücklagen, die vor Beginn des Gewinnabführungsvertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Diese können an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.


      Die Cloppenburg Automobil SE ist gegenüber der OG zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, soweit der Verlust nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den Rücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.


      Der OG steht ein unbeschränktes Nachprüfungsrecht und Auskunftsrecht in sämtlichen Angelegenheiten der OG zu.


      Der Gewinnabführungsvertrag ist unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft und der Muttergesellschaft geschlossen worden. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Beteiligungsgesellschaft und gilt rückwirkend auf den Beginn des im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung laufenden Geschäftsjahres der OG zurück.


      Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsteilen ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der OG gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ablauf eines Zeitraums von fünf Zeitjahren seit Beginn des Geschäftsjahres der OG, in dem der Vertrag erstmals wirksam geworden ist. Sollten nach den jeweils anzuwendenden steuerlichen Bestimmungen die vertraglichen Kündigungsklauseln zur steuerlichen Nichtanerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft führen, ist die Kündigung erst zu dem Termin möglich, zu dem die Kündigung nicht zur Versagung der steuerlichen Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft führt.


      Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn


      bei einer der Vertragsparteien das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;


      Anteile an der OG veräußert oder eingebracht werden und der Cloppenburg Automobil SE dadurch nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der OG zusteht;


      eine der Vertragsparteien verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages mit der Royal Motors GmbH zuzustimmen.

      Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Cloppenburg Automobil SE in Düsseldorf, Chamissostraße 12, und in den Geschäftsräumen der OG zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:


      Gewinnabführungsvertrag vom 03.12.2010;


      die gemeinsamen Berichte des Vorstands der Cloppenburg Automobil SE einerseits und der Geschäftsführung der OG andererseits gemäß § 293 a AktG;


      die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Cloppenburg Automobil SE und der OG für die letzten drei Geschäftsjahre.

      Die vorstehend genannten Unterlagen werden während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenfrei zugesandt.

      TOP 10:
      Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit der Autohaus Cloppenburg GmbH in Bielefeld

      Die Cloppenburg Automobil SE hat mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft, der Autohaus Cloppenburg GmbH in Bielefeld (nachfolgend OG), am 03.12.2010 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:


      Die OG verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Gewinn in voller Höhe des nach § 301 AktG (in seiner jeweiligen Fassung) zulässigen Höchstbetrages an die Cloppenburg Automobil SE abzuführen.


      Die OG kann Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in Gewinnrücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet und handelsrechtlich zulässig ist.


      Beträge, die während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages in Gewinnrücklagen eingestellt worden sind, sind auf Verlangen den Rücklagen zu entnehmen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.


      Beträge, die während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages in die Kapitalrücklagen eingestellt worden sind, können aufgelöst und an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Diese Beträge unterliegen nicht der Gewinnabführung.


      Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Rücklagen, die vor Beginn des Gewinnabführungsvertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Diese können an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.


      Die Cloppenburg Automobil SE ist gegenüber der OG zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, soweit der Verlust nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den Rücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.


      Der OG steht ein unbeschränktes Nachprüfungsrecht und Auskunftsrecht in sämtlichen Angelegenheiten der OG zu.


      Der Gewinnabführungsvertrag ist unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft und der Muttergesellschaft geschlossen worden. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Beteiligungsgesellschaft und gilt rückwirkend auf den Beginn des im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung laufenden Geschäftsjahres der OG zurück.


      Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsteilen ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der OG gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ablauf eines Zeitraums von fünf Zeitjahren seit Beginn des Geschäftsjahres der OG, in dem der Vertrag erstmals wirksam geworden ist. Sollten nach den jeweils anzuwendenden steuerlichen Bestimmungen die vertraglichen Kündigungsklauseln zur steuerlichen Nichtanerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft führen, ist die Kündigung erst zu dem Termin möglich, zu dem die Kündigung nicht zur Versagung der steuerlichen Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft führt.


      Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn


      bei einer der Vertragsparteien das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;


      Anteile an der OG veräußert oder eingebracht werden und der Cloppenburg Automobil SE dadurch nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der OG zusteht;


      eine der Vertragsparteien verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages mit der Autohaus Cloppenburg GmbH zuzustimmen.

      Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Cloppenburg Automobil SE in Düsseldorf, Chamissostraße 12, und in den Geschäftsräumen der OG zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:


      Gewinnabführungsvertrag vom 03.12.2010;


      die gemeinsamen Berichte des Vorstands der Cloppenburg Automobil SE einerseits und der Geschäftsführung der OG andererseits gemäß § 293 a AktG;


      die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Cloppenburg Automobil SE und der OG für die letzten drei Geschäftsjahre.

      Die vorstehend genannten Unterlagen werden während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenfrei zugesandt.

      TOP 11:
      Änderungsvereinbarung zu dem bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der Zwirner Automobile GmbH in Duisburg

      Die Cloppenburg Automobil SE hat mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft, der Zwirner Automobile GmbH in Duisburg (nachfolgend OG), am 03.12.2010 einen Vertrag zur Änderung des bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages abgeschlossen. Der Vertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:


      Die OG verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Gewinn in voller Höhe des nach § 301 AktG (in seiner jeweiligen Fassung) zulässigen Höchstbetrages an die Cloppenburg Automobil SE abzuführen.


      Die OG kann Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in Gewinnrücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet und handelsrechtlich zulässig ist.


      Beträge, die während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages in Gewinnrücklagen eingestellt worden sind, sind auf Verlangen den Rücklagen zu entnehmen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.


      Beträge, die während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages in die Kapitalrücklagen eingestellt worden sind, können aufgelöst und an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Diese Beträge unterliegen nicht der Gewinnabführung.


      Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Rücklagen, die vor Beginn des Gewinnabführungsvertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Diese können an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.


      Die Cloppenburg Automobil SE ist gegenüber der OG zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, soweit der Verlust nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den Rücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.


      Der OG steht ein unbeschränktes Nachprüfungsrecht und Auskunftsrecht in sämtlichen Angelegenheiten der OG zu.


      Der Gewinnabführungsvertrag in der Gestalt der Änderungsvereinbarung ist unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft und der Muttergesellschaft geschlossen worden. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Beteiligungsgesellschaft und gilt rückwirkend auf den Beginn des im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung laufenden Geschäftsjahres der OG zurück.


      Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsteilen ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der OG gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ablauf eines Zeitraums von fünf Zeitjahren seit Beginn des Geschäftsjahres der OG, in dem der Vertrag erstmals wirksam geworden ist. Sollten nach den jeweils anzuwendenden steuerlichen Bestimmungen die vertraglichen Kündigungsklauseln zur steuerlichen Nichtanerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft führen, ist die Kündigung erst zu dem Termin möglich, zu dem die Kündigung nicht zur Versagung der steuerlichen Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft führt.


      Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn


      bei einer der Vertragsparteien das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;


      Anteile an der OG veräußert oder eingebracht werden und der Cloppenburg Automobil SE dadurch nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der OG zusteht;


      eine der Vertragsparteien verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Änderungsvertrag mit der Zwirner Automobile GmbH zuzustimmen.

      Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Cloppenburg Automobil SE in Düsseldorf, Chamissostraße 12, und in den Geschäftsräumen der OG zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:


      bestehender Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 07.03.1996


      Änderungsvertrag vom 03.12.2010;


      die gemeinsamen Berichte des Vorstands der Cloppenburg Automobil SE einerseits und der Geschäftsführung der OG andererseits gemäß § 293 a AktG;


      die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Cloppenburg Automobil SE und der OG für die letzten Geschäftsjahre.

      Die vorstehend genannten Unterlagen werden während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenfrei zugesandt.

      TOP 12:
      Beschlussfassung über die bestehende Ermächtigung und die Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien.

      Da die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum 27. Juli 2011 erlöschen wird, soll der Vorstand der Cloppenburg Automobil SE erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      Die Gesellschaft wird für die Dauer von 5 Jahren nach dem Tag der Beschlussfassung ermächtigt, eigene Aktien bis zu einem Anteil von 10% des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche diese bereits erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Der Gegenwert für den Erwerb dieser Aktien darf 5% des Börsenkurses nicht unterschreiten und den Börsenkurs nicht um mehr als 5% überschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Mittelwert der Einheitskurse für die Aktie an der Düsseldorfer Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der Aktien.

