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    PTA-CMS  529  0 Kommentare BAWAG Group AG: Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm § 2 VeröffentlichungsV - Seite 2

    Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfolgen, insbesondere auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre, das mit einen solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss) und auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.

    b. Der Vorstand wird weiters ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss wieder über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.

    Weiters wird der Vorstand für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der heutigen Beschlussfassung ermächtigt, gemäß § 65 Absatz 1b AktG für die Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu wählen und über einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Veräußerung eigener Aktien auf andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu den folgenden Zwecken:
    i. Um in dem Umfang, in dem es erforderlich ist, durch die Gesellschaft oder ihren Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) ausgegebene oder noch auszugebende Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechte) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw einer Wandlungspflicht zu bedienen;
    ii. um Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu Vergütungszwecken zu übertragen;
    iii. um die Aktien gegen eine nicht in Barleistung bestehende Gegenleistung veräußern zu können, sofern dies zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen erfolgt;
    iv. um eine sogenannte Aktiendividende (scrip dividend) durchzuführen, bei der den Aktionären der Gesellschaft angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Übertragung eigener Aktien einzulegen;

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    PTA-CMS BAWAG Group AG: Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm § 2 VeröffentlichungsV - Seite 2 - BAWAG Group AG Wien, FN 269842 b (die " Gesellschaft") AT0000BAWAG2 Veröffentlichung der Beschlüsse der Hauptversammlung …

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