checkAd

    +++ Encavis AG +++ (Seite 286)

    eröffnet am 29.03.05 12:43:58 von
    neuester Beitrag 02.05.24 17:32:36 von
    Beiträge: 3.256
    ID: 969.809
    Aufrufe heute: 6
    Gesamt: 361.267
    Aktive User: 0


    Beitrag zu dieser Diskussion schreiben

     Durchsuchen
    • 1
    • 286
    • 326

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 09.06.07 09:08:09
      Beitrag Nr. 406 ()
      08.06.2007 17:14
      DGAP-Stimmrechte: CapitalStage AG (deutsch)
      CapitalStage AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

      CapitalStage AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG (Aktie)

      08.06.2007
      Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      Capital Stage AG (Nachrichten) Brodschrangen 4, 20457 Hamburg - WKN 609500, ISIN DE0006095003 -

      Capital Stage AG / Veröffentlichung einer Mitteilung gem. § 26 Abs. 1 WpHG
      Die Rooster Holding GmbH, Hamburg, Deutschland, hat uns mit Schreiben vom 08. Juni 2007 am 08. Juni 2007 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass der Stimmrechtsanteil der Rooster Holding GmbH an der Capital Stage AG, Hamburg, Deutschland, seit dem 08. Juni 2007 die Schwellen von 5 % und 3 % unterschreitet und nun 0 % der Stimmrechte (null Stückaktien) beträgt.

      Herr Marco Hahn, Deutschland, hat uns mit Schreiben vom 08. Juni 2007 am 08. Juni 2007 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass der ihm gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnende Stimmrechtsanteil der Rooster Holding GmbH, Hamburg, an der Capital Stage AG, Hamburg, Deutschland, seit dem 08. Juni 2007 die Schwellen von 5 % und 3 % unterschreitet und nun 0% der Stimmrechte (null Stückaktien) beträgt.

      Hamburg, im Juni 2007

      Der Vorstand

      DGAP 08.06.2007
      Sprache: Deutsch Emittent: CapitalStage AG Brodschrangen 4 20457 Hamburg Deutschland www: www.capitalstage.com

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      ISIN DE0006095003

      AXC0147 2007-06-08/17:11
      Avatar
      schrieb am 28.05.07 12:33:20
      Beitrag Nr. 405 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.468.424 von suesserboy am 25.05.07 16:06:37Ecovest (Antec) will an die Börse :)
      Avatar
      schrieb am 27.05.07 22:57:42
      Beitrag Nr. 404 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.468.424 von suesserboy am 25.05.07 16:06:37Antec? - ehrlich weis es nicht.
      Mal angeschaut, rein Bauchgefühlmassig,
      (Benzin Preissteigerung, Deutschlands ökologische Richtlinien)
      sollte irgend wann eine gute IPO starten.

      Dafür Capital S-AG Aktienhandel im Mai ist gut gewesen.
      Streubesitz, beim niedrigstem Preis, stieg auf 14,07%:cool:
      Die comdirect Profis erhöhten ihre Bewertung. :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 25.05.07 16:06:37
      Beitrag Nr. 403 ()
      Was macht eingtlich die Beteiligung an Antec Solar:laugh:
      Avatar
      schrieb am 25.05.07 15:00:26
      Beitrag Nr. 402 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.918.591 von Muckelius am 20.04.07 15:06:31News - 25.05.07 14:56

      DGAP-Adhoc: CapitalStage AG (deutsch)

      Capital Stage AG:Capital Stage AG erwirbt Beteiligung im Bereich Bioanalytik

      CapitalStage AG / Sonstiges

      25.05.2007

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Hamburg, 25. Mai 2007. Die Capital Stage AG, Hamburg, (ISIN: DE 0006095003 // WKN: 609 500) gibt bekannt, dass sie im Zuge einer Kapitalerhöhung einen Anteil von 49,1% an der GBA Gesellschaft für Bioanalytik Hamburg mbH, Hamburg erworben hat.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

      Die 1989 gegründete GBA gehört zu den führenden Laborunternehmen in Deutschland für Umwelt- und Lebensmittelanalytik. Der Markt für Bioanalytik in Deutschland wächst jährlich mit 10%, weltweit sogar mit 10 - 15 %. Die Gesellschaft ist profitabel und ist seit ihrer Gründung nicht nur organisch sondern auch durch Akquisition gewachsen. Diese Buy and Build Strategie wird auch aktuell intensiv weiter verfolgt. Es ist das Ziel, die GBA zu einem der TOP 5 der Laborunternehmen in Deutschland aufzubauen.

      Felix Goedhart, Vorstandsvorsitzender der Capital Stage AG: 'Der Markt für Umwelt- und Lebensmittelanalysen wächst vor allem auf Grund eines weiter steigenden Umweltbewusstseins und ist darüber hinaus auch angetrieben durch zunehmende Gesetzesauflagen und Verordnungen. Die GBA verfügt über eine sehr gute Position in diesem dynamischen Umfeld. Das Investment passt hervorragend in die Beteiligungsstrategie der Capital Stage, die ihren Fokus auf Unternehmen aus den Bereichen Umwelttechnologie und Erneuerbare Energien legt.' Manfred Giesecke, Geschäftsführer der GBA Gesellschaft für Bioanalytik Hamburg mbH: 'Wir freuen uns, mit der Capital Stage einen zuverlässigen Partner für die Umsetzung der Wachstumsstrategie der GBA gefunden zu haben.' Die Capital Stage AG ist eine bankenunabhängige börsennotierte Beteiligungsgesellschaft für wachstumsstarke Unternehmen.

