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Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der DISO Verwaltungs AG
- Hauptversammlung stimmt Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu.
- Abfindungsangebot an außenstehende Aktionäre: 0,89 Euro je Aktie.
- Barabfindung wird durch Vertragsprüfer geprüft, Frist zur Annahme wird festgelegt.
Emittent / Herausgeber: DISO Verwaltungs AG / Schlagwort(e): Sonstiges
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Pressemitteilung
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Lugano (Schweiz), Esslingen am Neckar, 30. Januar 2024
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der Matica Technologies Group SA, Lugano (Schweiz) und der DISO Verwaltungs AG, Esslingen am Neckar (ISIN: DE000A0JELZ5 / WKN: A0JELZ)
Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der DISO Verwaltungs AG.
Die ordentliche Hauptversammlung der DISO Verwaltungs AG (ISIN: DE000A0JELZ5 / WKN: A0JELZ) mit Sitz in Esslingen am Neckar (Deutschland) hat am 26. Januar 2024 mit der erforderlichen Mehrheit dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Matica Technologies Group SA mit Sitz in Lugano (Schweiz) zugestimmt. Nach diesem Vertrag ist die DISO Verwaltungs AG das beherrschte Unternehmen, welches einen etwaigen Gewinn an die Matica Technologies Group SA abzuführen hat. Die Vertragsparteien haben den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Anschluss an die Hauptversammlung unterzeichnet.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sieht ein Angebot an die außenstehenden Aktionäre auf Erwerb ihrer Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 0,89 Euro je Aktie vor.
Die Angemessenheit der Höhe dieser Barabfindung ist dabei durch die vom Landgericht Stuttgart als Vertragsprüfer bestellte Alvarez & Marsal GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Herr Wirtschaftsprüfer Dr. Tim Laas) geprüft worden. Dieses Abfindungsangebot wird befristet sein; wobei die Frist zur Annahme dieses Abfindungsangebots nicht früher als zwei Monate, nachdem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister bekannt gemacht worden ist, ablaufen wird. Für den Fall, dass ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Barabfindung gestellt wird, gelten hiervon abweichende Fristen.