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    DGAP-WpÜG  403  0 Kommentare Befreiung; - Seite 3


    Nachlassgericht aus- gehen konnte. Als Begründung für seine
    Unsicherheit führt er seine Unkenntnis über den Verfahrensstand
    betreffend die Antworten der Erbinnen an das Nachlassgericht an.
    Außerdem werden die Umstände seiner Ersatzbenennung herangezogen;
    insbesondere sei unklar, ob der Antragsteller nicht gemäß § 2200 BGB
    durch gerichtlichen Beschluss zu ernennen sei. Des Weiteren sprächen
    die Gesamtumstände in der Kommunikation mit dem Nachlassgericht dafür,
    dass der Antragsteller nicht von einer zeitnahen Entscheidung des
    Nachlassgerichts hätte ausgehen können. Schließlich führt der
    Antragsteller aus, dass er erst am 17.09.2017, mit Kenntnisnahme der
    gerichtlichen Bescheinigung, vom Zugang seines Schreibens vom
    07.09.2017 beim Nachlassgericht bereits am 08.09.2017 erfahren habe.
    Die Kenntnis vom Zugang der Annahmeerklärung beim zuständigen
    Nachlassgericht sei jedoch Mindestvoraussetzung für eine Kenntnis vom
    Amtsbeginn.

    5. Der Antragsteller ist zur weisungsfreien Ausübung der Stimmrechte aus
    den im Nachlass sich befindlichen Stammaktien der Zielgesellschaft
    befugt.


    II.

    Der Antrag ging am 22.09.2017 bei der BaFin ein und ist fristgerecht
    gestellt worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung können Anträge
    i.S.d. § 37 Abs. 1 und
    Abs. 2 WpÜG vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft und innerhalb
    von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der
    Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die
    Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.
    1. Das die Kontrolle vermittelnde Ereignis stellt die wirksame
    Installation des Antragstellers in das Amt des Testamentsvollstreckers
    in den Nachlass von Horst Walter Sartorius dar. Die Annahme des Amtes
    als Testamentsvollstrecker wird nach § 130 BGB mit Zugang beim
    Amtsgericht wirksam und bedarf keiner besonderen Form (vgl. Weidlich
    in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2202 Rn. 1). Im Antrag auf
    Erteilung des Zeugnisses liegt spätestens die Annahme des Amtes (BGH WM
    61,479). Die Kontrollerlangung durch den Antragsteller erfolgte somit
    mit der Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, deren Erklärung
    spätestens am 08.09.2017 dem Nachlassgericht Göttingen zuging. Zwischen
    der Kontrollerlangung und der Antragstellung vergingen vierzehn (14)
    Kalender- tage.

    2. Der Antragsteller hat allerdings erst am 17.09.2017, und somit neun (9)
    Kalendertage nach Kontrollerlangung und fünf (5) Kalendertage vor
    Antragstellung, Kenntnis von seiner wirksamen Einsetzung als
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    DGAP-WpÜG Befreiung; - Seite 3 Zielgesellschaft: Sartorius AG; Bieter: Dr. Lothar Kappich (als Testamentsvollstrecker nach Horst Sartorius) WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. …