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre und unter Ausschluss des Bezugsrechts vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit neuen Aktien, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben worden sind, insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Mittelwert der Einheitskurse für die Aktie an der Düsseldorfer Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der Aktien.

      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen Dritten entweder ganz oder teilweise als Gegenleistung anzubieten.

      Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder einem weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung erfolgt dergestalt, dass sich das Grundkapital nicht verändert, sondern durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht wird (§ 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand wird ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang der Einziehung zu ändern.

      Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft, aber auch für ihre Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.

      Die durch die Hauptversammlung am 27. Januar 2010 erteilte und bis zum 27. Juli 2011 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben; die in dem vorgenannten Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Januar 2010 enthaltene Ermächtigung zur Verwendung von aufgrund dieses damaligen Beschlusses zurückerworbener eigener Aktien bleibt bestehen.

      Bericht des Vorstands zu TOP 12:

      Zu TOP 12 erstattet der Vorstand der Hauptversammlung folgenden Bericht:

      Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung soll der Cloppenburg Automobil SE die Möglichkeit geschaffen werden, eigene Aktien zu erwerben und wieder zu veräußern, wobei dies nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien erfolgen darf. Der Erwerb eigener Aktien gehört zu den international üblichen Finanzierungsinstrumenten. Während die Hauptversammlung den Vorstand zuvor nur für die Dauer von bis zu 18 Monaten zum Erwerb eigener Aktien ermächtigen konnte, sieht § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG seit der Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) eine Laufzeit der Ermächtigung von bis zu 5 Jahren vor. Dieser gesetzliche Spielraum soll aus Gründen der Flexibilisierung und zur Vermeidung alljährlich zu fassender Ermächtigungsbeschlüsse ausgenutzt werden.

      Der Vorstand soll entsprechend § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werden, zurückerworbene Aktien der Gesellschaft in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Die eigenen Aktien können entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, also unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.

      Die Möglichkeit einer solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft und dient der vereinfachten Mittelbeschaffung. Sie erlaubt eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als deren Veräußerung unter entsprechender Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts der Aktionäre. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und damit zu einer größtmöglichen Zuführung von Eigenmitteln. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden und es können zudem zusätzliche Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden.

      Die Ermächtigung soll der Cloppenburg Automobil SE außerdem die Möglichkeit geben, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran als Gegenleistung anbieten zu können. Diese Form der Gegenleistung hat sich zunehmend durchgesetzt. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um Akquisitionschancen schnell und flexibel nutzen zu können. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre eine Finanzierung von Akquisitionen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und für die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.

      Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine erfolgte Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.

      TOP 13:
      Wahl des Abschlussprüfers

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Königsallee 64, 40212 Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 zu wählen.

      Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform (§126 b BGB) anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Der Nachweis kann zum einen dadurch erfolgen, dass von dem depotführenden Kreditinstitut in Textform (§ 126 b BGB) eine Bestätigung über den Anteilsbesitz erfolgt. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 5. Januar 2011 (Nachweisstichtag) beziehen. Zum anderen kann der Nachweis auch dadurch erfolgen, dass die Aktien bei der Gesellschaftskasse hinterlegt werden. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft in jedem Fall bis spätestens zum Ablauf des 19. Januar 2011 zugehen.

      Anmeldung und Nachweis sind der Gesellschaft unter den nachfolgend genannten Kontaktdaten zu übermitteln:
      Cloppenburg Automobil SE
      Chamissostraße 12
      40237 Düsseldorf
      Telefax: 0211 – 91 29 420
      E-Mail: kontakt@caag.de

      Für die Fristwahrung kommt es auf den Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft an.

      Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.

      Gemäß § 16 der Satzung können sich stimmberechtigte Aktionäre nur durch andere, mit Vollmacht versehene Aktionäre vertreten lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis und gegebenenfalls ihr Widerruf bedürfen der Textform, soweit nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer durch § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG diesen gleichgestellten Institution oder Person Vollmacht erteilt werden soll. Letztere können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

      Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

      Anträge von Aktionären zur Hauptversammlung im Sinne von § 126 AktG und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG bitten wir ausschließlich an die oben genannten Kontaktdaten der Gesellschaft zu senden. Anträge müssen mit einer Begründung versehen sein.

      Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die bis spätestens zum 11. Januar 2011 unter den oben genannten Kontaktdaten bei der Gesellschaft eingehen, sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu werden im Internet unter www.ca-se.com zugänglich gemacht.



