Wende im Abgasskandal - EuGH bewertet Thermofenster als rechtswidrig
Düsseldorf (ots) - Die Düsseldorfer Anwaltskanzlei Rogert & Ulbrich ist eine der
prominentesten Kanzleien im sog. Abgasskandal-Komplex. Sie verbuchte als erste
einen gerichtlichen Erfolg gegen die Volkswagen AG. Insgesamt führte sie ca.
50.000 Verfahren in derartigen Angelegenheiten. Seit geraumer Zeit ist
umstritten, ob - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen -
temperaturgeführte Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen mit Verbrenner-Motoren
unzulässig sind. Durch das heutige Urteil hat der EuGH letztinstanzlich für
Klarheit gesorgt.
Gründungspartner Rechtsanwalt Dr. Rogert ordnet das Urteil für Betroffen ein:
prominentesten Kanzleien im sog. Abgasskandal-Komplex. Sie verbuchte als erste
einen gerichtlichen Erfolg gegen die Volkswagen AG. Insgesamt führte sie ca.
50.000 Verfahren in derartigen Angelegenheiten. Seit geraumer Zeit ist
umstritten, ob - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen -
temperaturgeführte Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen mit Verbrenner-Motoren
unzulässig sind. Durch das heutige Urteil hat der EuGH letztinstanzlich für
Klarheit gesorgt.
Gründungspartner Rechtsanwalt Dr. Rogert ordnet das Urteil für Betroffen ein:
"Im Diesel-Abgasskandal hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am heutigen
Dienstag, 21.03.2023, mit einer Leitentscheidung (C-100/21) zur drittschützenden
Wirkung der Regelungen in der Europäischen Richtlinie 2007/46/EG für Aufsehen
gesorgt und wird damit eine Trendwende einleiten. Der EuGH stellt fest, dass die
unionsrechtlichen Regelungen zur Zulassung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr
insofern drittschützend sind, als dass sie auch den Schutz von
Individualinteressen der Bürger der Europäischen Union betreffen. Das ist
deshalb so brisant, weil nach deutschem Recht der Anspruch aus der
rechtswidrigen Verletzung eines Schutzgesetzes durch die deutschen Gerichte -
offensichtlich zu Unrecht - abgelehnt wurde (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der
Europäischen Richtline 2007/46/EG und der Verordnung Nr. 715/2007). Diese
Vorschrift führt - anders als andere Anspruchsgrundlagen - bereits dann zu einem
Schadensersatzanspruch des Geschädigten, wenn ein geschütztes Rechtsgut
fahrlässig verletzt wird. Es bedarf dementsprechend nicht des Nachweises einer
vorsätzlichen Handlung der Beklagten. In den "Diesel-Verfahren" beruft sich die
Beklagte regelmäßig darauf, sie hätte sich auf Aussagen des
Kraftfahrt-Bundesamtes verlassen dürfen, weshalb ihr der Vorsatzvorwurf nicht
anzulasten sei. Jedenfalls aber besteht aus meiner Sicht ein
Fahrlässigkeitsvorwurf, denn der Hersteller ist selbst gehalten, sich an die
europarechtlichen Vorgaben zu halten, er unterhält heutzutage ganze Abteilungen,
die sich mit Compliance beschäftigen und er hätte erkennen können und müssen,
dass das eigene Handeln gegen die Ziele und Vorgaben aus Brüssel verstoßen."
Der Anwalt sieht dieses Urteil im Zusammenhang mit weiteren wichtigen
EuGH-Entscheidungen: "Bereits in den Urteilen des Gerichtshofs in den
Rechtssachen C-128/20 | GSMB Invest, C-134/20 | Volkswagen und C-145/20 |
Porsche Inter Auto und Volkswagen hatte der EuGH festgestellt, dass die in
Millionen Dieselfahrzeugen verwendeten temperaturgeführten Abschalteinrichtungen
Dienstag, 21.03.2023, mit einer Leitentscheidung (C-100/21) zur drittschützenden
Wirkung der Regelungen in der Europäischen Richtlinie 2007/46/EG für Aufsehen
gesorgt und wird damit eine Trendwende einleiten. Der EuGH stellt fest, dass die
unionsrechtlichen Regelungen zur Zulassung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr
insofern drittschützend sind, als dass sie auch den Schutz von
Individualinteressen der Bürger der Europäischen Union betreffen. Das ist
deshalb so brisant, weil nach deutschem Recht der Anspruch aus der
rechtswidrigen Verletzung eines Schutzgesetzes durch die deutschen Gerichte -
offensichtlich zu Unrecht - abgelehnt wurde (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der
Europäischen Richtline 2007/46/EG und der Verordnung Nr. 715/2007). Diese
Vorschrift führt - anders als andere Anspruchsgrundlagen - bereits dann zu einem
Schadensersatzanspruch des Geschädigten, wenn ein geschütztes Rechtsgut
fahrlässig verletzt wird. Es bedarf dementsprechend nicht des Nachweises einer
vorsätzlichen Handlung der Beklagten. In den "Diesel-Verfahren" beruft sich die
Beklagte regelmäßig darauf, sie hätte sich auf Aussagen des
Kraftfahrt-Bundesamtes verlassen dürfen, weshalb ihr der Vorsatzvorwurf nicht
anzulasten sei. Jedenfalls aber besteht aus meiner Sicht ein
Fahrlässigkeitsvorwurf, denn der Hersteller ist selbst gehalten, sich an die
europarechtlichen Vorgaben zu halten, er unterhält heutzutage ganze Abteilungen,
die sich mit Compliance beschäftigen und er hätte erkennen können und müssen,
dass das eigene Handeln gegen die Ziele und Vorgaben aus Brüssel verstoßen."
Der Anwalt sieht dieses Urteil im Zusammenhang mit weiteren wichtigen
EuGH-Entscheidungen: "Bereits in den Urteilen des Gerichtshofs in den
Rechtssachen C-128/20 | GSMB Invest, C-134/20 | Volkswagen und C-145/20 |
Porsche Inter Auto und Volkswagen hatte der EuGH festgestellt, dass die in
Millionen Dieselfahrzeugen verwendeten temperaturgeführten Abschalteinrichtungen
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