Wende im Abgasskandal - EuGH bewertet Thermofenster als rechtswidrig - Seite 2
illegal sind, da sie gegen die einschlägige EU-Verordnung verstoßen. Besonders
brisant sind die damaligen Entscheidungen deshalb, weil derartige
Abschalteinrichtungen nach Medienberichten auch in Fahrzeugen mit Benzin-Motor
Verwendung fanden und so aus dem Diesel-Abgasskandal ein Verbrenner-Abgasskandal
wird."
Der Bundesgerichtshof (BGH) habe die Frage um eine generelle Rechtswidrigkeit
von Thermofenstern vor einiger Zeit noch anders bewertet. Zuletzt habe er jedoch
auch mehrere laufende Verfahren mit der Begründung ausgesetzt, zunächst eine
Entscheidung des EuGH abwarten zu wollen, um "den mit Dieselverfahren befassten
erstinstanzlichen Gerichten und den Berufungsgerichten [...] so bald als möglich
im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofs höchstrichterliche Leitlinien
an die Hand" zu geben." (Pressemitteilung vom 01.07.2022 zum Az.: VIa ZR
335/21).
Der Anwalt erklärt: "Der Bundesgerichtshof hat daher nunmehr die verbindlichen
Vorgaben erhalten, die Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der
Europäischen Richtline 2007/46/EG und der Verordnung Nr. 715/2007 im
Abgasskandalkomplex neben den bisherigen auf dem Vorsatzvorwurf beruhenden
Anspruchsgrundlagen anzuwenden und temperaturgeführte Abschalteinrichtungen
äußert kritisch zu bewerten. Für die Anspruchsteller eröffnet sich dadurch eine
erleichterte Anspruchsdurchsetzung. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich der
Bundesgerichtshof über diese Entscheidung hinwegsetzen wird, da er durch eine
Verschiebung von Verkündungsterminen im fraglichen Fallkomplex zu erkennen
gegeben hat, dass er die EuGH-Entscheidung in derartigen Fällen für verbindlich
und vorgreiflich hält."
In der Gesamtschau dieser Urteile bedeute dies, dass jedenfalls dann, wenn die
temperaturgeführte Abschalteinrichtung dazu führt, dass die Abgasreinigung ein
Großteil des Jahres abgeschaltet ist, in aller Regel ein Rückabwicklungsanspruch
gegeben sei. Das gelte vollkommen unabhängig davon, um welchen Hersteller es
sich handele. "Aufgrund des Zwecks der Abschalteinrichtung, auch in der Realität
eingesetzt zu werden, dürfte diese Voraussetzung in aller Regel erfüllt sein.
Die aufwendige Programmierung einer Abschalteinrichtung, die etwa erst unter -20
und über +70 Grad Celsius Außentemperatur einsetzt wäre unsinnig" meint der
Anwalt.
"Für Besitzer von maximal zehn Jahre alten Fahrzeugen mit Verbrennungs-Motor
bedeutet diese Entscheidung nach meinem Dafürhalten, dass eine Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen mit deutlich höherer Erfolgsaussicht möglich ist als
vor dieser Entscheidung", schlussfolgert Dr. Rogert.
Pressekontakt:
_____________________________
Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Kontakt: Dr. Marco Rogert
Hammer Str. 26 - 40219 Düsseldorf
Telefon: (0049) 211 819 770
E-Mail: mailto:office@ru.law
Web: http://www.ru.law
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/119896/5468908
OTS: Rogert & Ulbrich
Vorgaben erhalten, die Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der
Europäischen Richtline 2007/46/EG und der Verordnung Nr. 715/2007 im
Abgasskandalkomplex neben den bisherigen auf dem Vorsatzvorwurf beruhenden
Anspruchsgrundlagen anzuwenden und temperaturgeführte Abschalteinrichtungen
äußert kritisch zu bewerten. Für die Anspruchsteller eröffnet sich dadurch eine
erleichterte Anspruchsdurchsetzung. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich der
Bundesgerichtshof über diese Entscheidung hinwegsetzen wird, da er durch eine
Verschiebung von Verkündungsterminen im fraglichen Fallkomplex zu erkennen
gegeben hat, dass er die EuGH-Entscheidung in derartigen Fällen für verbindlich
und vorgreiflich hält."
In der Gesamtschau dieser Urteile bedeute dies, dass jedenfalls dann, wenn die
temperaturgeführte Abschalteinrichtung dazu führt, dass die Abgasreinigung ein
Großteil des Jahres abgeschaltet ist, in aller Regel ein Rückabwicklungsanspruch
gegeben sei. Das gelte vollkommen unabhängig davon, um welchen Hersteller es
sich handele. "Aufgrund des Zwecks der Abschalteinrichtung, auch in der Realität
eingesetzt zu werden, dürfte diese Voraussetzung in aller Regel erfüllt sein.
Die aufwendige Programmierung einer Abschalteinrichtung, die etwa erst unter -20
und über +70 Grad Celsius Außentemperatur einsetzt wäre unsinnig" meint der
Anwalt.
"Für Besitzer von maximal zehn Jahre alten Fahrzeugen mit Verbrennungs-Motor
bedeutet diese Entscheidung nach meinem Dafürhalten, dass eine Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen mit deutlich höherer Erfolgsaussicht möglich ist als
vor dieser Entscheidung", schlussfolgert Dr. Rogert.
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