      Finanzinformationen: Capital Stage AG Brodschrangen 4

      D-20457 Hamburg Fon: +49 (0) 40.37 85 62-0 Fax: +49 (0) 40.37 85 62-129



      DGAP 25.05.2007

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch Emittent: CapitalStage AG Brodschrangen 4 20457 Hamburg Deutschland Telefon: +49 4037 85 62 -0 Fax: +49 4037 85 62 -129 E-mail: info@capitalstage.com www: www.capitalstage.com ISIN: DE0006095003 WKN: 609500 Indizes: Börsen: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard), Hamburg; Freiverkehr in Berlin-Bremen, München, Düsseldorf, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      ---------------------------------------------------------------------------

      Quelle: dpa-AFX

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Zwei Gaps, wieder 300% und Gap-Close in Tagen (100%)?mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 20.04.07 15:06:31
      Beitrag Nr. 401 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.161.776 von getcap am 07.03.07 11:31:43Eine etwas längere Tagesordnung:


      Capital Stage AG
      Hamburg
      - ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 -
      Einladung zur Hauptversammlung


      Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Capital Stage AG ein, die am Donnerstag, dem 31. Mai 2007, um 12:30 Uhr, im Hotel Le Royal Méridien Hamburg, An der Alster 52-56, 20099 Hamburg, stattfindet.

      Tagesordnung

      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Capital Stage AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2006 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Capital Stage AG und den Konzern, des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006
      Die genannten Unterlagen können im Internet unter www.capitalstage.com sowie in den Geschäftsräumen am Sitz der Capital Stage AG, Brodschrangen 4, 20457 Hamburg, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch unverzüglich und kostenlos zugesandt.

      2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2006 erzielten Bilanzgewinn der Capital Stage AG in Höhe von EUR 3.046.330,16 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

      3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2006 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

      4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2006 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

      5. Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006
      Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine von der Hauptversammlung festzulegende Vergütung, deren Höhe EUR 15.000,00 für jedes Mitglied, EUR 30.000,00 für den Vorsitzenden und EUR 22.500,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden nicht unterschreiten soll. Bei der Festlegung einer höheren Vergütung ist insbesondere der zeitliche Aufwand des jeweiligen Mitglieds des Aufsichtsrats sowie die Ertragslage des betreffenden Geschäftsjahres zu berücksichtigen.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, für das Geschäftsjahr 2006 für den Aufsichtsratsvorsitzenden eine Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00, für seinen Stellvertreter eine Vergütung in Höhe von EUR 22.500,00 und für das weitere Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00 zu beschließen.

      6. Beschlussfassung über die Erweiterung des Aufsichtsrats von drei auf sechs Mitglieder und entsprechende Satzungsänderung
      Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 95 S. 2 – 4 AktG von drei auf sechs zu erhöhen und § 10 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
      "1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.“

      7. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
      Die Herren Dr. Thomas Wülfing, Dr. Christopher Schroeder und Dr. Walter Höft haben ihre Ämter als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 30. März 2007 niedergelegt. Dadurch wurde die gerichtliche Bestellung von drei Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich, die mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16./30. März 2007 erfolgte. Mit Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder in satzungsgemäßer Anzahl und Annahme der Wahl durch die bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet die Amtszeit dieser gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder automatisch mit Ablauf dieser Hauptversammlung. Gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt 6 ist der Aufsichtsrat von drei auf sechs Mitglieder erweitert worden. Aus diesen Gründen ist daher die Wahl von insgesamt sechs neuen Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der zum 31. Mai 2007 einberufenen Hauptversammlung zu wählen.
      Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die nachstehenden Personen zu lit. a) – c) mit Wirkung zur Beendigung dieser Hauptversammlung und die Personen zu lit. d) – f) mit Wirkung der Eintragung der Satzungsänderung gem. obigem Punkt 6 dieser Tagesordnung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu bestellen, und zwar gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt:
      a) Herr Dr. Manfred Krüper
      b) Herr Alexander Stuhlmann
      c) Herr Berthold Brinkmann
      d) Herr Dr. rer. pol. Cornelius Liedtke
      e) Herr Albert Büll
      f) Herr Helge F. Kolaschnik
      Angaben nach §§ 124 Abs. 3 S. 3, 125 Abs. 1 S. 3 AktG
      Herr Dr. Manfred Krüper, Essen, ist selbständiger Unternehmensberater. Er ist zugleich im Aufsichtsrat der DBT GmbH, Lünen (stellv. Vorsitzender), der RAG AG, Essen (Mitglied), der Victoria Versicherung AG, Düsseldorf (Mitglied), der Victoria Lebensversicherung AG, Düsseldorf (Mitglied) sowie Mitglied des Beirats der EQT Partners Beteiligungsberatung GmbH, München.
      Herr Alexander Stuhlmann, Hamburg, ist selbständiger Unternehmensberater. Er ist zugleich im Aufsichtsrat der Alstria Office AG, Hamburg, (Vorsitzender), der Hamburger Feuerkasse AG, Hamburg (stellv. Vorsitzender), der HSH Real Estate AG, Hamburg (Mitglied), der LBS Bausparkasse Hamburg AG, Hamburg (Mitglied), der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G., Berlin (Mitglied), der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V., Berlin (Mitglied), der Stiftung Schloss Neuhardenberg GmbH, Neuhardenberg (Mitglied). Herr Stuhlmann ist darüber hinaus Mitglied des Beirates der Berlin-Brandenburg Media GmbH, Berlin, der Frank Beteiligungs mbH, Hamburg, der Siedlungsgesellschaft Hermann + Paul Frank mbH & Co. KG, Hamburg sowie Mitglied des Investment-Committees der SWIFT Capital Partners GmbH, Hamburg, und Mitglied des Kuratoriums der HASPA Finanzholding, Hamburg.
      Herr Berthold Brinkmann, Hamburg, ist Rechtsanwalt, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer der Brinkmann & Partner Partnerschaftsgesellschaft. Er ist zugleich im Aufsichtsrat der Lucia AG, Lüneburg (Vorsitzender).
      Herr Dr. rer. pol. Cornelius Liedtke, Hamburg, ist Geschäftsführer der Büll & Dr. Liedtke GmbH. Er ist zugleich im Aufsichtsrat der Futura Capitalis AG, Hamburg (Mitglied).
      Herr Albert Büll, Hamburg, ist Geschäftsführer der Büll & Dr. Liedtke GmbH. Er ist zugleich im Aufsichtsrat der Futura Capitalis AG, Hamburg (Vorsitzender), der Verwaltung KALORIMETA AG, Hamburg (stellv. Vorsitzender), der Urbana Energietechnik AG, Hamburg (Mitglied) sowie der GL Aktiengesellschaft, Hamburg (Mitglied).
      Herr Helge F. Kolaschnik, Hamburg, ist Rechtsanwalt in der Strunk Kolaschnik Partnerschaftsgesellschaft. Er ist zugleich Vorsitzender im Aufsichtsrat der Deutsche Real Estate AG, Bremerhaven, der AGIV Real Estate AG i.I., Hamburg sowie im Aufsichtsrat der Next At eG, Berlin. Er ist zugleich im Aufsichtsrat der Engel & Völkers AG, Hamburg (Mitglied)
      Die Hauptversammlung ist nicht an die in diesem Tagesordnungspunkt enthaltenen Wahlvorschläge gebunden.
      Gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Herr Dr. Manfred Krüper beabsichtigt, im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.

