Hostentraeger schrieb 29.05.24, 22:43
Die Hauptversammlung wird nach § 121 AktG durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, den Vorstand zur Erfüllung der Einberufungspflicht anzuhalten. Wenn der Vorstand eine gesetzlich gebotene Einberufung unterläßt, ist der AR nicht lediglich berechtigt, sondern verpflichtet, die HV selbst einzuberufen.
Grundsätzlich kann sich aus einem Verstoß gg. die Einberufungspflicht ein Anspruch gg. die Organmitglieder ergeben. Ansprüche ggü. dem Vorstand müßte eigentlich der Aufsichtsrat als das primäre Aufsichts- und Kontrollgremium geltend machen. Auch die Hauptversammlungund schließlich auch einzelne Aktionäre mit einer entsprechenden Minderheitsbeteiligung können (vermeintliche) Ansprüche gegen den Vorstand klageweise durchsetzen. Die Hürden sind dabei unterschiedlich hoch.
Im vorliegenden Fall dürfte UM wenig geneigt sein, gegen "seinen" Vorstand vorzugehen, d.h. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft aus der Geschäftsführung des Vorstandes gegen dessen Mitglieder des Vorstands im Rahmen einer Haftungsklage geltend zu machen (§ 147 AktG).
Mal abgesehen davon, dass er sich selbst als AR-Vorsitzender auf dünnem Eis bewegt.
Wenn der AR nicht tätig wird, können Aktionäre auch unabhängig von einem Beschluss der Hauptversammlung Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Vorstandes (und des Aufsichtsrates) im Rahmen des sogenannten Klagezulassungsverfahrens durchsetzen (§ 148 AktG). So etwas ist eher selten.
Die Hürden sind nicht gering, bspw. muss der Antrag bei Gericht von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen. Ferner muss es insbes. eine vergebliche Aufforderung des Aufsichtsrates zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegeben haben sowie schwerwiegende Pflichtverletzungen seitens des Vorstandes („Unredlichkeit“ und grobe Gesetzes- oder Satzungsverletzung). Das wäre vermutlich gegeben, nur: 1% muss man erst einmal erreichen...
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