Kein Lohn ohne klaren Auftrag / ADAC
Kfz-Werkstätten dürfen Kunden nicht-vereinbarte Leistungen nicht in Rechnung stellen
München (ots) - Kfz-Werkstätten dürfen Leistungen, die bei der Übergabe des
Fahrzeugs durch den Kunden nicht besprochen und vereinbart wurden, nicht
berechnen. Darauf weist der ADAC hin. So kommt es immer wieder vor, dass
bestimmte Dienstleistungen wie Wischwasser nachfüllen oder Ölwechsel ohne
eindeutigen Auftrag des Kunden vorgenommen werden. Im aktuellen Fall liegt dem
ADAC die Werkstattrechnung einer Autofahrerin vor, in der eine Corona bedingte
Desinfektion des Fahrzeugs mit pauschal 50 Euro veranschlagt wurde, ohne dass
dies zuvor vereinbart worden war.
Laut ADAC muss die Werkstatt beweisen können, dass ein Auftrag für die
durchgeführten Arbeiten vorgelegen hat, wenn dafür ein Werklohn eingefordert
wird. Da in diesem Fall über die Desinfektion nicht gesprochen wurde, ist sie
auch nicht Vertragsbestandteil geworden. Um die Desinfektion berechnen zu können
hätte die Werkstatt ihre Kundin vorab darüber informieren müssen.
Nur wenn ein Vertrag zwischen einem Kunden und der Werkstatt sehr pauschal und
wenig konkret formuliert wird, also etwa bei einer allgemeinen
Fahrzeug-Inspektion oder einem Sommerservice, muss der Fahrzeugbesitzer
möglicherweise auch Leistungen bezahlen, die zwar nicht ausdrücklich beauftragt
wurden, aber bei der Ausführung dieser Arbeiten üblicherweise anfallen. Ob dazu
auch Desinfektionskosten zählen, ist umstritten. Daher empfiehlt der ADAC,
bereits bei der Auftragserteilung die Kostenfrage der Desinfektion zu klären.
Pressekontakt:
ADAC Kommunikation
T +49 89 76 76 54 95
mailto:aktuell@adac.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/7849/4890944
OTS: ADAC
Fahrzeugs durch den Kunden nicht besprochen und vereinbart wurden, nicht
berechnen. Darauf weist der ADAC hin. So kommt es immer wieder vor, dass
bestimmte Dienstleistungen wie Wischwasser nachfüllen oder Ölwechsel ohne
eindeutigen Auftrag des Kunden vorgenommen werden. Im aktuellen Fall liegt dem
ADAC die Werkstattrechnung einer Autofahrerin vor, in der eine Corona bedingte
Desinfektion des Fahrzeugs mit pauschal 50 Euro veranschlagt wurde, ohne dass
dies zuvor vereinbart worden war.
Laut ADAC muss die Werkstatt beweisen können, dass ein Auftrag für die
durchgeführten Arbeiten vorgelegen hat, wenn dafür ein Werklohn eingefordert
wird. Da in diesem Fall über die Desinfektion nicht gesprochen wurde, ist sie
auch nicht Vertragsbestandteil geworden. Um die Desinfektion berechnen zu können
hätte die Werkstatt ihre Kundin vorab darüber informieren müssen.
Nur wenn ein Vertrag zwischen einem Kunden und der Werkstatt sehr pauschal und
wenig konkret formuliert wird, also etwa bei einer allgemeinen
Fahrzeug-Inspektion oder einem Sommerservice, muss der Fahrzeugbesitzer
möglicherweise auch Leistungen bezahlen, die zwar nicht ausdrücklich beauftragt
wurden, aber bei der Ausführung dieser Arbeiten üblicherweise anfallen. Ob dazu
auch Desinfektionskosten zählen, ist umstritten. Daher empfiehlt der ADAC,
bereits bei der Auftragserteilung die Kostenfrage der Desinfektion zu klären.
Pressekontakt:
ADAC Kommunikation
T +49 89 76 76 54 95
mailto:aktuell@adac.de
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OTS: ADAC