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     181  0 Kommentare Wende im Abgasskandal - EuGH bewertet Thermofenster als rechtswidrig

    Düsseldorf (ots) - Die Düsseldorfer Anwaltskanzlei Rogert & Ulbrich ist eine der
    prominentesten Kanzleien im sog. Abgasskandal-Komplex. Sie verbuchte als erste
    einen gerichtlichen Erfolg gegen die Volkswagen AG. Insgesamt führte sie ca.
    50.000 Verfahren in derartigen Angelegenheiten. Seit geraumer Zeit ist
    umstritten, ob - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen -
    temperaturgeführte Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen mit Verbrenner-Motoren
    unzulässig sind. Durch das heutige Urteil hat der EuGH letztinstanzlich für
    Klarheit gesorgt.

    Gründungspartner Rechtsanwalt Dr. Rogert ordnet das Urteil für Betroffen ein:

    "Im Diesel-Abgasskandal hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am heutigen
    Dienstag, 21.03.2023, mit einer Leitentscheidung (C-100/21) zur drittschützenden
    Wirkung der Regelungen in der Europäischen Richtlinie 2007/46/EG für Aufsehen
    gesorgt und wird damit eine Trendwende einleiten. Der EuGH stellt fest, dass die
    unionsrechtlichen Regelungen zur Zulassung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr
    insofern drittschützend sind, als dass sie auch den Schutz von
    Individualinteressen der Bürger der Europäischen Union betreffen. Das ist
    deshalb so brisant, weil nach deutschem Recht der Anspruch aus der
    rechtswidrigen Verletzung eines Schutzgesetzes durch die deutschen Gerichte -
    offensichtlich zu Unrecht - abgelehnt wurde (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der
    Europäischen Richtline 2007/46/EG und der Verordnung Nr. 715/2007). Diese
    Vorschrift führt - anders als andere Anspruchsgrundlagen - bereits dann zu einem
    Schadensersatzanspruch des Geschädigten, wenn ein geschütztes Rechtsgut
    fahrlässig verletzt wird. Es bedarf dementsprechend nicht des Nachweises einer
    vorsätzlichen Handlung der Beklagten. In den "Diesel-Verfahren" beruft sich die
    Beklagte regelmäßig darauf, sie hätte sich auf Aussagen des
    Kraftfahrt-Bundesamtes verlassen dürfen, weshalb ihr der Vorsatzvorwurf nicht
    anzulasten sei. Jedenfalls aber besteht aus meiner Sicht ein
    Fahrlässigkeitsvorwurf, denn der Hersteller ist selbst gehalten, sich an die
    europarechtlichen Vorgaben zu halten, er unterhält heutzutage ganze Abteilungen,
    die sich mit Compliance beschäftigen und er hätte erkennen können und müssen,
    dass das eigene Handeln gegen die Ziele und Vorgaben aus Brüssel verstoßen."

    Der Anwalt sieht dieses Urteil im Zusammenhang mit weiteren wichtigen
    EuGH-Entscheidungen: "Bereits in den Urteilen des Gerichtshofs in den
    Rechtssachen C-128/20 | GSMB Invest, C-134/20 | Volkswagen und C-145/20 |
    Porsche Inter Auto und Volkswagen hatte der EuGH festgestellt, dass die in
    Millionen Dieselfahrzeugen verwendeten temperaturgeführten Abschalteinrichtungen
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