DGAP-News
Haier Smart Home Co.,Ltd.: Dividendenbekanntmachung - Seite 3
__________
1 Siehe https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/EU_OECD/anrechenbare_ausl_ ...
Die Besteuerung der Dividenden bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen lässt sich überblicksartig wie folgt zusammenfassen:
1. Natürliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen Privatvermögen halten:
- Die Bruttodividende unterliegt grundsätzlich dem besonderen Abgeltungsteuersatz (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % und ggf. Kirchensteuer). Die Steuerschuld gilt durch den ordnungsgemäßen Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten.
- Im Rahmen der Veranlagung besteht über die sog. Günstigerprüfung das Wahlrecht, die Bruttodividende zum tariflichen Steuersatz zu versteuern. In diesem Fall ist die nach § 43a Abs. 3 S. 1 EStG ermäßigte deutsche Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer im Rahmen des § 36 EStG unbegrenzt anzurechnen. Die über § 43a Abs. 3 S. 1 EStG beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigte chinesische Quellensteuer ist auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt (§ 32d Abs. 6 S. 2 EStG).
- Tatsächliche Werbungskosten sind nicht abzugsfähig. Dafür wird dem Aktionär ein Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 801 bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern in Höhe von EUR 1.602 eingeräumt.
2. Natürliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen Betriebsvermögen oder über eine gewerbliche Personengesellschaft halten:
- Die Bruttodividenden sind im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 60 % steuerpflichtig. Damit in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben können zu 60 % steuermindernd geltend werden.
- Die erhobene deutsche Kapitalertragsteuer ist auf die Einkommensteuer unbegrenzt anrechenbar; selbst eine Erstattung ist möglich, falls keine Einkommensteuer anfällt (§ 36 Abs. 4 EStG).
- Die keinem weiteren Ermäßigungsanspruch unterliegende chinesische Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen des § 34c EStG auf die Einkommensteuer, die auf die ausländischen Einkünfte aus China entfällt, anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV). Damit mindern Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Dividende das Anrechnungsvolumen. Sollte keine Einkommensteuer entstehen (z.B. wegen Inlandsverlusten), ist die chinesische Quellensteuer nicht anrechenbar; eine Erstattung ist nicht möglich. Auf Antrag ist im Rahmen der Steuererklärung anstelle der Anrechnung ein Steuerabzug bei der Ermittlung der Einkünfte möglich.
- Gewerbesteuerlich sind die Dividenden grds. zu 100 % zu erfassen, wenn die Beteiligung (am Nennkapital) zu Beginn des Erhebungszeitraums (1. Januar) weniger als 15 % betragen hat.
Lesen Sie auch
3. Körperschaftsteuersubjekte (u.a. körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften):
Diskutieren Sie über die enthaltenen Werte
Aktuelle Themen
Weitere Artikel des Autors
2 im Artikel enthaltene WerteIm Artikel enthaltene Werte