DGAP-Adhoc
publity AG: 3,5 % Wandelanleihe 2015/2020 der publity AG - Abstimmung über einen Umtausch der Anleihe in Erwerbsrechte auf eine neue Anleihe mit erhöhtem Zinssatz - Seite 2
Im Rahmen des Umtauschs sollen die Anleihegläubiger das Recht erhalten, neue Anleihen mit einem Nominalbetrag von 100 % des Nominalbetrags der heutigen Anleihen, unverändertem Wandlungspreis (in gemäß § 11 (Verwässerungsschutz) und/oder § 14 Abs. 1 lit. d) der Anleihebedingungen angepasster Höhe), einer unveränderten Laufzeit bis zum 17. November 2020 und einer jährlichen Verzinsung von 7 % (sowie einem Zinsaufschlag von zusätzlichen 3,5 % p.a. (also zeitanteilig) für die ersten sechs Monate der Laufzeit der neuen Anleihe) ohne weitere Gegenleistungen zu beziehen. Die Negativverpflichtungen der Gesellschaft gemäß § 12 der Anleihebedingungen sollen im Rahmen der neuen Anleihe unverändert fortbestehen.
Die Durchführung des Umtauschs der Anleihe soll unverzüglich im Anschluss an den Zinszahlungstag 2018 (17. November 2018) der Wandelanleihe erfolgen, also unverzüglich nach Auszahlung der Zinsen für die Zinsperiode vom 17. November 2017 (einschließlich) bis zum 17. November 2018 (ausschließlich). Der Zinslauf der neuen Anleihe soll am 17. November 2018 beginnen.
Die weiteren Einzelheiten des Inhalts des Beschussvorschlags und der Hintergründe sowie des Abstimmungsverfahrens werden sich aus der Aufforderung zur Stimmabgabe ergeben, deren Veröffentlichung kurzfristig erfolgen soll.
Der Vorstand
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Weder diese Veröffentlichung noch die Aufforderung zur Stimmabgabe stellen ein Angebot dar. Insbesondere stellen sie weder ein öffentliches Angebot zum Verkauf noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Erwerb, Kauf oder zur Zeichnung von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren dar. Ein solches Angebot wird bei Zustandekommen und Wirksamwerden der in der Aufforderung zur Stimmabgabe vorzuschlagenden Beschlüsse erst später, bei Vorliegen bestimmter, in der Aufforderung zur Stimmabgabe im Einzelnen zu beschreibender Vollzugsbedingungen und ausschließlich durch und auf Basis eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu billigenden und zu veröffentlichenden Wertpapierprospekts erfolgen. Allein der gebilligte Wertpapierprospekt wird die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Informationen für Anleger enthalten.