      8. Beschlussfassung über die Aufhebung der Genehmigten Kapitalien I und II und Schaffung von einem neuen Genehmigten Kapital sowie über die Änderungen der Satzung.
      Die Satzung enthält in § 6 die Genehmigten Kapitalien I und II, die den Vorstand ermächtigen, das Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 6.000.000,00 durch Ausgabe von neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage (Genehmigtes Kapital I) und in Höhe von bis zu EUR 6.600.000,00 durch Ausgabe von neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage (Genehmigtes Kapital II) zu erhöhen. Von diesen Ermächtigungen ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die derzeit geltenden Ermächtigungen laufen am 06. Dezember 2011 (Genehmigtes Kapital I) bzw. am 22. August 2007 (Genehmigtes Kapital II) aus. Der Vorstand soll über diese Daten hinaus ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
      Die Genehmigten Kapitalien I und II gemäß § 6 der Satzung werden aufgehoben.
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Mai 2012 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 12.600.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen
      ― für Spitzenbeträge;
      ― wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186, Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet - auf den vorgenannten Höchstbetrag von 10% sind sämtliche Aktien anzurechnen, die auf der Grundlage von anderen bestehenden oder von dieser Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
      ― bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes).
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital anzupassen.

      § 6 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:
      „Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Mai 2012 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt nominal EUR 12.600.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 12.600.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen
      ― für Spitzenbeträge;
      ― wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186, Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;
      ― bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes).
      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der §§ 4 Abs. 1, 6 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 30. Mai 2012 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

      Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 186 Abs. 4 S. 2; 203 Abs. 1, 2 AktG
      Der Vorstand hat zu Punkt 8 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 31. Mai 2007 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 186 Abs. 4 S. 2; 203 Abs. 1, 2 AktG erstattet, welcher dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage beigefügt ist.

      9. Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals (Aktienoptionsprogramm 2000), die Schaffung eines Bedingten Kapitals I und über die Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsprogramms 2007 (AOP 07) unter Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Capital Stage AG an Mitglieder des Vorstands sowie an ausgewählte Führungskräfte und an sonstige Leistungsträger der Capital Stage AG sowie über die Änderung der Satzung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
      a) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals I
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 2.520.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 2.520.000 auf den Inhaber lautende Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Das Bedingte Kapital I dient zur Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der Capital Stage AG vom 31. Mai 2007 von der Capital Stage AG im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2007 (AOP 07) in der Zeit vom 01. Juni 2007 bis zum 30. Mai 2012 ausgegeben werden. Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben werden und die Inhaber dieser Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital I erfolgt zu dem gemäß lit. b) Ziff. (5) zu Punkt 9 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 31. Mai 2007 festgelegten Ausübungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil.
      b) Das Bedingte Kapital in § 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben. Das bisherige Bedingte Kapital betrifft ein Aktienoptionsprogramm aus dem Jahre 2000, aus dem Bezugsrechte bisher nicht gewährt bzw. ausgeübt worden sind und das aus diesem Grunde im Rahmen der Neuregelung aufgehoben wird.
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Mai 2012 nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im Rahmen des AOP 07 bis zu Stück 2.520.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Capital Stage AG mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren auszugeben mit der Maßgabe, dass jede Aktienoption das Recht zum Bezug von einer Aktie der Capital Stage AG gewährt. Die Aktienoptionen sind ausschließlich zum Bezug durch Mitglieder des Vorstands sowie ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der Capital Stage AG bestimmt. Zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Capital Stage AG gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Die Aktienoptionen können auch von einem Kreditinstitut übernommen werden mit der Verpflichtung, sie nach Weisung der Capital Stage AG an Bezugsberechtigte gemäß nachfolgender Ziff. (1) zu übertragen, die allein zur Ausübung der Bezugsrechte berechtigt sind.
      Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. Auf den Höchstbetrag i.H.v. EUR 2.520.000,00 sind sämtliche Aktien anzurechnen, die auf der Grundlage von anderen bestehenden oder von dieser Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

      Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des AOP 07 gilt:
      (1) Kreis der Bezugsberechtigten, § 193 Abs. 2 Nr. 2 AktG
      Im Zuge des AOP 07 dürfen Aktienoptionen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands sowie an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der Capital Stage AG ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Berechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen werden durch den Vorstand der Capital Stage AG festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der Capital Stage AG Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der Aktienoptionen ausschließlich dem Aufsichtsrat der Capital Stage AG.
      Es dürfen ausgegeben werden
      ― an Mitglieder des Vorstands der Capital Stage AG insgesamt bis zu Stück 1.260.000 Aktienoptionen,
      ― an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der Capital Stage AG insgesamt bis zu Stück 1.260.000 Aktienoptionen.
      Über die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands ist jährlich im Anhang des Jahresabschlusses unter Angabe der Namen der begünstigten Vorstandmitglieder und der jeweiligen Anzahl der an diese ausgegebenen Aktienoptionen zu berichten. Dasselbe gilt für die Anzahl der von Mitgliedern des Vorstands im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr ausgeübten Bezugsrechte aus Aktienoptionen, die dabei gezahlten Ausübungspreise sowie die Zahl der von Vorstandmitgliedern zum Jahresschluss jeweils noch gehaltenen Aktienoptionen.

      (2) Bezugsrecht, § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG
      Die Aktienoptionen gewähren dem Inhaber das Recht zum Bezug von auf den Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktien der Capital Stage AG. Dabei gewährt jede Aktienoption das Recht auf den Bezug von je einer Aktie der Capital Stage AG gegen Zahlung des Ausübungspreises nach Ziff. (5). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptsversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft dem Bezugsberechtigten in Erfüllung des Bezugsrechts wahlweise anstelle von neuen Aktien unter Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals I auch eigene Aktien gewähren kann; soweit über die Gewährung eigener Aktien an Bezugsberechtigte entschieden werden soll, die Mitglied des Vorstands der Capital Stage AG sind, obliegt die Entscheidung hierüber allein dem Aufsichtsrat.

      (3) Erwerbszeiträume, § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG
      Die Ausgabe soll in nicht weniger als drei Jahrestranchen erfolgen mit der Maßgabe, dass keine Tranche mehr als 50% des Gesamtvolumens umfasst.

      (4) Wartezeit, Ausübungszeiträume und Optionslaufzeit, § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG
      Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beträgt mindestens 2 Jahre. Sie beginnt am Tag nach Ausgabe der jeweiligen Aktienoptionen (Tag der Annahme der Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die Capital Stage AG oder das von ihr für die Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut). Die Ausübung der Bezugsrechte ist innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem Tag der Ausgabe der Aktienoption, möglich.
      (5) Ausübungspreis, § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG
      Der Ausübungspreis für eine Aktie der Capital Stage AG entspricht 100% des Basispreises. Basispreis ist das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den vorangegangenen fünf Börsenhandelstagen vor Ausgabe der jeweiligen Aktienoption (Tag der Annahme der Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die Capital Stage AG oder das von ihr für die Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut), ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse.
      Die Optionsbedingungen können für den Fall, dass während der Laufzeit der Aktienoptionen unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre das Grundkapital der Capital Stage AG durch Ausgabe neuer Aktien erhöht wird oder eigene Aktien abgegeben werden oder Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Capital Stage AG begeben werden, eine Ermäßigung des Ausübungspreises in dem Verhältnis vorsehen, in dem der Durchschnittskurs des den Aktionären zustehenden Bezugsrechts an allen Handelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse zu dem Börsenkurs der Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsentag vor Bezugsrechtsabschlag steht. Die Anpassung entfällt, wenn den Inhabern der Aktienoptionen ein Bezugsrecht eingeräumt wird, welches dem Bezugsrecht der Aktionäre entspricht.
      Die Optionsbedingungen können ferner eine Anpassung für den Fall von Kapitalmaßnahmen (Aktienzusammenlegung oder –split, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung) während der Laufzeit der Bezugsrechte vorsehen.
      Mindestausübungspreis ist jedoch in jedem Fall der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG.

      (6) Erfolgsziel, § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG
      Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Ausübung des Bezugsrechts aus der Aktienoption den Basispreis nach Ziff. (5) um mindestens 25% übersteigt.

      (7) Nichtübertragbarkeit
      Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar. Das Bezugsrecht aus ihnen darf nur ausgeübt werden, solange der Inhaber der Aktienoptionen in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis mit der Capital Stage AG steht. Abweichend hiervon können Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung oder – in Fällen der nicht kündigungsbedingten Beendigung des Anstellungsverhältnisses – im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Wartezeit nach Ziff. (4) bereits abgelaufen ist, von dem Inhaber unter Berücksichtigung der für eine Ausübung nach Ziff. (4) gesperrten Zeiträume noch binnen einer Nachlauffrist von drei Monaten nach dem Tag des Zugangs der Kündigungserklärung oder der Beendigung des Anstellungsvertrages ausgeübt werden. Diese Bezugsrechte erlöschen mit Ablauf der Nachlauffrist, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübt worden sind. Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung oder – in Fällen der nicht kündigungsbedingten Beendigung des Anstellungsverhältnisses – im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Wartezeit nach Ziff. 4 noch nicht abgelaufen ist, erlöschen zu diesem Zeitpunkt. Für den Todesfall, den Ruhestand oder das einvernehmliche Ausscheiden sowie für Härtefälle können Sonderregelungen vorgesehen werden.

