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    PTA-CMS  529  0 Kommentare BAWAG Group AG: Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm § 2 VeröffentlichungsV

    Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG

    Wien (pta043/30.04.2019/19:50) - -
    BAWAG Group AG
    Wien, FN 269842 b
    (die " Gesellschaft")
    AT0000BAWAG2

    Veröffentlichung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 30.4.2019 über
    (i) die Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 iVm Abs 1a iVm Abs 1b AktG
    (ii) die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der Einziehung von Aktien gemäß § 192 Abs 3 AktG, wobei die einzuziehenden Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 6 AktG zurückzuerwer-ben sein werden
    (Veröffentlichung gemäß § 65 Abs 1a AktG bzw § 119 Abs 9 BörseG iVm § 2 VeröffentlichungsV)

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    In der am 30. April 2019 abgehaltenen Hauptversammlung der Gesellschaft wurden die nach-stehenden Beschlüsse betreffend den Rückerwerb eigener Aktien gefasst:

    (i) Ermächtigungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 iVm Abs 1a iVm Abs 1b AktG:

    "a. Der Vorstand wird für die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der heutigen Beschlussfassung gemäß § 65 Absatz 1 Z 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG ermächtigt, eigene Aktien der Gesell-schaft zu erwerben.

    Der beim Rückerwerb je Aktie zu leistende Gegenwert darf die Untergrenze von EUR 1,00 (= rechnerischer Anteil jeder Aktie am Grundkapital) nicht unterschreiten und darf nicht mehr als 30% über dem nach Handelsvolumina gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten 20 Börsetage vor dem jeweiligen Erwerb betragen; im Falle eines öffentlichen Angebots ist der Stichtag für das Ende des Durchrechnungszeitraums der Tag, an dem die Absicht bekannt ge-macht wird, ein öffentliches Angebot zu stellen (§ 5 Abs 2 und 3 ÜbG). Der Vorstand ist zur Festsetzung der Rückerwerbbedingungen ermächtigt.

    Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über die höchstzu-lässige Zahl eigener Aktien einmal oder auch mehrfach ausüben, sofern der mit den von der Gesellschaft aufgrund dieser Ermächtigung oder sonst erworbenen Aktien verbundene Anteil des Grundkapitals zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals übersteigt. Die wiederholte Ausübung dieser Ermächtigung ist zulässig. Diese Ermächtigung kann in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden.

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