checkAd

    EANS-Hauptversammlung  147  0 Kommentare Rath AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG - ANHANG - Seite 2


    aufliegen.
    HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM. §§ 109, 110 UND 118 AKTG
    Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
    mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
    schrift­lich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
    Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
    Schriftform spätestens am 11. September 2020 der Gesellschaft ausschließlich an
    der Adresse Walfischgasse 14, 1015 Wien, Abteilung Investor Relations, zugeht.
    Jedem so bean­tragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
    Begründung beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt die Vorlage
    einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
    antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
    Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
    nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an
    die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung
    verwiesen.
    Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
    jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
    Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge samt Begründung und
    einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der
    Internet­seite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen
    in Textform spätestens am 23. September 2020 der Gesellschaft entweder
    postalisch an Walfischgasse 14, 1015 Wien, Abteilung Investor Relations, per
    Telefax +43 1 513 44 27-2187 oder per E-Mail [ir@rath-group.com], wobei das
    Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist,
    zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsrats-Mitglieds tritt an die
    Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 (2)
    AktG. Für den Nachweis der Aktionärs­eigenschaft zur Ausübung dieses
    Aktionärsrechtes genügt die Vorlage einer Depot­bestätigung gemäß § 10a AktG,
    die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage
    sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird
    auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.
    Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung
    der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an die
    Gesellschaft übermittelt werden.
    Seite 2 von 4




    news aktuell
    0 Follower
    Autor folgen

    Verfasst von news aktuell
    EANS-Hauptversammlung Rath AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG - ANHANG - Seite 2 - Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. - 31.08.2020 Zwtl.: Rath Aktiengesellschaft 1015 Wien, Walfischgasse 14 FN 83203 h / …