BAWAG Group AG
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
Wien (pta034/14.03.2019/17:10) - -
BAWAG Group
Wien, FN 269842 b
(die "Gesellschaft" oder "BAWAG")
EINLADUNG zur ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG der BAWAG Group AG
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN 269842 b
am 30. April 2019 um 11.00 Uhr, Wiener Zeit,
im Studio 44, Rennweg 44, 1038 Wien
mit folgender Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des konsolidierten Corporate-Governance-Berichts, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018.
Lesen Sie auch
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands
a. zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Z 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG über die Börse, ein öffentliches Angebot oder außerbörslich, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen
Veräußerungsrechts (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss),
b. gemäß § 65 Absatz 1b AktG für die Veräußerung eigener Aktien eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu beschließen, dies unter sinngemäßer Anwendung der
Regelungen zum Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre,
c. das Grundkapital durch Einziehung dieser Aktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung herabzusetzen,
d. all dies (Punkte a. bis c.) unter Widerruf der entsprechenden Ermächtigung laut Tagesordnungspunkt 3 der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. September 2017.
7. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der Einziehung von durch die Gesellschaft noch zu erwerbenden eigenen Aktien gemäß § 192 Absatz 3 iVm § 65 Absatz 1 Z 6 AktG von derzeit EUR 100.000.000,00 um bis zu EUR 20.000.000,00 auf bis zu EUR 80.000.000,00, wobei der Erwerb der einzuziehenden Aktien auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss) erfolgen darf.