checkAd

    MiFID II  3501  0 Kommentare „Der Gesetzgeber meint es ernst“ - Seite 2

    Die Inhalte des deutschen Honorarberatergesetzes und der MiFID-II-Richtlinie sind in Bezug auf Informationspflichten und Beratungsgegenstand weitgehend identisch. Die Vergütung darf nach deutschem Recht nur durch den Kunden oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten erfolgen. In der europäischen Richtlinie hingegen wird für die „unabhängige Beratung“ vorsehen, dass die Höhe des Honorars im Vorfeld festgelegt werden muss und nicht im Ermessen eines Dritten stehen darf. „Nicht-monetäre Zuwendungen dürfen unter MiFID II angenommen werden, solange sie von geringem Wert sind und dadurch nicht dazu geeignet sind, eine Gefahr für die Nichtbeachtung des Kundeninteresses zu setzen“, erläutert Herring, während monetäre Zuwendungen selbst dann angenommen werden dürfen, wenn das empfohlene Finanzinstrument ohne Zuwendung erhältlich ist. In jedem Fall aber müssen Zuwendungen an den Kunden weitergeleitet werden. 

    Nicht über Umgehungsmöglichkeiten von MiFID nachdenken

    Herring warnt explizit davor, die Regulierungen zu unterschätzen, die durch die Richtlinie auf die Branche zukommen. In der Vergangenheit sei zu häufig der Fehler gemacht worden, die Umgehungsmöglichkeiten von Regulierung im Vorfeld herauszuposaunen. „Man sollte nicht zu stark über die Umgehungsmöglichkeiten nachdenken“, warnt er daher. „Diesmal meint es der Gesetzgeber wirklich ernst.“ So ernst, dass Banken, die Honorarberatung anbieten, keine Schulungsveranstaltungen mehr anbieten dürfen. „Das ist allerdings fragwürdig“, sagt Herring. „Die MiFID-Richtlinie hält das so nicht fest.“ In solchen Fällen können sich die Marktteilnehmer bei der BaFin beschweren. In den vergangenen eineinhalb Jahren sind bei der Behörde bereits 14.000 Beschwerden eingegangen.

    „Von MiFID II sollten vor allem Anbieter von Exchange Traded Funds (ETFs) profitieren“, erwartet Herring. „ETFs sind häufig die günstigsten und – unter Berücksichtigung der Kosten – renditestärksten Produkte.“ Aber auch Sparkassen und Genossenschaftsbanken sowie Honorarberater sollten zu den Gewinnern zählen. „Banken können sich problemlos ‚abhängig‘ nennen und weiter mit der Deka oder Union Investment zusammenarbeiten.“ Weniger gut schätzt er die Lage hingegen für Anbieter aktiv verwalteter Fonds, standardisierte fondsgebundene Vermögensverwaltungen, Zertifikateemittenten und private Vermögensverwalter ein. Letztere dürften überhaupt keine Zuwendungen mehr annehmen. Doch auch wenn die Liste der negativ Betroffenen länger ist als die der Profiteure, macht sich der Anwalt keine Sorgen: „Die Branche muss und wird Wege finden, auch künftig ihre Produkte attraktiv zu gestalten. Dann geht es auch weiter.“

    Produktverbote sind möglich

    Doch die Produkte müssen nicht nur attraktiv sein, sie müssen auch den Kontrollen der europäischen Finanzaufsicht ESMA und der Bankenaufsicht EBA standhalten. Beide Behörden können Produktverbote veranlassen. Ihre Eingriffsbefugnisse bezeichnet Hering als weitreichend, wodurch gravierende Folgen für die Emittenten möglich seien. Die Befugnisse von ESMA und EBA beziehen sich Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf der Finanzprodukte. Sie können ein vorläufiges Verbot oder eine vorläufige Beschränkung aussprechen oder auch vorbeugende Maßnahmen treffen. Voraussetzung für ein Produktverbot sind eine schwerwiegende Gefahr für den Anlegerschutz oder eine Bedrohung für die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte bzw. des gesamten Finanzsystems der EU. Allerdings dürfen die europäischen Aufsichtsbehörden erst dann eingreifen, wenn die nationalen Behörden keine oder nicht ausreichend Maßnahmen getroffen haben.

    (PD)

    Seite 2 von 2



    Patrick Daum
    0 Follower
    Autor folgen
    Mehr anzeigen
    Patrick Daum ist Dipl.-Politologe mit Schwerpunkt für Europa, Wirtschaft und Recht. Als Redakteur bei €uro-Advisor-Services GmbH ist er zuständig für die Top-Themen auf www.fundresearch.de.
    Mehr anzeigen
    Verfasst von 2Patrick Daum
    MiFID II „Der Gesetzgeber meint es ernst“ - Seite 2 Rechtanwalt Frank Herring von der Kanzlei Allen & Overy gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Umsetzung von MiFID II und rät Finanzberatern, nicht nach Umgehungsmöglichkeiten zu suchen.