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    PTA-CMS  529  0 Kommentare BAWAG Group AG: Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm § 2 VeröffentlichungsV - Seite 3


    v. um die Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre veräußern zu können, wenn die Ausübung der gegenständlichen Ermächtigung im Ausübungszeitpunkt im Einklang mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen sachlich gerechtfertigt ist.

    c. Zudem wird der Vorstand ermächtigt, die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien zur Gänze oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung um den auf die einge-zogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals.

    Die Ermächtigungen (Punkte a. bis c.) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen erfassen auch die Verwendung von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien der Gesellschaft, sowie von gemäß § 66 AktG von Tochterunternehmen bzw Dritten auf Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens erworbenen Aktien der Gesellschaft.

    d. Die entsprechenden Ermächtigung laut Tagesordnungspunkt 3 der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. September 2017 wird hiermit widerrufen."

    (ii) Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals gemäß § 192 Abs 3 iVm § 65 Abs 1 Z 6 AktG:

    "Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 100.000.000,00, das in 100.000.000 Stück auf Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist, wird um einen Gesamtbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00, das sind bis zu 20.000.000 Stück Aktien, auf bis zu EUR 80.000.000,00, das sind bis zu 80.000.000 Stück Aktien, im Wege einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung eigener Aktien, die von der Gesellschaft noch zu erwerben sein werden, gemäß § 192 Absatz 3 Z 2 AktG herabgesetzt.

    Der Beschluss ist aufschiebend bedingt mit der Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 77, 78 CRR (Verordnung [ EU ] 575/2013) und soll - nach Maßgabe der dann vorliegenden Umstände - tunlichst innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftiger Erteilung dieser Erlaubnis umgesetzt werden.

    Die Kapitalherabsetzung erfolgt zum Zweck der Rückführung von Überschusskapital an die Aktionäre.

    Der Erwerb gemäß § 65 Absatz 1 Z 6 AktG kann nach Wahl des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfolgen, insbesondere auch unter Ausschluss des quo-tenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre, das mit einen solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss) und auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten.

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