"Junkfluencer"
Werbung findet nicht im rechtsfreien Raum statt - das gilt auch für Influencer-Marketing (FOTO) - Seite 3
Anzeigen oder Spots nach dem Empfinden des Verbrauchers nicht akzeptabel sind.
Wer eine Werbemaßnahme als anstößig empfindet, kann sich an den Werberat wenden.
Für an Kinder gerichtete Werbung gelten besondere Regeln
Bei der Gestaltung und Durchführung von Werbemaßnahmen gilt in Bezug auf die
besonders schützenswerte Gruppe der Kinder und Jugendlichen ein noch strengerer
Maßstab. So ist z. B. der direkte Kaufappell gegenüber Kindern unzulässig. Damit
sind Aufforderungen an Kinder wie "Kauf dir das!" oder "Hol dir das!" und jede
Form der Ausnutzung von geschäftlicher Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit
untersagt.
Über das gesetzliche Verbot der direkten Kaufaufforderung hinaus, darf an Kinder
gerichtete Werbung, gemäß der Regeln des Deutschen Werberates, auch keine
direkten Aufforderungen zum Konsum enthalten wie z. B. "Probier' doch mal!". Die
Regelungen des Werberates besagen außerdem, dass Werbung auch keine direkte
Aufforderung an Kinder enthalten darf, ihre Eltern, sonstige Erwachsene oder
andere Kinder zum Kauf des beworbenen Produkts zu bewegen.
Darüber hinaus haben sich auf EU-Ebene eine Reihe von Unternehmen im Rahmen des
sogenannten EU-Pledge weitergehende Werbebeschränkungen auferlegt. Die
Hersteller haben sich im Rahmen dieser Initiative beispielsweise freiwillig
verpflichtet, die Werbung an Kinder unter zwölf Jahren zu beschränken. Ein
Produkt darf nur dann gegenüber Kindern unter zwölf Jahren beworben werden, wenn
es alle Nährwertkriterien des EU-Pledge für die entsprechende Produktkategorie
einhält. Einige Unternehmen verpflichten sich zudem, generell keine Werbung an
Kinder unter sechs Jahren bzw. an Kinder unter zwölf Jahren zu richten.
Gemäß der AGBs von Instagram und TikTok ist diese Altersgruppe grundsätzlich von
der Nutzung der Plattformen ausgeschlossen, eine Nutzung ist erst ab 13 Jahren
gestattet. Sollten Kinder im Alter unter 13 dennoch die Plattformen nutzen, so
liegt dies in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.
Werbung und Medien sind unverzichtbar
Werbung für Waren und Dienstleistungen ist ein unverzichtbares Element des
Wettbewerbs, ohne das das System der sozialen Marktwirtschaft nicht
funktionsfähig wäre. Es ist Zweck und Ziel aller Werbemaßnahmen, ein Produkt
oder eine Marke gegenüber Wettbewerbern hervorzuheben und Kaufimpulse zu setzen.
Werbung informiert dabei über vorhandene sowie neue Angebote und soll dem
Verbraucher damit die Suche nach Produkten, Preisen und Bezugswegen erleichtern.
Wer als Hersteller für seine Erzeugnisse wirbt, stützt und erweitert den
Bekanntheitsgrad seiner Marken, definiert das Image seines Produkts und macht
Kunden auf die Präsenz und die Vorteile eines Produkts aufmerksam. Verbraucher
besonders schützenswerte Gruppe der Kinder und Jugendlichen ein noch strengerer
Maßstab. So ist z. B. der direkte Kaufappell gegenüber Kindern unzulässig. Damit
sind Aufforderungen an Kinder wie "Kauf dir das!" oder "Hol dir das!" und jede
Form der Ausnutzung von geschäftlicher Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit
untersagt.
Über das gesetzliche Verbot der direkten Kaufaufforderung hinaus, darf an Kinder
gerichtete Werbung, gemäß der Regeln des Deutschen Werberates, auch keine
direkten Aufforderungen zum Konsum enthalten wie z. B. "Probier' doch mal!". Die
Regelungen des Werberates besagen außerdem, dass Werbung auch keine direkte
Aufforderung an Kinder enthalten darf, ihre Eltern, sonstige Erwachsene oder
andere Kinder zum Kauf des beworbenen Produkts zu bewegen.
Darüber hinaus haben sich auf EU-Ebene eine Reihe von Unternehmen im Rahmen des
sogenannten EU-Pledge weitergehende Werbebeschränkungen auferlegt. Die
Hersteller haben sich im Rahmen dieser Initiative beispielsweise freiwillig
verpflichtet, die Werbung an Kinder unter zwölf Jahren zu beschränken. Ein
Produkt darf nur dann gegenüber Kindern unter zwölf Jahren beworben werden, wenn
es alle Nährwertkriterien des EU-Pledge für die entsprechende Produktkategorie
einhält. Einige Unternehmen verpflichten sich zudem, generell keine Werbung an
Kinder unter sechs Jahren bzw. an Kinder unter zwölf Jahren zu richten.
Gemäß der AGBs von Instagram und TikTok ist diese Altersgruppe grundsätzlich von
der Nutzung der Plattformen ausgeschlossen, eine Nutzung ist erst ab 13 Jahren
gestattet. Sollten Kinder im Alter unter 13 dennoch die Plattformen nutzen, so
liegt dies in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.
Werbung und Medien sind unverzichtbar
Werbung für Waren und Dienstleistungen ist ein unverzichtbares Element des
Wettbewerbs, ohne das das System der sozialen Marktwirtschaft nicht
funktionsfähig wäre. Es ist Zweck und Ziel aller Werbemaßnahmen, ein Produkt
oder eine Marke gegenüber Wettbewerbern hervorzuheben und Kaufimpulse zu setzen.
Werbung informiert dabei über vorhandene sowie neue Angebote und soll dem
Verbraucher damit die Suche nach Produkten, Preisen und Bezugswegen erleichtern.
Wer als Hersteller für seine Erzeugnisse wirbt, stützt und erweitert den
Bekanntheitsgrad seiner Marken, definiert das Image seines Produkts und macht
Kunden auf die Präsenz und die Vorteile eines Produkts aufmerksam. Verbraucher
Aktuelle Themen
Weitere Artikel des Autors
1 im Artikel enthaltener WertIm Artikel enthaltene Werte