      Düsseldorf, im Dezember 2010

      Cloppenburg Automobil SE

      Der Vorstand
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.12.10 15:31:37
      Beitrag Nr. 179 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.707.665 von Fleischwunde am 14.12.10 15:27:19...ne, hier wird nicht gefakt!
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.12.10 15:27:19
      Beitrag Nr. 178 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.705.013 von Muckelius am 14.12.10 09:45:49Vielleicht legst du dir mal ein paar Zweitnicks zu, mit denen du eine Diskussion führst.
      5 Antworten

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      schrieb am 14.12.10 09:45:49
      Beitrag Nr. 177 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.702.966 von Muckelius am 13.12.10 20:00:32zu den Aussichten bei BMW un den zugehörigen Händlern im Allgemeinen:

      13.12.2010

      Mehr Marktanteil, mehr Händlerrendite

      BMW blickt mit Zuversicht auf das Deutschlandgeschäft: "Wir sind davon überzeugt, dass wir mit unseren neuen Modellen im nächsten Jahr weiter stärker wachsen werden als das Premiumsegment", sagte der Vertriebschef für Deutschland, Karsten Engel, im Gespräch mit der Finanz-Nachrichtenagentur dpa-AFX. Der Verband der Automobilindustrie (VDA) prognostiziert für 2011 ein Marktwachstum von etwa sechs Prozent auf rund 3,1 Millionen Fahrzeuge. Davon werden nach Engels Einschätzung knapp 900.000 Fahrzeuge auf das Premiumsegment entfallen.

      Die Neuzulassungen von BMW und Mini stiegen laut KBA-Statistik von Januar bis November im Vergleich zum Vorjahr um 2,2 Prozent auf 243.136 Wagen. Trotz eines leichten Rückgangs blieb aber in absoluten Zahlen Mercedes-Benz auf dem Heimatmarkt die Nummer eins unter den Anbietern hochpreisiger Fahrzeuge. Das Ziel der VW-Tochter Audi, BMW 2015 weltweit als führenden Premiumhersteller abzulösen, sieht Engel gelassen. "Wir sind weltweit im Premiumsegment Marktführer und haben nicht die Absicht, diese Position jemals abzugeben."

      2010 kam BMW zugute, dass der Hersteller gerade mit der wieder anziehenden Flottennachfrage neue Modelle in den Markt einführte. In den vergangenen 15 Monaten gingen u.a. der 5er GT, der neue kleine Geländewagen X1 sowie der als Geschäftswagen beliebte 5er und die neue Generation des X3 an den Start. "Wir verfügen derzeit über die jüngste Modellpalette unter den Premiumherstellern", sagte Engel.

      1,3 Prozent Händlerrendite

      Mit den neuen Fahrzeugen habe sich auch die Renditesituation der Händler verbessert. Daran will Engel auch im nächsten Jahr weiter arbeiten. Für dieses Jahr erwartet Engel eine durchschnittliche Umsatzrendite von rund 1,3 Prozent im Handel, nach 0,5 Prozent im krisenbedingt schwachen Vorjahr. Verglichen mit 2009 konnten höhere Preise durchgesetzt werden. "Die Nachlasssituation ist wieder auf dem Vorkrisenniveau angekommen. Bei den neuen Modellen erzielen wir sogar höhere Erträge", erläuterte der Manager.

      Ebenfalls stabilisiert hätten sich die Restwerte von Leasingrückläufern und damit die Gebrauchtwagenpreise. "Wir hatten in diesem Jahr das beste Jahr aller Zeiten im Gebrauchtwagen- und Servicegeschäft", sagte Engel. BMW betreibt in Deutschland vor allem an strategischen Standorten in Ballungszentren 18 eigene Niederlassungen, die 43 Betriebe umfassen. Hinzu kommen 212 Unternehmer, die im Schnitt über 3 Betriebe verfügen.

