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    DGAP-WpÜG  403  0 Kommentare Befreiung; - Seite 2


    2. Zum Nachlass des am 16.07.1998 verstorbenen Herrn Horst Walter
    Sartorius (der 'Erblasser') gehören insgesamt 18.754.160 Stammaktien
    (entsprechen 50,09 % der Stimm- rechte und 25,05 % des Grundkapitals)
    der Zielgesellschaft. Die Töchter des Erblassers sind dessen Erbinnen.
    Der Erblasser hat über die zum Nachlass gehörenden Aktien der
    Zielgesellschaft deren Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker
    für die Dauer von 30 Jahren angeordnet.

    Testamentarisch wurde ursprünglich Herr Professor Dr.-Ing. Ingolf Rüge als
    Testamentsvollstrecker bestimmt. Zudem wurde dem Testamentsvollstrecker die
    Verpflichtung aufgegeben, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen.
    Mit Schreiben vom 23.02.2014 hat der damalige Testamentsvollstrecker Herr
    Prof. Dr. Arnold Picot rein vorsorglich den Antragsteller als seinen
    Ersatztestamentsvollstrecker benannt. Herr Prof. Dr. Picot ist am
    09.07.2017 verstorben.
    3. Mit Schreiben vom 14.07.2017 wurde der Antragsteller vom
    Nachlassgericht Göttingen aufgefordert, schriftlich mitzuteilen, ob er
    zur Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bereit sei. Mit
    Antwortschreiben des Antragstellers vom 20.07.2017 erklärt dieser seine
    grundsätzliche Bereitschaft zur Annahme des Amtes 'unter der
    Voraussetzung, dass das Nachlassgericht in der o.a. Sache nach Abwägung
    aller Umstände und der erforderlichen Anhörungen der Erbinnen zu dem
    Ergebnis kommt, mich als Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen.'
    Daraufhin teilte das Nachlassgericht dem Antragsteller mit Schreiben
    vom 10.08.2017 mit, dass es eine Anhörung der Erbinnen durch- führt.
    Der Antragsteller wurde aufgefordert, 'zu gegebener Zeit' dem
    Nachlassgericht mitzuteilen, ob er eine Bescheinigung über die Annahme
    des Testamentsvollstreckeramtes benötige. Mit Schreiben vom 07.09.2017
    beantragte der Antragsteller beim Nachlassgericht die Bescheinigung
    über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes. Am 08.09.2017 stellte
    das Nachlassgericht eine entsprechende Bescheinigung für den
    Antragsteller aus.

    4. Angabegemäß befand sich der Antragsteller nach Versenden des Antrags
    auf Ausstellung der Bescheinigung im Urlaub. Dort erhielt er am
    17.09.2017 Kenntnis von der Bestätigung des Nachlassgerichts Göttingen
    durch Überbringen der Post durch die Ehefrau des Antragstellers. Der
    Antragsteller trägt vor, dass er erst an diesem Tag von der Ernennung
    als Testamentsvollstrecker in den Nachlass des Erblassers wusste und
    nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Ernennung durch das
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