      (8) Weitere Regelungen
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionen festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands der Capital Stage AG betroffen sind, werden die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionen durch den Aufsichtsrat festgelegt.

      c) Satzungsänderung
      § 4 der Satzung wird in seinem Absatz 3 wie folgt neu gefasst:
      "3. Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.520.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 2.520.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Aktienoptionen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 31. Mai 2007 im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2007 in der Zeit bis zum 30. Mai 2012 von der Capital Stage AG ausgegeben werden, von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die aus der Ausübung dieser Bezugsrechte hervorgehenden neuen Aktien der Gesellschaft nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen.“

      Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der Tagesordnung (Bedingtes Kapital I) gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG
      Der Vorstand hat zu Punkt 9 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 31. Mai 2007 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 186 Abs. 4 S. 2 AktG erstattet, welcher dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage beigefügt ist.

      10. Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung
      Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) zu erteilen und ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital II) zu beschließen.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
      a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß den zeitlichen Vorgaben in § 221 Abs. 2 S. 1 AktG bis zum 30. Mai 2012 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen (nachfolgend zusammen „Options- und/oder Wandelanleihen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 10.080.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelanleihen Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 10.080.000,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren.
      Die Options- und/oder Wandelanleihen können auch durch eine hundertprozentige unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Capital Stage AG ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für Options- und/oder Wandelanleihen zu übernehmen und den Inhabern von Options- und/oder Wandelanleihen Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Aktien der Capital Stage AG zu gewähren. Die Options- und/oder Wandelanleihen können auch gegen Sacheinlage begeben werden.
      Die Options- und/oder Wandelanleihen sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie können auch von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Kreditinstituten gleichgestellt sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen. Werden Options- und/oder Wandelanleihen von einer hundertprozentigen mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Capital Stage AG nach Maßgabe der vorstehenden Sätze sicherzustellen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
      ― Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten ein Bezugsrecht auf neue Options- oder Wandelanleihen in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte als Aktionär zustehen würde;
      ― das Bezugsrecht der Aktionäre für sämtliche Options- und/oder Wandelanleihen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht auf Aktien auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall dürfen auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Options- und/oder Wandelanleihen nur Umtausch- und/oder Optionsrechte auf Aktien von bis zu 10% des Grundkapitals gewährt werden; auf den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die auf der Grundlage von anderen bestehenden oder von dieser Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
      ― das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn und soweit die Wandel- oder Optionsanleihen gegen Sachleistung zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) oder zur Durchführung eines Unternehmenszusammenschlusses ausgegeben werden.
      Die vorstehenden Ermächtigungen zur Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre werden unabhängig voneinander erteilt. Sie berühren ferner nicht die Ermächtigung, die Options- und/oder Wandelanleihen unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre zu begeben bzw. an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung zu begeben, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
      Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Capital Stage AG berechtigen. Für durch die Capital Stage AG oder eine hundertprozentige unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft begebene Optionsanleihen können die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. In diesem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Der Preis, zu dem die neuen Aktien erworben werden können, hat 95% des arithmetischen Mittelwerts der Schlusskurse der Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstands über die Bestimmung des Optionspreises zu entsprechen. Soweit sich Bruchteile von neuen Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.
      Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den festgelegten Wandelanleihebedingungen in neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Capital Stage AG umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Der Wandlungspreis hat 95% des arithmetischen Mittelwerts der Schlusskurse der Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstands über die Bestimmung des Wandlungspreises zu entsprechen.
      Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Wandelanleihe- bzw. Optionsbedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder weitere Options- oder Wandelanleihen begibt bzw. Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung bewirkt werden. Die Bedingungen der Optionsrechte oder -pflichten bzw. Options- oder Wandelanleihen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, Umstrukturierung, außerordentlich hoher Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte oder vergleichbarer Maßnahmen eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten vorsehen. In all diesen Fällen erfolgt die Anpassung in Anlehnung an § 216 Abs. 3 AktG dergestalt, dass der wirtschaftliche Wert der Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. –pflichten nach der Anpassung im Wesentlichen dem wirtschaftlichen Wert der Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. -pflichten unmittelbar vor der die Anpassung auslösenden Maßnahme entspricht. Für den Fall der Kontrollerlangung durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorgesehen werden.
      Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Capital Stage AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 10 Börsenhandelstage vor Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht. Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass die Options- bzw. Wandelanleihe nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht oder die Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
      Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Options- oder Wandelanleihe den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In letztgenanntem Fall kann der Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen dem Durchschnittskurs der Aktie der Capital Stage AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Endfälligkeit entsprechen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG ist zu beachten.
      Die Verzinsung der Options- und/oder Wandelanleihe kann variabel sein. Sie kann ferner von Gewinnkennzahlen der Gesellschaft und/oder des Konzerns (unter Einschluss des Bilanzgewinns oder der durch Gewinnverwendungsbeschluss festgesetzten Dividende für Aktien der Capital Stage AG) abhängig sein. In diesem Fall müssen die Schuldverschreibungen nicht mit einem Umtausch- und/oder Optionsrecht versehen werden. Es kann ferner eine Nachzahlung für in Vorjahren ausgefallene Leistungen vorgesehen werden.
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options- und/oder Wandelanleihen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie den Options- und Wandlungspreis zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Options- bzw. Wandelanleihe begebenden Beteiligungsgesellschaft der Capital Stage AG festzulegen.

