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    Squeeze-Out-Angebot bei SPAR - 500 Beiträge pro Seite | Diskussion im Forum

    eröffnet am 16.09.04 18:00:55 von
    neuester Beitrag 03.03.05 23:08:09 von
    Beiträge: 5
    ID: 904.899
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      Avatar
      schrieb am 16.09.04 18:00:55
      Beitrag Nr. 1 ()

      Der Hauptaktionär der SPAR Handels-AG, ITM Entreprises S.A., unterbreitet den außenstehenden Aktionären der Gesellschaft ein Übernahmeangebot.

      ITM Entreprises hält aktuell mittelbar und unmittelbar 97,27 Prozent der Aktien des Einzelhandelsunternehmens. Die verbleibenden 2,73 Prozent der Aktien befinden sich im Streubesitz.

      Die ITM Entreprises S.A. hat dem Vorstand der Gesellschaft dasVerlangen gemäß § 327a Abs. 1 AktG zugeleitet, einen Beschluss derHauptversammlung der SPAR Handels-AG herbeizuführen, mit dem dieAktien der übrigen Aktionäre gegen Gewährung einer angemessenenBarabfindung übertragen werden. ITM bietet den außenstehenden Aktionären im Rahmen des so genannten Squeeze-Out Verfahrens eine Barabfindung in Höhe von 8,75 Euro je Vorzugsaktie an. Dies entspricht demjenigen Preis je Vorzugsaktie, den der Großaktionär kürzlich im Rahmen eines ausschließlich auf Vorzugsaktien gerichteten Paketerwerbs gezahlt hat, hieß es.

      Dies entspricht einem Aufschlag von 6,2 Prozent gegenüber dem gesetzlich vorgeschriebenen Übernahmepreis. Auf Grundlage von § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hätte das Übernahmeangebot lag der durchschnittliche gewichtete Börsenkurs der letzten drei Monate für die Vorzugsaktien der SPAR Handels-AG bei 8,24 Euro.

      Die Inhaber der Stammaktien des Konzerns erhalten im Zuge der gleichberechtigten Behandlung mit den Vorzugsaktionären des Konzerns eine Barabfindung von 4,26 Euro je Aktie, was oberhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpreisbestimmung von 4,01 Euro je Aktie liegt.

      Sollte die Unternehmensbewertung der SPAR Handels-AG einen höherenWert je Vorzugs- bzw. Stammaktie ergeben, wird die ITM EntreprisesS.A. jeweils eine entsprechende höhere Barabfindung zahlen, hieß es weiter.

      Die Vorzugsaktie von SPAR notierte in Frankfurt zuletzt mit einem Plus von 4,41 Prozent bei 7,10 Euro.

      Wertpapiere des Artikels:
      SPAR HANDELS AG
      SPAR HANDELS-AG VZ


      Autor: SmartHouseMedia (© wallstreet:online AG / SmartHouse Media GmbH),17:52 16.09.2004

      Avatar
      schrieb am 21.09.04 18:43:00
      Beitrag Nr. 2 ()
      WIR WERDEN WOHL EINE (DEUTLICHE) NACHBESSERUNG ERLEBEN DÜRFEN




      KOMMT ZEIT, KOMMT GELD :)
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 15:55:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die außerordentliche Hauptversammlung der SPAR
      Handels-Aktiengesellschaft hat am 26. Januar 2005 die Übertragung der
      außenstehenden Aktien der Minderheitsaktionäre an die
      Mehrheitsaktionärin ITM Entreprises S. A. beschlossen.

      Gegen diesen
      Beschluss sind zehn Anfechtungsklagen beim Landgericht Hamburg
      eingegangen.
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 23:03:56
      Beitrag Nr. 4 ()
      AktG § 327f Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

      --------------------------------------------------------------------------------

      (1) Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 306 bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

      (2) Antragsberechtigt ist jeder ausgeschiedene Minderheitsaktionär. Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekannt gemacht gilt. Für das Verfahren und die Kosten des Verfahrens gilt § 306 sinngemäß.
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 23:08:09
      Beitrag Nr. 5 ()
      Neue §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes zwecks Enteignung der Kleinaktionäre ( Restaktionäre )


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