BRP Renaud und Partner mbB
Anleihe/Rechtssache - Seite 2
Die Mitteilung betreffend die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten vom 11.07.2018 hat Rocket Internet SE nicht an das Clearingsystem zur Weiterleitung an die Gläubiger der Schuldverschreibungen übermittelt.
Dadurch hat Rocket Internet nach Auffassung von BRP ihre Verpflichtung aus den Anleihebedingungen gegenüber den ehemaligen Gläubigern der Schuldverschreibungen verletzt.
Die Anleihebedingungen sehen vor, dass Bekanntmachungen über das Clearingsystem zu erfolgen haben. Konkret bestimmt § 13 (1) Satz 2 der Anleihebedingungen, dass Rocket Internet SE alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearingsystem zur Weiterleitung an die Gläubiger der Schuldverschreibungen übermitteln wird.
Diese Verpflichtung hat Rocket Internet SE nach Auffassung von BRP verletzt, indem sie die Mitteilung betreffend die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten vom 11.07.2018 nicht an das Clearingsystem zur Weiterleitung an die Gläubiger der Schuldverschreibungen übermittelt hat.
Den betroffenen ehemaligen Gläubigern der Schuldverschreibungen, die von der Mitteilung betreffend die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten vom 11.07.2018 keine Kenntnis erhalten haben und deswegen nach der von Rocket Internet SE erklärten vorzeitigen Kündigung der Schuldverschreibungen nur eine Rückzahlung von 100 % des Nennbetrags der Schuldverschreibungen, statt 110 % des Nennbetrags der Schuldverschreibungen erhalten haben, wird geraten, sich der von BRP vertretenen Gruppe der Schuldverschreibungsgläubiger anzuschließen.
Für betroffene ehemalige Gläubiger der Schuldverschreibungen hat BRP bereits Zahlungsklage am Landgericht Berlin eingereicht.
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Aljoscha Schmidberger
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Schlagwort(e): Recht
21.10.2019 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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