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    Kein Lohn ohne klaren Auftrag / ADAC  131  0 Kommentare Kfz-Werkstätten dürfen Kunden nicht-vereinbarte Leistungen nicht in Rechnung stellen

    München (ots) - Kfz-Werkstätten dürfen Leistungen, die bei der Übergabe des
    Fahrzeugs durch den Kunden nicht besprochen und vereinbart wurden, nicht
    berechnen. Darauf weist der ADAC hin. So kommt es immer wieder vor, dass
    bestimmte Dienstleistungen wie Wischwasser nachfüllen oder Ölwechsel ohne
    eindeutigen Auftrag des Kunden vorgenommen werden. Im aktuellen Fall liegt dem
    ADAC die Werkstattrechnung einer Autofahrerin vor, in der eine Corona bedingte
    Desinfektion des Fahrzeugs mit pauschal 50 Euro veranschlagt wurde, ohne dass
    dies zuvor vereinbart worden war.

    Laut ADAC muss die Werkstatt beweisen können, dass ein Auftrag für die
    durchgeführten Arbeiten vorgelegen hat, wenn dafür ein Werklohn eingefordert
    wird. Da in diesem Fall über die Desinfektion nicht gesprochen wurde, ist sie
    auch nicht Vertragsbestandteil geworden. Um die Desinfektion berechnen zu können
    hätte die Werkstatt ihre Kundin vorab darüber informieren müssen.

    Nur wenn ein Vertrag zwischen einem Kunden und der Werkstatt sehr pauschal und
    wenig konkret formuliert wird, also etwa bei einer allgemeinen
    Fahrzeug-Inspektion oder einem Sommerservice, muss der Fahrzeugbesitzer
    möglicherweise auch Leistungen bezahlen, die zwar nicht ausdrücklich beauftragt
    wurden, aber bei der Ausführung dieser Arbeiten üblicherweise anfallen. Ob dazu
    auch Desinfektionskosten zählen, ist umstritten. Daher empfiehlt der ADAC,
    bereits bei der Auftragserteilung die Kostenfrage der Desinfektion zu klären.

    Pressekontakt:

    ADAC Kommunikation
    T +49 89 76 76 54 95
    mailto:aktuell@adac.de

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/7849/4890944
    OTS: ADAC




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