DGAP-WpÜG
Befreiung ;
Zielgesellschaft: OVB Holding AG; Bieter: Assicurazioni Generali S.p.A.
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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentlichen Gründe des
Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
12.09.2019 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf
die OVB Holding AG, Köln
Mit Bescheid vom 12.09.2019 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die
Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, Italien ('Antragstellerin zu 1)')
und die Generali CEE Holding B.V., Amsterdam, Niederlande ('Antragstellerin
zu 2)') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG jeweils von der Verpflichtung gemäß § 35
Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Erlangung der Kontrolle über die OVB Holding AG,
Köln, zu veröffentlichen, und von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen, befreit.
Der Tenor des Bescheids der BaFin vom 12.09.2019 lautet wie folgt:
'1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass sie im Zusammenhang
mit dem Beitritt der Antragstellerin zu 2) zu dem am 02.11.2000 zwischen
der Basler Beteiligungsholding GmbH, vormals DEUTSCHER RING
Beteiligungsholding GmbH mit Sitz in Hamburg, der DEUTSCHER RING Financial
Services GmbH mit Sitz in Hamburg, der Generali Lebensversicherung AG,
vormals Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG mit Sitz in Hamburg
und der Signal Iduna Lebensversicherung a. G. VVaG, vormals IDUNA
Vereinigte Lebensversicherung aG mit Sitz in Hamburg geschlossenen Rahmen-
und Stimmbindungsvertrag unmittelbar oder mittelbar die Kontrollschwelle
des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die OVB Holding AG mit Sitz in Köln
überschreiten, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG von der Verpflichtung gemäß §
35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der OVB Holding AG mit Sitz
in Köln zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen
Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern die Zielgesellschaft die
Einberufung einer Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung
durch die Antragstellerin zu 2) veröffentlicht, deren Tagesordnung die Wahl
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