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    DGAP-News  171  0 Kommentare BRP Renaud und Partner mbB: Mögliche Ansprüche von Anleihegläubigern u.a. wegen Cum/ex-Geschäften der Portigon AG im dreistelligen Millionenbereich - Seite 2




    Am 02.12.2019 teilte die Portigon dann mit Ad-hoc-Mitteilung mit, dass sie wegen der fortdauernden staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen der Beteiligung an Cum/ex-Geschäften für das Geschäftsjahr 2019 vorsorglich weitere Rückstellungen bilden werde. Sie gehe deswegen davon aus, dass sie das Geschäftsjahr 2019 mit einem Verlust in der Größenordnung von etwa 500 Mio. € bis 600 Mio. € abschließen werde.


    Weil die Portigon ihre Hybridkapitalgeber bereits in den vergangenen Geschäftsjahren an Verlusten infolge von ihr gebildeter Rückstellungen für Risiken aus der Beteiligung an Cum/ex-Geschäften und USD-LIBOR-Manipulationen beteiligt hatte, besteht für das Geschäftsjahr 2019 Wiederholungsgefahr.


    BRP hat deswegen für einzelne Mitglieder der Gruppe am Donnerstag, den 14.05.2020, am Landgericht Düsseldorf gegen die Portigon Klage erhoben.


    Zuvor hatte die Portigon Gesprächsangebote zurückgewiesen und die an sie gerichtete Bitte einzelner Mitglieder der Gruppe, klarzustellen, dass sie die Hybridkapitalgeber im Geschäftsjahr 2019 nicht erneut an weiteren Verlusten bzw. Rückstellungen für Risiken aus ihrer Beteiligung an Cum/ex-Geschäften und möglicher Pflichtverletzungen bei der Quotierung von USD-LIBOR-Zinssätzen beteiligen werde, unbeantwortet gelassen.


    Nach der festen Überzeugung von BRP sind die Hybridkapitalgeber der Portigon an diesen Verlusten nicht zu beteiligen.


    Die Tätigkeiten für die die Portigon Rückstellungen bildet, nämlich für Risiken wegen der Beteiligung an Cum/ex-Geschäften und möglicher Pflichtverletzungen bei der Quotierung von USD-LIBOR-Zinssätzen, haben mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts nichts zu tun.


    Derartige Tätigkeiten lagen außerhalb des Unternehmensgegenstandes. Ein seriöser Kaufmann hätte sie nicht durchgeführt. Derartige Tätigkeiten sind schlicht und einfach strafbar. Die außergewöhnlichen Aufwendungen in Form der gebildeten Rückstellungen für die Risiken aus solchen Tätigkeiten sind deswegen bei der Ergebnisermittlung der Hybridkapitalgeber nicht zu berücksichtigen.


    Hierüber hat BRP die Portigon, die Emittenten, Hybrid Capital Funding I Limited Partnership und Hybrid Capital Funding II Limited Partnership, sowie den Sicherheitentreuhänder, HSBC Trustee (C.I.) Limited, in Kenntnis gesetzt und die Emittenten unter Fristsetzung bis zum 02.06.2020 aufgefordert, zum Schutz der Inhaber der Capital Securities unverzüglich das Notwendige zu veranlassen.
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