      b) Bedingtes Kapital II
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 10.080.000,00 durch die Ausgabe von bis zu 10.080.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapitals in Höhe von je EUR 1,00 bedingt erhöht.
      Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Optionsrechten bzw. Optionspflichten nach Maßgabe der Optionsbedingungen an die Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsanleihen bzw. von Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen an die Inhaber von Wandelanleihen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 31. Mai 2007 bis zum 30. Mai 2012 von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren hundertprozentigen Beteiligungsgesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung der Options- bzw. Wandelanleihen und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der Optionsscheine bzw. der Wandelanleihen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen bzw. zur Wandlung bzw. Optionsausübung verpflichtete Inhaber von Anleihen ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen und das bedingte Kapital nach Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen benötigt wird.
      Die aufgrund der Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. der Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil.
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und des neuen Abs. 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten.

      c) Satzungsänderung
      § 4 der Satzung (Grundkapital) wird um folgenden Abs. 4 ergänzt:
      "4. Das Grundkapital ist um bis zu EUR 10.080.000,00 durch Ausgabe von bis zu 10.080.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder einer hundertprozentigen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 31. Mai 2007 bis zum 30. Mai 2012 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreises. Die aus der Ausübung dieser Bezugsrechte hervorgehenden neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. der Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Die Options- und/oder Wandelanleihen sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen
      ― für Spitzenbeträge und insoweit es erforderlich ist, um Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten ein Bezugsrecht auf neue Options- oder Wandelanleihen in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte als Aktionär zustehen würde;
      ― wenn und soweit die Ausgabe der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gegen Bareinlage erfolgt und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Teilschuldverschreibungen zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186, Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und die so ausgegebenen Options- und/oder Wandelanleihen nur Umtausch- und/oder Optionsrechte auf Aktien von bis zu 10% des Grundkapitals gewähren;
      ― wenn und soweit die Wandel- oder Optionsanleihen gegen Sachleistung zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) oder zur Durchführung eines Unternehmenszusammenschlusses ausgegeben werden.

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1, 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals II und, falls das Bedingte Kapital II bis zum 30. Mai 2012 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

      Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
      Der Vorstand hat zu Punkt 10 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 31. Mai 2007 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 221 Abs. 4 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG erstattet, welcher dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage beigefügt ist.

      11. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. November 2008 insgesamt bis zu Stück 2.520.000 Aktien der Capital Stage AG zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben, mit der Maßgabe, dass die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und die sich noch im Besitz der Capital Stage AG befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Capital Stage AG übersteigen.
      Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Capital Stage AG oder durch von der Capital Stage AG abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften oder durch von der Capital Stage AG beauftragte Dritte für Rechnung der Capital Stage AG oder für Rechnung der von der Capital Stage AG abhängigen oder im Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaften im Rahmen der vorgenannten Beschränkung ausgeübt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder bis zur Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens in mehreren Teilbeträgen, einmalig oder mehrmalig, ausgeübt werden. Die zeitliche Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für das Halten der Aktien.
      Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) nach Wahl des Vorstandes (1) über die Börse, oder (2) mittels eines an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, oder (3) mittels eines öffentlichen Angebots auf Tausch gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots.
      (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) einen (1) Cent nicht unterschreiten und die durchschnittlichen Schlusskurse der Capital Stage-Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen vor dem Erwerb der Aktie, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen nicht um mehr als zehn vom Hundert übersteigen und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten.
      (2) Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft oder eine an die Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- oder Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) einen Cent nicht unterschreiten und den durchschnittlichen Börsenkurs der Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Angebots oder der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der Capital Stage-Aktie an den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Angebots oder der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten nicht um mehr als zehn vom Hundert übersteigen und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen (Annahme nach Quoten). Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden.
      (3) Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von Aktien der Capital Stage AG gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens ("Tauschaktien“), so kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festgelegt oder auch im Wege des Auktionsverfahrens bestimmt werden. Dabei kann eine Barleistung als weitere den angebotenen Tausch ergänzende Kaufpreiszahlung oder zur Abgeltung von Spitzenbeträgen erfolgen. Bei jedem dieser Verfahren für den Tausch dürfen der Tauschpreis bzw. die maßgeblichen Grenzwerte der Tauschpreisspanne in Form einer oder mehrerer Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile, einschließlich etwaiger Bar- oder Spitzenbeträge (ohne Erwerbsnebenkosten) einen (1) Cent nicht unterschreiten und den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf vorangegangenen Börsentagen vor der Veröffentlichung des Angebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von Aktien, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der Capital Stage-Aktie an den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Angebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, nicht um mehr als zehn vom Hundert übersteigen und nicht um mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Das Tauschangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden.

      b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Capital Stage AG, die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) wieder über die Börse zu veräußern.
      c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Capital Stage AG, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, den Aktionären auf Grund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten.
      d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Capital Stage AG, die aufgrund vorstehender Ermächtigung erworben werden, in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises durch den Vorstand, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der Capital Stage-Aktie nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit neuen Aktien, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben worden sind, insgesamt 10% des vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
      e) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Capital Stage AG, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen zu verwenden.
      f) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Capital Stage AG, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, zur Erfüllung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen zu verwenden.
      g) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Capital Stage AG, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden.
      h) Die Ermächtigungen unter lit. b), c), d), e) und f) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.
      i) Die Ermächtigungen unter lit. b), c), d) e) f) und g) können einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß lit. b), c), d) und e) auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
      j) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in lit. b), d) e) und f) verwendet werden.
      Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu dem vorgenannten Punkt 11 der Tagesordnung:
      Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 31. Mai 2007 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG erstattet, welcher dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage beigefügt ist.

