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    DGAP-News  849  0 Kommentare Haier Smart Home Co.,Ltd.: Dividendenbekanntmachung - Seite 2

    Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht für die inländische auszahlende Stelle grundsätzlich immer, soweit von den Aktionären keine sog. Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder kein sog. Freistellungsauftrag vorgelegt wurde. Ob die Dividende beim Aktionär tatsächlich steuerpflichtig ist, ist für den Kapitalertragsteuerabzug unerheblich. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug ist daher u.a. dann möglich, wenn

    • der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche, unbeschränkt steuerpflichtige Person ist und diese der inländischen auszahlenden Stelle durch Vorlage des Originals einer gültigen Nichtveranlagungs-Bescheinigung nachweist, dass sie voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird;
    • der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche, unbeschränkt steuerpflichtige Person ist und diese einen gültigen Freistellungsauftrag erteilt hat. Ein Freistellungsauftrag ist der privatschriftliche Auftrag des Gläubigers an den Abzugsverpflichteten, bis zum steuerfreien Höchstbetrag von EUR 801 (bzw. EUR 1.602 bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern) keine Kapitalertragsteuer abzuziehen;
    • der Gläubiger der Kapitalerträge eine steuerbefreite Körperschaft oder inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts ist;
    • beim Gläubiger der Kapitalerträge diese zu den betrieblichen Einkünften zählen und die Kapitalertragsteuer beim Gläubiger der Kapitalerträge aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Dies ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen;
    • der Gläubiger der Kapitalerträge eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die steuerbegünstigten Zwecken dient. Dies kann beispielsweise Vereine betreffen. Die Steuerbegünstigung ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.

    Zu den jeweils einzelnen Voraussetzungen wird an dieser Stelle auf die Regelung des deutschen Steuerrechts verwiesen (insb. § 43 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 44a Einkommensteuergesetz (EStG). Sollte keine Abstandnahme vom deutschen Kapitalertragsteuerabzug möglich sein, ist vom Abzugsverpflichteten, also der inländischen auszahlenden Stelle, zu prüfen, ob die in Höhe des Quellenbesteuerungsrechts des deutsch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens erhobene chinesische Quellensteuer unmittelbar im Abzugsverfahren auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann. Diese Möglichkeit besteht nur, soweit die Dividenden zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, was insbesondere bei natürlichen Personen mit Aktienbesitz im Privatvermögen der Fall ist (§ 43a Abs. 3 S. 1 EStG; BMF vom 18.1.2016, BStBl. I 2016, S. 85, Tz. 202 i.V.m. BMF vom 31.3.2022, BStBl. I 2022, S. 328, Tz. 3). Nach der Übersicht des Bundeszentralamts für Steuern („BZSt“) zu den Sätzen der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern beträgt die anrechenbare chinesische Quellensteuer 10 %, falls keine Befreiung vorliegt.1 Bei einer Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle wird die Kapitalertragsteuer im Ergebnis nur in Höhe der Differenz zu einem Steuerabzug i.H.v. 25 % vorgenommen. Ist die Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle nicht möglich, kann eine Anrechnung der ausländischen Steuer nicht im Abzugsverfahren auf Ebene der auszahlenden Stelle erfolgen. Es verbleibt dem Aktionär sodann die Möglichkeit ggf. im Veranlagungsverfahren eine Entlastung zu erreichen.

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    DGAP-News Haier Smart Home Co.,Ltd.: Dividendenbekanntmachung - Seite 2 DGAP-News: Haier Smart Home Co.,Ltd. / Schlagwort(e): Dividende Haier Smart Home Co.,Ltd.: Dividendenbekanntmachung 16.08.2022 / 15:45 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Haier Smart Home Co., …