DGAP-WpÜG
Befreiung; - Seite 2
2. Zum Nachlass des am 16.07.1998 verstorbenen Herrn Horst Walter
Sartorius (der 'Erblasser') gehören insgesamt 18.754.160 Stammaktien
(entsprechen 50,09 % der Stimm- rechte und 25,05 % des Grundkapitals)
der Zielgesellschaft. Die Töchter des Erblassers sind dessen Erbinnen.
Der Erblasser hat über die zum Nachlass gehörenden Aktien der
Zielgesellschaft deren Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker
für die Dauer von 30 Jahren angeordnet.
Testamentarisch wurde ursprünglich Herr Professor Dr.-Ing. Ingolf Rüge als
Testamentsvollstrecker bestimmt. Zudem wurde dem Testamentsvollstrecker die
Verpflichtung aufgegeben, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen.
Mit Schreiben vom 23.02.2014 hat der damalige Testamentsvollstrecker Herr
Prof. Dr. Arnold Picot rein vorsorglich den Antragsteller als seinen
Ersatztestamentsvollstrecker benannt. Herr Prof. Dr. Picot ist am
09.07.2017 verstorben.
3. Mit Schreiben vom 14.07.2017 wurde der Antragsteller vom
Nachlassgericht Göttingen aufgefordert, schriftlich mitzuteilen, ob er
zur Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bereit sei. Mit
Antwortschreiben des Antragstellers vom 20.07.2017 erklärt dieser seine
grundsätzliche Bereitschaft zur Annahme des Amtes 'unter der
Voraussetzung, dass das Nachlassgericht in der o.a. Sache nach Abwägung
aller Umstände und der erforderlichen Anhörungen der Erbinnen zu dem
Ergebnis kommt, mich als Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen.'
Daraufhin teilte das Nachlassgericht dem Antragsteller mit Schreiben
vom 10.08.2017 mit, dass es eine Anhörung der Erbinnen durch- führt.
Der Antragsteller wurde aufgefordert, 'zu gegebener Zeit' dem
Nachlassgericht mitzuteilen, ob er eine Bescheinigung über die Annahme
des Testamentsvollstreckeramtes benötige. Mit Schreiben vom 07.09.2017
beantragte der Antragsteller beim Nachlassgericht die Bescheinigung
über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes. Am 08.09.2017 stellte
das Nachlassgericht eine entsprechende Bescheinigung für den
Antragsteller aus.
4. Angabegemäß befand sich der Antragsteller nach Versenden des Antrags
auf Ausstellung der Bescheinigung im Urlaub. Dort erhielt er am
17.09.2017 Kenntnis von der Bestätigung des Nachlassgerichts Göttingen
durch Überbringen der Post durch die Ehefrau des Antragstellers. Der
Antragsteller trägt vor, dass er erst an diesem Tag von der Ernennung
als Testamentsvollstrecker in den Nachlass des Erblassers wusste und
nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Ernennung durch das
Aktuelle Themen
Weitere Artikel des Autors
1 im Artikel enthaltener WertIm Artikel enthaltene Werte