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    BHG-Urteil  2564  0 Kommentare Können lesefaule Anleger ihre Flopp-Anlagen jetzt rückabwickeln?

    Wenn ein Anleger das umfangeiche Wertpapierprospekt einer von einem Anlageberater empfohlenen Anlage nicht entgegennimmt, muss der Berater ihn trotzdem über die wesentlichen Anlage-Risiken informieren, so die Kernaussage eines neuen Urteils (Az.: III ZR 498/16) des Bundesgerichtshofes (BGH).

    Im aktuellen Fall klagte ein Anleger auf Schadenersatz und die Rückabwicklung seiner Anlagegeschäfte wegen "fehlerhafter Beratung". Außerdem hätten sich die Anlagen nicht so gut entwickelt wie geplant.

    Argumentation des Klägers

    Der Kläger hatte sich mit mehreren Zehntausend Euro an drei Schiffsfonds beteiligt. Der Anleger wirft dem Berater hier konkret vor, ihn nicht über hohe Vertriebsprovisionen informiert zu haben. Es ging um Provisionen, die teilweise über 15 Prozent der Anlagesumme lagen. Der Anlageberater arbeitete selbstständig für die Postbank.

    Der Kläger beruft sich auf die bereits geltende BGH-Rechtsprechung. Demnach müssen Banken auf eine an sie zu leistende Provision hinweisen. Freie Anlageberater müssen unaufgefordert über Provisionen von über 15 Prozent informieren. Dazu gehört auch ein Aufschlag auf das angelegte Kapital (Agio), (Az.: III ZR 565/16). Das berichtet das Jura-Fachportal juragentur.de.

    Blickwinkel der Beklagten

    Der Beklagte argumentiert, dass der Anleger die Wertpapierprospekte über die Schiffsfonds nicht entgegennehmen wollte. Die Unterlagen seien für den Anleger laut seinen Aussagen "zu dick und zu schwer" und "nur Papierkram" gewesen. Das sei ein Zeichen dafür gewesen, dass der Anleger keine weitere Beratung wünsche. Das zweite Argument der Verkäuferseite: Die Provisionen hätten teilweise die 15-Prozent-Schwelle nicht überschritten.

    Urteil

    Mit ihrem aktuellen Urteil weisen die BGH-Richter die Behauptungen der Verkäuferseite teilweise zurück. Die Tatsache, dass ein Anleger das Wertpapierprospekt nicht entgegennehmen will, "befreit den Berater nicht ohne weiteres von der Pflicht, seinen Kunden über die wesentlichen Risiken des Investments aufzuklären", so der BGH. Im Gegenteil: Vielleicht wäre der Kunde besonders gerne mündlich umfassend informiert worden, heißt es sinngemäß im Urteilstext.

    Aber der Fall ist noch nicht abgeschlossen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle soll laut dem BHG-Urteil jetzt noch prüfen, ob die unterbliebene Aufklärung "ausschlaggebend für die Anlageentscheidung" gewesen war. Also: Hätte der Anleger das Geschäft nicht getätigt, wenn er vollständig aufgeklärt worden wäre? Der Anlageberater soll vor Gericht die Gelegenheit bekommen, diese Vermutung zu entkräften.

    Quellen:

    BGH

    Juragentur.de





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