Neues Sicherheitsdienstleistungsgesetz
Countdown für geplante Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode läuft - Seite 3
- Inhouse-Tätigkeiten: Diese müssen dem Anwendungsbereich des SDLG unterliegen. Denn es ist irrelevant, ob der Mitarbeiter für einen Sicherheitsdienstleister tätig ist oder z. B. direkt für einen Stadionbetreiber, der seine Schutzmaßnahmen in Eigenregie erbringt.
- Ausschreibungen: Die höheren Standards sind nicht zum "Nulltarif" umsetzbar. Erforderlich ist zwingend eine stärkere Qualitätsgewichtung bei öffentlichen Ausschreibungen und Vergaben. Hier muss Deutschland dem Beispiel anderer europäischer Staaten wie Spanien folgen und das Bestbieterprinzip zum verbindlichen Vergabekriterium machen. Dieses beinhaltet, dass statt dem billigsten Preis qualitative Kriterien zum entscheidenden Faktor werden. Klar ist: Je kritischer das zu sichernde Objekt ist, desto höher müssen die Anforderungen sein. Eine generelle Qualitätsgewichtung von mindestens 60 % erscheint angemessen.
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Die KÖTTER Unternehmensgruppe
Die KÖTTER Unternehmensgruppe ist eine moderne und innovative Firmengruppe mit Stammsitz in Essen, die seit ihrer Gründung im Jahr 1934 in Familienbesitz ist. Als professioneller
Facility-Services-Anbieter steht die KÖTTER Unternehmensgruppe für maßgeschneiderte Systemlösungen aus einer Hand, bestehend aus Sicherheitsdienstleistungen, Sicherheitstechnik, Reinigungs- und
Personaldienstleistungen. Die KÖTTER Unternehmensgruppe erwirtschaftet mit ihren rd. 18.800 Mitarbeitern an den mehr als 50 Standorten in Deutschland einen Umsatz von 565 Mio. € (Zahlen für 2019).
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KÖTTER GmbH & Co. KG Verwaltungsdienstleistungen
Carsten Gronwald, Pressesprecher, Tel.: (0201) 2788-126, Carsten.Gronwald@koetter.de
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Bild: http://newsfeed2.eqs.com/koettergmbhverwaltung/1138783.html
Bildunterschrift: Friedrich P. Kötter, Verwaltungsrat der KÖTTER Security Gruppe und Vizepräsident des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW)
Emittent/Herausgeber: KÖTTER GmbH & Co. KG Verwaltungsdienstleistungen
Schlagwort(e): Dienstleistungen
05.10.2020 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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