DGAP-WpÜG
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Befreiung; - Seite 3
Nachlassgericht aus- gehen konnte. Als Begründung für seine
Unsicherheit führt er seine Unkenntnis über den Verfahrensstand
betreffend die Antworten der Erbinnen an das Nachlassgericht an.
Außerdem werden die Umstände seiner Ersatzbenennung herangezogen;
insbesondere sei unklar, ob der Antragsteller nicht gemäß § 2200 BGB
durch gerichtlichen Beschluss zu ernennen sei. Des Weiteren sprächen
die Gesamtumstände in der Kommunikation mit dem Nachlassgericht dafür,
dass der Antragsteller nicht von einer zeitnahen Entscheidung des
Nachlassgerichts hätte ausgehen können. Schließlich führt der
Antragsteller aus, dass er erst am 17.09.2017, mit Kenntnisnahme der
gerichtlichen Bescheinigung, vom Zugang seines Schreibens vom
07.09.2017 beim Nachlassgericht bereits am 08.09.2017 erfahren habe.
Die Kenntnis vom Zugang der Annahmeerklärung beim zuständigen
Nachlassgericht sei jedoch Mindestvoraussetzung für eine Kenntnis vom
Amtsbeginn.
5. Der Antragsteller ist zur weisungsfreien Ausübung der Stimmrechte aus
den im Nachlass sich befindlichen Stammaktien der Zielgesellschaft
befugt.
II.
Der Antrag ging am 22.09.2017 bei der BaFin ein und ist fristgerecht
gestellt worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung können Anträge
i.S.d. § 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft und innerhalb
von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der
Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.
1. Das die Kontrolle vermittelnde Ereignis stellt die wirksame
Installation des Antragstellers in das Amt des Testamentsvollstreckers
in den Nachlass von Horst Walter Sartorius dar. Die Annahme des Amtes
als Testamentsvollstrecker wird nach § 130 BGB mit Zugang beim
Amtsgericht wirksam und bedarf keiner besonderen Form (vgl. Weidlich
in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2202 Rn. 1). Im Antrag auf
Erteilung des Zeugnisses liegt spätestens die Annahme des Amtes (BGH WM
61,479). Die Kontrollerlangung durch den Antragsteller erfolgte somit
mit der Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, deren Erklärung
spätestens am 08.09.2017 dem Nachlassgericht Göttingen zuging. Zwischen
der Kontrollerlangung und der Antragstellung vergingen vierzehn (14)
Kalender- tage.
2. Der Antragsteller hat allerdings erst am 17.09.2017, und somit neun (9)
Kalendertage nach Kontrollerlangung und fünf (5) Kalendertage vor
Antragstellung, Kenntnis von seiner wirksamen Einsetzung als
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