Gewerkschaften verlieren vor BAG: Keine E-Mail-Adressen von Arbeitgebern!

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass Gewerkschaften von Unternehmen keine Herausgabe der E-Mail-Adressen ihrer Beschäftigten verlangen können. Dies betrifft insbesondere die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und den Sportartikelhersteller Adidas. Der Fall verdeutlicht die Herausforderungen, vor denen Gewerkschaften stehen, um Arbeitnehmer in einer zunehmend digitalen und mobilen Arbeitswelt zu erreichen.
Das BAG entschied, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, die dienstlichen E-Mail-Adressen ihrer Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. In der Urteilsverkündung betonte Gerichtspräsidentin Inken Gallner, dass das Gericht „kollidierende Verfassungswerte“ abwägen musste und es an einer klaren gesetzlichen Regelung fehle. Die IG BCE hatte gefordert, nicht nur die E-Mail-Adressen zu erhalten, sondern auch einen digitalen Zugang zu internen Unternehmensportalen, um ihre Mitgliederwerbung und -information zu erleichtern.
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Gewerkschaftsarbeit, insbesondere in Unternehmen, in denen Mitarbeiter vermehrt mobil arbeiten. Bei Adidas arbeiten bis zu 40 Prozent der Beschäftigten mobil, was die direkte Ansprache durch Gewerkschaften erschwert. Während das BAG feststellte, dass Gewerkschaften betriebliche E-Mails nutzen können, wenn sie diese von den Arbeitnehmern erhalten, wurde ein Vergleichsvorschlag, der einen Link zur Gewerkschaft auf der Unternehmenswebsite beinhaltete, von beiden Seiten abgelehnt.
In einem weiteren Fall, der ebenfalls vor dem BAG verhandelt wurde, ging es um die Frage, ob Gehaltsabrechnungen ausschließlich digital über ein passwortgeschütztes Mitarbeiterportal bereitgestellt werden dürfen. Die Richter entschieden, dass dies zulässig ist, was den Trend zur Digitalisierung in der Arbeitswelt weiter verstärken könnte. Die Klägerin, eine Verkäuferin bei Edeka, hatte zuvor erfolgreich auf die Notwendigkeit einer Papierform bestanden, verlor jedoch in der höchsten Instanz.
Die Urteile des BAG zeigen, dass es an klaren gesetzlichen Regelungen mangelt, die die Rechte von Arbeitnehmern und Gewerkschaften im digitalen Zeitalter definieren. Experten fordern daher eine gesetzliche Klarstellung, um die Rechte der Beschäftigten und die Möglichkeiten der Gewerkschaften in einer sich wandelnden Arbeitswelt zu schützen.









Die adidas Aktie wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Nachricht mit einem Minus von -0,02 % und einem Kurs von 256,9EUR auf Lang & Schwarz (30. Januar 2025, 07:48 Uhr) gehandelt.
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