      12. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Informationsübermittlung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung
      Bislang wurden Informationen einschließlich der Hauptversammlungsunterlagen von der Gesellschaft nicht auf elektronischem Wege versandt. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des elektronischen Versands von Informationen sollen die juristisch erforderlichen Voraussetzungen jedoch geschaffen werden, um von dieser Möglichkeit in Zukunft grundsätzlich Gebrauch machen zu können. Das am 20. Januar 2007 in Kraft getretene Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2005 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG; BGBl 2007 Teil I Nr. 1, S. 10) erfordert zusätzlich zur individuellen Zustimmung des betreffenden Aktionärs die Zustimmung der Hauptversammlung zur elektronischen Informationsübermittlung als Voraussetzung eines elektronischen Versands von Informationen einschließlich der Hauptversammlungsunterlagen. Um der Gesellschaft die Möglichkeit der Informationsübermittlung im Wege der Datenfernübertragung nach § 30b Abs. 3 Nr. 1 lit. a) des Wertpapierhandelsgesetzes dauerhaft zu verschaffen und eine größere Transparenz herzustellen, soll die Satzung demgemäß ergänzt werden.
      Deshalb schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen:
      a) Der Übermittlung von Informationen im Wege der Datenfernübertragung an die Aktionäre der Capital Stage AG wird gemäß § 30b Abs. 3 Nr. 1 lit. a) des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung nach dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. 2007 Teil I Nr. 1, S. 10) zugestimmt.
      b) § 3 der Satzung wird in der Überschrift wie folgt gefasst:
      „Bekanntmachungen und Übermittlung von Informationen“.
      Der bisherige Text von § 3 Satz 1 der Satzung wird zu § 3 Absatz 1. Ferner wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, so dass § 3 der Satzung folgenden Wortlaut erhält:
      „§ 3 Bekanntmachungen und Übermittlung von Informationen
      1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.capitalstage.com .
      2. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären - mit deren Zustimmung gemäß den gesetzlichen Vorgaben - Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.“

      13. Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Abs. 2 der Satzung
      Nach § 13 Abs. 2 der Satzung in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung ist der Aufsichtsrat nur dann beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder an der jeweiligen Sitzung teilnehmen. Diese Regelung war aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nach § 108 Abs. 2 S. 3 AktG notwendig, nach der die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates die Teilnahme von mindestens drei Aufsichtsräten voraussetzt. Nachdem die Größe des Aufsichtsrates gem. Punkt 6 dieser Tagesordnung von drei auf sechs Mitglieder erhöht worden ist, scheint die gegenwärtige Satzungsausgestaltung nicht mehr praktikabel und sollte an die gesetzlichen Regelungen nach § 108 Abs. 2 AktG angepasst werden.
      Deshalb schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

      § 13 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt gefasst:
      „Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung – mindestens jedoch drei Mitglieder – an der Beschlussfassung teilnimmt.“

      14. Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Abs. 2 der Satzung
      Bekanntmachungen der Gesellschaft werden abstrakt in § 3 der Satzung geregelt. An anderen Stellen innerhalb der Satzung soll statt der gesonderten Aufnahme von Bekanntmachungsmodalitäten lediglich ein Verweis auf § 3 der Satzung erfolgen.
      Deshalb schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

      § 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt gefasst:
      Die Worte „im elektronischen Bundesanzeiger“ werden durch die Worte „gemäß § 3 der Satzung“ ersetzt.

      § 16 Abs. 2 der Satzung lautet danach wie folgt:
      „Die Einberufung muss, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich zur Hauptversammlung anzumelden haben, gemäß § 3 der Satzung bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der letzte Anmeldetag nicht mitgerechnet.“

      15. Beschlussfassung über die Änderung von § 17 Abs. 4 der Satzung
      Die Möglichkeiten der Aktionäre zur Erteilung der Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung sollen erweitert werden. Aus diesem Grunde soll die Vollmacht nicht nur – wie bisher - schriftlich, sondern auch durch von der Gesellschaft näher zu bestimmende elektronische Medien erteilt werden können.
      Deshalb schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

      § 17 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt gefasst:
      „In der Hauptversammlung können sich nur solche Aktionäre vertreten lassen, die nach den vorgehenden Bestimmungen teilnahmeberechtigt sind. Weiter muss der Gesellschaft die schriftliche oder durch von der Gesellschaft näher bestimmte elektronische Medien erteilte Vollmacht vorliegen.“

      16. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die HANSA PARTNER GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, als Abschlussprüfer für die Capital Stage AG und den Capital Stage Konzern für das Geschäftsjahr 2007 zu wählen.


      Ausgelegte Unterlagen

      Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an, liegen in den Geschäftsräumen der Capital Stage AG, Brodschrangen 4, 20457 Hamburg, folgende Unterlagen zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus:
      ― Der festgestellte Jahresabschluss der Capital Stage AG und der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2006 sowie der zusammengefasste Lagebericht für die Capital Stage AG und den Konzern sowie der Bericht des Aufsichtsrats;
      ― Der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns und
      ― Die Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 8. - 11.

      Die Einsichtnahme in die Unterlagen kann während der Geschäftszeiten von Montag bis Freitag von 9.30 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen.

