DGAP-WpÜG
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Befreiung ; - Seite 3
letzten Stimmrechtsmitteilung vom 16.08.2017 4.512.866 Aktien, was einem
Anteil von rund 31,67 % des Grundkapitals und der Stimmrechte entspricht.
Die Generali Lebensversicherung, die Basler Beteiligungsholding und die
Signal Iduna Lebensversicherung (nachfolgend zusammen die
'Vertragsparteien') schlossen am 02.11.2000 einen Rahmen- und
Stimmbindungsvertrag, dem zufolge die Vertragsparteien vereinbarten, bei
allen Abstimmungen in Hauptversammlungen der Zielgesellschaft so
abzustimmen, dass verschiedene im Rahmen- und Stimmbindungsvertrag
vereinbarte Ergebnisse durchgesetzt werden. Zwischen den Vertragsparteien
bestand seit Juli 2006 Einvernehmen darüber, dass sich die Abstimmung der
Vertragsparteien untereinander nur noch auf die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats der Zielgesellschaft beschränken sollte. Ein darüber
hinausgehendes abgestimmtes Verhalten der Vertragsparteien in Bezug auf die
Zielgesellschaft gibt es nicht (nachfolgend der 'Rahmen- und
Stimmbindungsvertrag').
Am 25.04.2019 hat die Generali Lebensversicherung ihre 1.635.463 Aktien und
Stimmrechte an der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 2)
übertragen.
II. Rechtliche Erwägungen
Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.
1. Zulässigkeit des Antrags / Verbindung
Die Anträge sind zulässig. Sie konnten zu einem Verfahren zusammengefasst
werden.
2. Begründetheit des Antrags
Tragender Grund für die Befreiung ist die Art der Kontrollerlangung im
Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 WpÜG.
a) Kontrollerwerb über eine Zielgesellschaft
Die Antragsteller haben erklärt, dass die Antragstellerin zu 2) erwägt, dem
Rahmen- und Stimmbindungsvertrag beizutreten. Setzt die Antragstellerin zu
2) ihren Entschluss um, wird sie die Kontrollschwelle gemäß § 29 Abs. 2
WpÜG überschreiten.
Die Antragstellerin zu 2) hält derzeit 1.635.463 Aktien der
Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von rund 11,48 % des
Grundkapitals und der Stimmrechte.
Mit Beitritt zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag werden der
Antragstellerin zu 2) die Stimmrechte der Basler Beteiligungsholding aus
den von ihr unmittelbar gehaltenen 4.641.000 Aktien (entsprechend rund
32,57 % der Stimmrechte und des Grundkapitals) und die Stimmrechte der
Signal Iduna Lebensversicherung aus den von ihr unmittelbar gehaltenen
4.512.866 Aktien (entsprechend rund 31,67 % der Stimmrechte und des
Grundkapitals) nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet, mithin insgesamt
rund 64,23 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft.
Stimmrechte an der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 2)
übertragen.
II. Rechtliche Erwägungen
Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.
1. Zulässigkeit des Antrags / Verbindung
Die Anträge sind zulässig. Sie konnten zu einem Verfahren zusammengefasst
werden.
2. Begründetheit des Antrags
Tragender Grund für die Befreiung ist die Art der Kontrollerlangung im
Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 WpÜG.
a) Kontrollerwerb über eine Zielgesellschaft
Die Antragsteller haben erklärt, dass die Antragstellerin zu 2) erwägt, dem
Rahmen- und Stimmbindungsvertrag beizutreten. Setzt die Antragstellerin zu
2) ihren Entschluss um, wird sie die Kontrollschwelle gemäß § 29 Abs. 2
WpÜG überschreiten.
Die Antragstellerin zu 2) hält derzeit 1.635.463 Aktien der
Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von rund 11,48 % des
Grundkapitals und der Stimmrechte.
Mit Beitritt zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag werden der
Antragstellerin zu 2) die Stimmrechte der Basler Beteiligungsholding aus
den von ihr unmittelbar gehaltenen 4.641.000 Aktien (entsprechend rund
32,57 % der Stimmrechte und des Grundkapitals) und die Stimmrechte der
Signal Iduna Lebensversicherung aus den von ihr unmittelbar gehaltenen
4.512.866 Aktien (entsprechend rund 31,67 % der Stimmrechte und des
Grundkapitals) nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet, mithin insgesamt
rund 64,23 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft.
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