      "Knoten im Flottenmarkt hat sich gelöst"

      Wachstumsimpulse erwartet Engel vor allem aus dem Flottenmarkt, der in diesem Jahr schon um 20 Prozent zugelegt habe. "Nach dem Stillstand infolge der Wirtschaftskrise im letzten Jahr hat sich der Knoten jetzt gelöst", sagte Engel in Bezug auf das Großkundengeschäft. Flottenverkäufe machen bei BMW in Deutschland fast die Hälfte des Absatzes aus. Hier punktet BMW vor allem mit dem neuen 5er, der laut der jüngsten Statistik des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) die Spitzenposition des Segments der oberen Mittelklasse belegt.

      Zudem spielt BMW die neue Nachhaltigkeitspolitik von Großkonzernen oder Bundesbehörden in die Hände, die Wagen mit geringerem Verbrauch fördern. "Das ist keine Modeerscheinung, sondern ein nachhaltiger Trend, von dem wir profitieren", sagte Engel. Auch die Geländewagen kommen nach Angaben von Engel gut an. Aufgrund der hohen Nachfrage habe die neue Generation des X3 beispielsweise Lieferzeiten von bis zu sechs Monaten. "Wir könnten in Deutschland mehr Fahrzeuge verkaufen, als wir aus der Produktion zugeteilt bekommen", sagte der Manager, der seit Anfang 2008 den Vertrieb auf dem Heimatmarkt verantwortet. Deutschland sei für BMW der grösste Markt vor den USA und China und werde das wohl auch im nächsten Jahr bleiben. Zufrieden blickt Engel auf das auslaufende Jahr. "BMW konnte als einziger Premiumhersteller 2010 einen Zuwachs bei den Neuzulassungen erreichen."

      Der Autobauer rückt zudem weiter vom Motto "made in Germany" ab. Wegen der guten Absatzlage im Ausland sollen künftig noch mehr Autos außerhalb Deutschlands gebaut werden. "Die Relation hat sich verschoben", sagte BMW-Produktionsvorstand Frank-Peter Arndt der "Süddeutschen Zeitung" (Samstag). "Inzwischen produzieren wir 60 Prozent unserer Autos in Deutschland, 40 Prozent im Ausland. Langfristig werden wir uns wohl auf eine Verteilung von bis zu 50 zu 50 einstellen müssen." Allerdings werde dies nicht zulasten heimischer Arbeitsplätze gehen.

      BMW unterhält große Fabriken u.a. im US-amerikanischen Spartanburg und im chinesischen Shenyang. Man gehe von einem starken Wachstum in Indien aus und werde künftig auch den BMW X1 dort bauen, sagte Arndt. (dpa)


      Quelle: http://www.autohaus.de/mehr-marktanteil-mehr-haendlerrendite…
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.12.10 20:00:32
      Beitrag Nr. 176 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.533.013 von Muckelius am 16.11.10 19:24:58der aktuelle Geschäftsbericht des zum 30.09.2010 beendeten Geschäftsjahres ist online. Es soll eine Dividende von 0,70 euro pro Aktie vorgeschlagen werden. Der Vorstand hat den Bestand an eigenen Aktien reichlich ausgebaut...
      7 Antworten
      Avatar
      schrieb am 16.11.10 19:24:58
      Beitrag Nr. 175 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.516.528 von Muckelius am 13.11.10 12:28:45es ist geschafft: erster Umsatz in der Aktie seit März. 100 Stück zum Kurs von 21 Euro!
      8 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.11.10 12:28:45
      Beitrag Nr. 174 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.409.530 von Muckelius am 28.10.10 17:40:31Kurze Mitteilung von der Homepage der Cloppennurg SE:

      Cloppenburg baut neues Autohaus auf der „Automeile“ im Gewerbepark Nordwest in Weinheim
      An der Westtangente/Lorscher Str. (direkt an der B38 gegenüber Mercedes-Benz Ebert-Diehm gelegen) werden wir in Kürze mit dem Bau eines neuen Autohauses beginnen. Die Eröffnung ist am 17.09.2011 geplant. Mehr Komfort und eine ansprechende Präsentation unserer Fahrzeuge in einer modernen Atmosphäre werden den perfekten Rahmen für eine kompetente und engagierte Kundenbetreuung bieten.
      9 Antworten
      Avatar
      schrieb am 28.10.10 17:40:31
      Beitrag Nr. 173 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.268.150 von Muckelius am 05.10.10 18:08:39erstmals seit längerer Zeit Geldkurs (19 Euro) und Briefkurs (25 Euro) ersichtlich
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