      Auf Wunsch sendet die Capital Stage AG jedem Aktionär diese Unterlagen unverzüglich und kostenlos zu. Die vorstehend aufgeführten Unterlagen können auch auf der Internet-Seite der Capital Stage AG unter www.capitalstage.com eingesehen werden.

      Schließlich werden die vorstehend aufgeführten Unterlagen auch in der ordentlichen Hauptversammlung am 31. Mai 2007 ausliegen.


      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

      Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte 25.200.000. Bei den Aktien handelt es sich um auf den Inhaber lautende Stückaktien.


      Teilnahme an der Hauptversammlung

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, für die bei der Gesellschaft ein besonderer, durch das depotführende Institut, einen deutschen Notar oder eine Wertpapiersammelbank in Textform ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes eingereicht werden. Der Nachweis muss der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Anschrift spätestens am siebten Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Donnerstag, dem 24. Mai 2007, 24:00 Uhr (Zugang), zugehen:
      Capital Stage AG
      c/ o Commerzbank AG
      ZTB M 3.2.4 General Meeting/Proxy Voting
      60261 Frankfurt am Main
      Fax.: 069/136-26351

      Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (record date), also auf Donnerstag, den 10. Mai 2007, 0:00 Uhr, beziehen.

      Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an der Gesellschaft Sorge zu tragen.

      Die Stimmkarten werden vor Ort am Versammlungstag ausgehändigt.


      Stimmrechtsvertretung

      Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.

      Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und auf Verlangen vorgelegt werden, es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut oder ein anderer geschäftsmäßig Handelnder (z.B. eine Aktionärsvereinigung), deren Bevollmächtigung nach § 135 AktG hiervon befreit ist. Die zur Teilnahme berechtigten Personen erhalten sodann eine Eintrittskarte, um deren Vorlage beim Eingang zur Hauptversammlung gebeten wird.

      Vollmachtsformulare liegen den Eintrittskarten bei. Als zusätzlichen Service für ihre Aktionäre hat die Gesellschaft das Vollmachtsformular ebenfalls auf der Internetseite der Capital Stage AG unter www.capitalstage.com eingestellt. Das Formular muss ausgedruckt, vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.

      Zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig eingehen.

      Die Abstimmung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem neben einer schriftlichen Vollmacht auch schriftliche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Auf dem Eintrittskartenformular ist die Möglichkeit zur Vollmachts- und Weisungserteilung vorgesehen. Zur Vollmachts- und Weisungserteilung kann ausschließlich dieses, oder das auf der Internetseite der Capital Stage AG unter www.capitalstage.com eingestellte, Formular verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen nehmen.

      Schriftliche Vollmachten und Weisungen für einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen zur Ermöglichung der ordnungsgemäßen Stimmrechtsausübung durch diesen bis zum 30. Mai 2007, 12:00 Uhr bei der nachfolgenden postalischen Adresse der Gesellschaft eingehen:
      Capital Stage AG
      Hauptversammlung
      Brodschrangen 4
      20457 Hamburg

      Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.


      Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG

      Gegenanträge samt Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 A
      Avatar
      schrieb am 07.03.07 11:31:43
      Beitrag Nr. 400 ()
      Das ist ja die Hammermeldung! Wer hätte das gedacht? Der neue AR kann sich wirklich sehen lassen, ein Quantensprung!
      Die eigentliche Message ist hier glaube ich wohl noch nicht angekommen.
      In der hochkarätigen Neubesetzung sehe ich einen Vertrauensbeweis in CS - äußerst positiv. Man hat wohl noch einiges vor!
      :):lick::)
      Avatar
      schrieb am 06.03.07 08:16:24
      Beitrag Nr. 399 ()
      Capital Stage AG meldet Veränderungen im Aufsichtsrat
      Die Capital Stage AG (General Standard, ISIN DE 0006095003, CAP) gibt bekannt, dass die Mitglieder
      des Aufsichtsrats Dr. Thomas Wülfing, Dr. Christopher Schroeder und Dr. Walter Höft ihre Ämter zum 30. März 2007 planmäßig niedergelegt haben.

      Für die Neubesetzung des Aufsichtsrats stehen bereits drei neue Mitglieder, vorbehaltlich der Ernennung durch das Amtsgericht,
      zur Verfügung. Der Vorstand wird die gerichtliche Bestellung der Herren
      Dr. Manfred Krüper, bis 30. November 2006 Mitglied des Vorstands der E.ON AG, Düsseldorf;
      Alexander Stuhlmann, bis 31. Dezember 2006 Vorstandsvorsitzender der HSH Nordbank AG, Hamburg, und
      Berthold Brinkmann (RA, StB, vBP), Partner bei Brinkmann & Partner Partnerschaftsgesellschaft, Hamburg, beantragen.

      5.3.07
      Avatar
      schrieb am 01.03.07 18:36:01
      Beitrag Nr. 398 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.985.984 von Muckelius am 26.02.07 17:50:30was ist nur los? Die Aktie zeit relative Stärke zum Gesamtmarkt. Wer hätte das vor einiger Zeit für möglich gehalten!
      Avatar
      schrieb am 26.02.07 17:50:30
      Beitrag Nr. 397 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.838.603 von Icebergorder am 19.02.07 22:54:44Hier hat heute nachmittag jemand wieder mal zugelangt!
      • 1
      • 286
      • 326
       DurchsuchenBeitrag schreiben


      Investoren beobachten auch:

      WertpapierPerf. %
      +0,86
      +2,21
      +2,20
      +0,91
      +0,73
      +2,39
      +2,08
      +6,85
      +1,63
      +6,52
      +++ Encavis AG +++