Kapitalschutz durch Rechtsformwechsel! - Seite 2
Steuerlast: Die Corona-Hilfespakete werden refinanziert werden müssen!
Umso überraschender war die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat am 18.12.2020, ohne dass die offensichtliche Ungleichbehandlung in der Verlustverrechnung beseitigt wurde. Die
Anrechnungsgrenze wurde lediglich von 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben. Für Aktienanleger blieb kein realistischer Handlungsspielraum,
da die eingeschränkte Verlustverrechnung bereits auf Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung – anzuwenden ist, die im Jahr 2020 realisiert wurden (§ 53
Abs. 28 EStG). Für Termingeschäfte gilt die Neuregelung für Verluste, die ab 2021 entstehen (§ 52 Abs. 28 EStG). Auch diese Ungleichbehandlung ist nicht nachvollziehbar.
Obwohl das Gesetz bereits verabschiedet ist, gibt es allerdings immer noch keine 100%ige Klarheit, weil nach wie vor das Schreiben des Bundesfinanzministeriums fehlt. Jetzt sollen Medienberichten zufolge auf einmal auch Optionsscheine und Zertifikate – zusätzlich zu den Termingeschäften und Totalverlusten bei Aktien – von den negativen Steuerregeln betroffen sein. Grundlegend steht für mich außer Frage, dass die Steuerlast in Deutschland so hoch ist wie lange nicht und durch die Folgen der Coronavirus-Pandemie weiter wachsen wird, gerade auch zu Lasten der Vermögenswerte seiner Bürger.
Transparenz oder Trennung: Die wichtigsten Grundlagen zu den steuerlichen Prinzipien
In unserem Rechtssystem gibt es eine Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen. Jeder Mensch gilt nach dieser Rechtsauffassung als natürliche Person und wird durch diese Einstufung als Bürger eines bestimmten Staates als sogenanntes Rechtssubjekt zu einem Träger von Rechten und Pflichten. Eine juristische Person entsteht hingegen im Gegensatz zur natürlichen Person nicht durch Geburt, sondern durch Gründung in Form eines Rechtsakts. Juristische Personen sind beispielsweise Aktiengesellschaften, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen oder sonstige Gesellschaftsformen wie GmbHs.
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Schließen sich mindestens zwei natürliche Personen mit einem bestimmten Zweck vertraglich zusammen, entsteht eine Personengesellschaft. Hierzu zählen beispielsweise die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG). Eine ebenso beliebte wie weit verbreitete Gesellschaftsform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die wie eine AG zu den Kapitalgesellschaften zählt. Einzelunternehmen, also eine selbstständige Betätigung als Freiberufler oder Gewerbetreibender, und Personengesellschaften werden nach dem Transparenzprinzip besteuert.